Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich

Aus Regiowiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die ersten verordneten Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich wurden auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes am 15. März 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[1][2] Diese Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020 und BGBl. II Nr. 98/2020 wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben. Mit der Aufhebung der ersten Maßnahmen wurden neue Maßnahmen ab dem 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, verordnet (siehe hier).

Betretungsverbote vom 15. März 2020 bis 30. April 2020

Betretungsverbot öffentlicher Orte

In der Verordnung des Bundesministers BGBl. II Nr. 98/2020 wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr)[3] verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).

Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 seit dem 20. März 2020 verboten.[4]

Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).

Betretungsverbote in Betrieben

In dieser Verordnung des Bundesministers (BGBl. II Nr. 96/2020) ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020[5] (24:00 Uhr)[6] das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:

  • des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
  • von Freizeit- und Sportbetrieben

zum Zweck

  • des Erwerbs von Waren oder
  • der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder
  • der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben

untersagt ist. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.[7] Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter). Jedoch ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.[8][9][10] Im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf Baustellen gibt es seit 26. März 2020 eine Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat über Bauarbeiten und COVID-19-Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19.[11]

Ausnahmen

Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten

In § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 sind Ausnahmen von § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;[12]

3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF erfolgen;

4. für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig;[13]

4a. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2[14] der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020);[15]

5. im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Nach § 3[16] ist das Betreten

  1. von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
  2. von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.[3][17] Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020).[3][18]

§ 4. (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Anmerkung: Da es sich bei einer Benützung eines privaten Fahrzeugs nicht um das Betreten öffentlicher Orte handelt, ist diese Bestimmung des Gesundheitsministers nach gängiger Definition eines "öffentlichen Ortes" wohl gesetzwidrig erlassen worden und unbeachtlich (siehe auch den Ostererlass). Strafen nach dieser Bestimmung im Sinne des § 4 Abs 2 BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 148/2020 können sehr wahrscheinlich gar nicht rechtsgültig verhängt werden.

Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idF nach derNovelle nach BGBl. II Nr. 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.[19]

Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben

In § 2 Abs. 1[20] dieser Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.[6] Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:

  1. öffentliche Apotheken;
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  3. Drogerien und Drogeriemärkte;
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen;
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden;
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen;
  8. Verkauf von Tierfutter;
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
  10. Notfall-Dienstleistungen;
  11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen;[21]
  13. Banken;
  14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation[22];
  15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege[23];
  16. Lieferdienste;
  17. Öffentlicher Verkehr;
  18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
  20. Abfallentsorgungsbetriebe;
  21. KFZ- und Fahrradwerkstätten;[24]
  22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;[25]
  23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen;[26]
  24. Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten.[27]

Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.[28] Die Ausnahme nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.[20]

Seit dem 13. April gilt zudem nach § 2 Abs 4:[29]

Der § 1 (generelles Betretungsverbot) dieser Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 gilt unbeschadet § 1 Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:[30]

  1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  2. es ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
  3. der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
  4. zudem sind unter Umständen noch einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen einzuhalten.

In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Kranken-und Kuranstalten;
  2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z. B. Kantinen);
  5. Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden;
  6. Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
  7. Lieferservices.
  8. Die Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, ist ab 4. April 2020 wieder zulässig - sofern nicht einen Verordnung eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben noch aufrecht ist.[31]

Nach § 4 dieser Verordnung BGBl. II 96/2020[31] sind seit dem 4. April 2020 geringfügige Ausnahmen vom generellen Betretungsverbot für Beherberbungsbetriebe[32] normiert:

  • Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 4 Abs. 1 ),
    • Personen jedoch, die sich zum 4. April 2020 bereits in Beherbergung befinden, dürfen für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung weiterhin beherbergt werden, sowie sind Beherbergungen
    • zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    • aus beruflichen Gründen oder
    • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nunmehr wieder zulässig.

Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei Einkaufszentren gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.[33]

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Gastgewerbe

Vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) galten bezüglich Gastegwerbebetrieben folgende Regelungen:

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin für Konsumenten grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 6 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Ausnahmen

Wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird bei:

  1. Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird,
  2. in Krankenanstalten und Kuranstalten,
  3. in Gastgewerbebetriebe in Pflegeanstalten und Seniorenheime,
  4. in Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  5. in Gastgewerbebetriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen,
  6. in Gastgewerbebetriebe in Beherbergungsbetrieben, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden,
  7. in Gastgewerbebetriebe in Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden,
  8. Lieferservices.

Diese Regelungen wurden durch die Änderungsverordnung BGBl. II Nr. 207/2020) der Lockerungsverordnung BGBl. II Nr. 197/2020) abgeändert. Die aktuellen Regelungen finden sich hier.

Sportausübung

Vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) galten bezüglich der Sportausübung folgende Regelungen:

Das Betreten von Sportstätten[34] zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[35]

Ausnahmen vom Betretungsverbot
  1. für Spitzensportler[36], die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
  2. durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.
  3. Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (z. B. Tennis). Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
  4. Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz (BGBl. Nr. 253/1957) sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt, sofern der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.
Anmerkung

Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die Regelungen wurden durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2020 verändert. Die aktuellen Regelungen sind hier zu finden.

Ausbildungseinrichtungen

Dieser Punkt über Ausbildungseinrichtungen, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde (BGBl. II Nr. 231/2020), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 ersatzlos gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt:

Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020), bei:

  1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
  2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
  3. Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,[37]
  4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
  5. zur Erfüllung des Integrationsgesetzes (BGBl. I Nr. 68/2017) erforderliche Integrationsmaßnahmen,
  6. Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 62/2016).[38]
Ausnahme

Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:

  1. Kindergärten und
  2. Schulen,
  3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,
  4. Universitäten und Privatuniversitäten,
  5. Fachhochschulen,
  6. Pädagogische Hochschulen.[39]

Hierfür gelten Sonderregelungen.

Beherbergungsbetriebe

Dieser Punkt über Beherbergungsbetriebe, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde (BGBl. II Nr. 231/2020), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige fast absolute Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt:

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 207/2020).

Ausnahmen bei Beherbergungen
  1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  3. aus beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,[40]
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist),[41]
  7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben Gastgewerbe)

Sport

Dieser Punkt über Sportanlagen/Sportstätten, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde (BGBl. II Nr. 231/2020), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt:

Das Betreten von Sportstätten[42] zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[43]

  • Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 207/2020 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 207/2020).
  • Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020).
  • Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020):
    • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
  • Abweichend vom grundsätzlichen Betretungsverbot ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020).
  • Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020).
  • Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Abs. 11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs. 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 7 BGBl. II Nr. 207/2020).
Anmerkung

Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2020 verändert. Die bisherigen Regelungen sind hier zu finden.

Sonstige Einrichtungen

Dieser Punkt über Sonstige Einrichtungen (z. B. Tanzschulen, Freizeiteinrichtungen, Seilbahnen etc.), der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde (BGBl. II Nr. 231/2020), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige generelle Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt:

1. Museen und Ausstellungen,[44]

2. Bibliotheken und Archiven,[45]

1. (3.) Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich):

  • Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes[46], in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  • Tanzschulen, jedoch nicht, wenn die Betretungen der Tanzschule durch Tanzpaare erfolgt, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.[47]
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  • Tierparks und Zoos,[48]
  • Schaubergwerke,
  • Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  • Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, jedoch gilt dies nicht, wenn diese dabei mehrspurige Kraftfahrzeuge betreten werden,[49]
  • Indoorspielplätze,
  • Paintballanlagen,
  • Museumsbahnen und Ausflugsschiffe,[50]
  • Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen,
  • Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.[51]

1a. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (siehe oben). Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

1b. Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (ausgenommen der Regelungen bzgl. baulich verbundener Betriebsstätten) zulässig. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

2. (4.) Seil- und Zahnradbahnen.

