COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

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gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen. Der Rechnungshof schreibt in seinem ersten Rohbericht vom August 2022 (siehe unten) von einem „erheblichen Risiko für Überförderungen“ durch die Verantwortlichen der COFAG.<ref name=orf2022080901 />
gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen. Der Rechnungshof schreibt in seinem ersten Rohbericht vom August 2022 (siehe unten) von einem „erheblichen Risiko für Überförderungen“ von Unternehmen durch die Verantwortlichen der COFAG.<ref name=orf2022080901 />


Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  
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