COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

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* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,  
* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,  
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.
== Prüfungen ==
Die Gewährung von Förderungen von gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmen (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a CFPG<ref>Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), wurde durch Artikel 8 des 18-COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) erlassen.</ref> bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b CFPG) kann vom Finanzamt überprüft werden. Zuständig ist das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer beim betreffenden Unternehmen zuständig wäre (§ 6 CFPG).
Dabei wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten überprüft.
Die Prüfung kann im Rahmen einer abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau oder aber auch als beauftragte Förderungsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 7 CFPG) erfolgen.
Die Prüfungsergebnisse sind gemäß § 8 CFPG, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten bestehen, in einem gesonderten Prüfungsbericht:
# im Fall des § 1 Z 1 lit. a CFPG der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen,
# im Fall des § 1 Z 1 lit. b CFPG der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen,
zu übermitteln.


== Zivilrechtliche Sonderbestimmungen ==
== Zivilrechtliche Sonderbestimmungen ==
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