Vertrag von Hollenburg (1395)

Aus Regiowiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Vertrag von Hollenburg war ein Teilungsvertrag, der nach dem Tod von Herzog Albrecht (III.) ("Albrecht mit dem Zopfe") 1395 zwischen den Herzögen von Österreich (Habsburgern) geschlossen wurde. In ihm wurde die gemeinsame Herrschaftsausübung zwischen den Herzögen Wilhelm (Haus Österreich / Leopoldinische Linie) und Albrecht (IV.) ("Albrecht dem Geduldigen") (Haus Österreich / Albrechtinische oder Albertinische Linie) geregelt.

Vorgeschichte

Im Unterschied zu anderen europäischen "Staaten" des Spätmittelalters (zum Beispiel den Königreichen Frankreich und England) setzte sich die Erbfolge der Primogenitur[A 1] im Heiligem Römischen Reich erst im 16. Jahrhundert durch. Gab es mehrere erbberechtigte Söhne hatte das bei den Reichsfürsten meistens zur Folge, dass ...

  • ... entweder die erbberechtigten Söhne gemeinsam die Herrschaft ausübten (Samtherrschaft), wobei gewöhnlich dem ältesten Sohn (manchmal auch den beiden ältesten Söhnen) eine Sonderstellung zugestanden wurde.
  • ... oder die Herrschaft unter den erbberechtigten Söhnen aufgeteilt wurde.

Dabei lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen eine Samtherrschaft meistens nicht von Dauer war, sondern wenig später auch von einer Länderteilung abgelöst wurde.

Nach ihrem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern. 1379 hatte Herzog Albrecht III. von Österreich jedoch mit seinem Bruder Herzog Leopold III. den Neuberger Vertrag geschlossen, in welchem die Territorien aufgeteilt wurde.[1] Nach dem Tod von Herzog Leopold III. (gefallen 1386 in der Schlacht bei Sempach) hatte Herzog Albrecht mit dem Zopfe mit Zustimmung von Leopolds älteren Söhnen Wilhelm und Leopold (IV.) ("Leopold dem Stolzen") als Oberhaupt der Familie wieder die Alleinherrschaft über alle Territorien übernommen, die er bis zu seinem Tod ausübte.[2]

Der Vertrag von Hollenburg (1395)

Nach dem Tod von Albrecht mit dem Zopfe erhoben dessen gleichnamiger Sohn Albrecht der Geduldige, sein Neffe Wilhelm und dessen jüngerer Bruder Leopold der Stolze Anspruch auf die Nachfolge. Als nun ältestes männliches Mitglied der Familie beanspruchte Wilhelm als Familienoberhaupt nach dem "Senioratsrecht" eine Vorrangstellung gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wobei er sich auf das Testament seines Onkels berief, in welchem dieser sich mit Berufung auf das Privilegium maius gegen eine weitere Realteilung ausgesprochen hatte. Das führte zum Konflikt mit Albrecht dem Geduldigen, der die Nachfolge nach seinem Vater im Herzogtum Österreich forderte. Wilhelm wurde von der Bürgerschaft der Stadt Wien unterstützt, Albrecht der Geduldige vom österreichischen Adel. Auf Vermittlung der Landesstände des Herzogtums Österreich wurde am 22. September 1395 auf der Grundlage des "Neuberger Vertrages" auf der Hollenburg (heute in Krems) ein Vertrag geschlossen, der eine gemeinsame Herrschaft der beiden Herzöge vorsah. Jeder sollte als Herr in seiner eigenen Ländergruppe und als Mitregent in der des anderen herrschen. Die Verwaltung, der Hof und der "Schatz" sollten gemeinsam geführt beziehungsweise verwaltet werden. Wilhelm wurde die Stellung als Familienoberhaupt (Senior) (mit Einschränkungen) zuerkannt.[3]

Als Folge dieses Vertrages herrschte Albrecht der Geduldige seit 1396 als Herzog in "Niederösterreich" (auch Donauösterreich) über das Herzogtum Österreich und nahm seinem Hauptsitz in der Wiener Hofburg, während Wilhelm als Herzog in "Innerösterreich" die Herzogtümer Steiermark, Kärnten und Krain sowie die Küstenlande) mit dem Hauptsitz in Graz regierte. Wilhelms Hauptresidenz war aber die Hofburg in Wien, wo er gemeinsam mit Albrecht dem Geduldigen residierte.[4]

Die Hollenburg befand sich im Markt Hollenburg, der heute Teil der Stadtgemeinde Krems ist. Er lag damals im Herzogtum Österreich, gehörte aber noch zum Hochstift Freising. Bischof von Freising war damals Berthold von Wehingen, der frühere Kanzler von Herzog Albrecht (III.), der nach dessen Tod Kanzler von Herzog Wilhelm war. Es ist naheliegend, dass er beim Zustandekommen des Vertrages von Hollenburg eine wesentliche Rolle gespielt hat.[5]

Folgen

1396 schlossen Wilhelm und Albrecht der Geduldige mit Wilhelms jüngeren Bruder Leopold dem Stolzen den "Vertrag von Wien", der eine Ergänzung zu den Vereinbarungen des "Vertrages von Hollenburg" war und in dem auch die Herrschaftsverhältnisse für "Oberösterreich" (Grafschaft Tirol und die "Vorderen Lande") geregelt wurden. Dieser Vertrag war befristet und wurde bis zu Wilhelms Tod im Jahr 1406 noch dreimal verlängert, wobei er um Vereinbarungen für beziehungsweise mit den beiden anderen jüngeren Brüdern von Wilhelm und Leopold ergänzt wurde.

Literatur

  • Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. (= Österreichische Geschichte. Band 6). Ueberreuter Verlag, Wien 2001, ISBN 3-8000-3974-5

Einzelnachweise

  1. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 178-181
  2. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 188
  3. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 194
  4. vgl. Eva Bruckner: Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter, phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, S. 153 digital
  5. vgl. Christian Lackner: Hof und Herrschaft. Rat, Kanzlei und Regierung der österreichischen Herzoge (1365 - 1406). Habilitationsschrift, Wien, 2001. Bd. 2, S. 344

Anmerkungen

  1. Unter einer Primogenitur wird gewöhnlich das Erbrecht des ältesten Sohnes verstanden.
Wikipedia logo v3.svg
Überregionale Aspekte dieses Themas werden auch in der Wikipedia unter dem Titel Vertrag von Hollenburg (1395) behandelt.
Hier auf RegiowikiAT befinden sich Informationen sowie Ergänzungen, die zusätzlich von regionaler Bedeutung sind (siehe Mitarbeit).