Maria Elisabetha Hügelin: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 16: Zeile 16:
Der ‚Ferrethi-Clan‘ arbeitete für den [[Palatin (Ungarn)|Palatin]] Paul I. [[Esterházy]], danach für Fürst Liechtenstein in seinen Wiener Palästen, auch im Hauptsitz [[Schloss Lednice|Schloss Eisgrub]]. Der Hofsteinmetzmeister Ambrosius Ferrethi, Richter im Steinbruch, starb am 22. Februar 1696. Nach dem Tod des Lehrmeisters bestimmte das Handwerk Martin Trumler zur Weiterführung dieses Amtes.
Der ‚Ferrethi-Clan‘ arbeitete für den [[Palatin (Ungarn)|Palatin]] Paul I. [[Esterházy]], danach für Fürst Liechtenstein in seinen Wiener Palästen, auch im Hauptsitz [[Schloss Lednice|Schloss Eisgrub]]. Der Hofsteinmetzmeister Ambrosius Ferrethi, Richter im Steinbruch, starb am 22. Februar 1696. Nach dem Tod des Lehrmeisters bestimmte das Handwerk Martin Trumler zur Weiterführung dieses Amtes.


Am 20. März 1705 starb Martin Trumler mit 54 Jahren. Maria Elisabetha war nun die Steinmetzmeisterin und hatte sich nach der Zunftordnung wieder zu verheiraten. Den Meistertitel bezog sie nicht durch ihre eigene zünftische Ausbildung, die Frauen verwehrt war, sondern durch ihre Heirat. Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. Nach [[Jahr und Tag]] musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen.<ref name="furch">[http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf Helmuth Furch: ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch'', A - H, Band 1, Mitteilungen des Museums- und Kulturvereines Kaisersteinbruch 2002, pdf S. 223–224]</ref>
Am 20. März 1705 starb Martin Trumler mit 54 Jahren. Maria Elisabetha war nun die Steinmetzmeisterin und hatte sich nach der Zunftordnung wieder zu verheiraten. Den Meistertitel bezog sie nicht durch ihre eigene zünftische Ausbildung, die Frauen verwehrt war, sondern durch ihre Heirat. Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. Nach [[Jahr und Tag]] musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen.<ref name="furch">[http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf ''Hügelin Maria Elisabetha'', in: Helmuth Furch: ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch'', A - H, Band 1, Mitteilungen des Museums- und Kulturvereines Kaisersteinbruch 2002, pdf S. 223–224]</ref>


Sie hatte neben ihren häuslichen Pflichten, die Lehrjungen und Gesellen die im Haus lebten, zu versorgen. Sie organisierte deren Mahlzeiten, Unterkunft und Gewand, dafür erwiesen ihr Lehrjungen und Gesellen die Hochachtung.  Die erhaltenen Grabplatten der [[Pfarrkirche Kaisersteinbruch|Kaisersteinbrucher Kirche]] dokumentieren das.
Sie hatte neben ihren häuslichen Pflichten, die Lehrjungen und Gesellen die im Haus lebten, zu versorgen. Sie organisierte deren Mahlzeiten, Unterkunft und Gewand, dafür erwiesen ihr Lehrjungen und Gesellen die Hochachtung.  Die erhaltenen Grabplatten der [[Pfarrkirche Kaisersteinbruch|Kaisersteinbrucher Kirche]] dokumentieren das.
Anonymer Benutzer