COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, gültig vom 03. November 2020[1] bis 17. November 2020[2], wurden besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 7. Dezember 2020 (0:00 Uhr) wird diese COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auch als 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bezeichnet.

Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe

Inkraftsetzung und Geltungszeitraum

Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis 12. November 2020 und sollte dann bis 22. November 2020[3] (24:00 Uhr) gelten. Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde frühzeitig am 15. November 2020 zum 17. November 2020 durch die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung[4] aufgehoben.

Maßnahmen im Speziellen

Ausgangsverbote und -beschränkungen

Gemäß dieser Verordnung war zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur zulässig zur:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich war,
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Öffentliche Orte

  • Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
    • Ausnahme bei Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.
  • in geschlossenen Räumen bestand zusätzlich Maskenpflicht
    • Ausnahme bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können musste.

Verbot von Gesichtsvisieren

Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) waren verboten und galten nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.

Mindestfläche in Betrieben für Kunden

  • Handel und Dienstleistungsbetriebe durften weiterhin betreten werden,
  • Es mussten pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten durfte,
  • Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt.

Ab 11. November 2020 galt zudem:

  • Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienten, durfte das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden
  1. nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
  2. längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben unberührt.

Dies galt nicht für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.[5]

Betretungsverbote für Gastgewerbe

  • Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten.
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr war zulässig,
  • Lieferservice war 24 Stunden/Tag zulässig.

Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe

  • Generelles Beherbergungsbetriebe für Beherbergungsbetriebe. Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken diente (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).

Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen

Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betraf zB:

  • Bäder/Badeanstalten etc.,
  • Fitnessstudios (nur für Hobby-Sportler),
  • Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Indoor-Spielplätze,
  • Schaubergwerke und Museumsbahnen, Skilifte, Seilbahnen etc.,
  • Schaustellerbetriebe,
  • Tanzschulen,
  • Theater, Kinos, Museen, Museumsbahnen,
  • Tierparks,
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc.,

An öffentlichen Orten war „Kontaktsport“ untersagt. Joggen im Freien und ähnliches war weiterhin zulässig.

Verbot von Veranstaltungen

Veranstaltungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken waren generell untersagt. Ausnahmen:

  • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich waren,
  • im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienten (z.B. Garagen)
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war,
  • Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen durften, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht bestand, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige,
  • Beerdigungen mit maximal 50 Personen.

Schulen, Universitäten etc.

  • Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen blieben in Betrieb,
  • Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten mussten auf Distance-Learning umstellen,
  • Fahrschulen blieben in Betrieb,
  • Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich waren (AMS-Kurse ?).

Besondere Hygieneauflagen gab es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern, die nochmals mit einer Novelle der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der zum 11. November 2020 (Faschingsbeginn) verschärft wurden.[5] Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) trat temporär außer Kraft. Diese sollte mit dem Außerkrafttreten dieser (1.) COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft treten und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. Durch das Inkrafttreten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde diese Bestimmung jedoch obsolet.

Widersprüche in der Verordnung

Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr).
  2. Geplante Geltung ursprünglich bis 30. November 2020, jedoch durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) ersatzlos aufgehoben.
  3. Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) (BGBl. II Nr. 476/2020).
  4. BGBl. II Nr. 479/2020.
  5. 5,0 5,1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 472/2020.