Veranstaltungen

Dieser Punkt über Veranstaltungen, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde (BGBl. II Nr. 231/2020), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige generelle Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt:

Mittlere und größere Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 10 Personen sind zulässig (§ 10 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020):

Veranstaltungen sind nach dieser Verordnung geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur

  • Unterhaltung,
  • Belustigung,
  • körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung,
  • kulturelle Veranstaltungen,
  • Sportveranstaltungen,
  • Hochzeiten,
  • Filmvorführungen,
  • Ausstellungen,
  • Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.[52]

Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 6 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 207/2020).

Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.

Ausnahmen
  1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
  2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,[53]
  3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (BGBl. Nr. 98/1953),
  4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,[54]
  5. Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken.
  6. Betreten von Sportstätten (§ 8) und
  7. Betreten von Schaubergwerken (§ 9 Abs. 5 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 207/2020)
  8. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  9. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.
Anmerkung

Inwieweit die Ausnahme bzgl. Begräbnissen, bei denen 30 Personen nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen und z. B. in Bezug auf Hochzeiten im Freien, an denen nur 10 Personen teilnehmen dürfen, sachlich gerechtfertigt sind, muss die Rechtsprechung noch klären. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen jeder sachlichen Ungleichbehandlung entgegen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Webseite: ris.bka.gv.at.
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2020 [1].
  3. 3,0 3,1 3,2 Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II Nr. 108/2020 verschoben auf den 13. April 2020 und dann durch BGBl. II Nr. 148/2020 auf den 30. April 2020.
  4. Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 erst mit der Novelle gemäß BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt.
  5. Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 zum 22. März 2020 wurde durch BGBl. II Nr. 110/2020 auf 13. April 2020 geändert und dann mit BGBl. II Nr. 148/2020 auf den 30. April 2020.
  6. 6,0 6,1 Siehe § 5 dieser Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 130/2020 (bis 4. Aprl 2020 war der nunmehrige § 5 der § 4).
  7. Bis zum 16. März 2020, 15:00 Uhr, gelten für Gastgewerbebetriebe Sonderbestimmungen gemäß der 97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden, Webseite: ris.bka.gv.at.
  8. Letzter Satz gemäß der Novelle BGBl. II Nr. 108/2020 zu BGBl. II Nr. 98/2020.
  9. CORONAVIRUS: Informationen für Arbeitgeber zum Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, Webseite: AUVA.at.
  10. Lösungen aus der Praxis - Schutzmaßnahmen - Räumliche oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen für Betriebe zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden, Webseite: arbeitsinspektion.gv.at.
  11. Bauarbeiten und COVID-19-Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19, Webseite: wko.at.
  12. Dieser § 2 Zif. 3 wurde zuletzt durch BGBl. II Nr. 148/2020 geändert, so dass die Ausnahme auch Eheschließungen ab dem 13. April 2020 umfasst.
  13. Der letzte Satz dieser Ziffer 4 wurde erst mit BGBl. II Nr. 148/2020 zum 13. April 2020 eingefügt.
  14. Ein solcher § 5 Abs 2 in der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 existiert nicht, so dass unklar ist, inwieweit Sportstätten betreten werden dürfen, da in § 5 (kein Absatz vorhanden) in der geltenden Fassung immer noch festgehalten ist: Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.
  15. Geändert gemäß BGBl. II Nr. 162/2020 zum 20. April 2020.
  16. § 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.
  17. Diese Bestimmung wurde durch BGBl. II Nr. 148/2020 zum 13. April 2020 geändert.
  18. Diese Bestimmung wurde durch BGBl. II Nr. 148/2020 zum 13. April 2020 geändert.
  19. Siehe auch: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 152/2020).
  20. 20,0 20,1 Die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 wurde durch BGBl. II Nr. 112/2020 am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.
  21. Hinzufügung von Waschstrassen durch BGBl. II Nr. 152/2020, in Geltung ab 13. April 2020.
  22. Geändert durch BGBl. II Nr. 110/2020.
  23. Dies umfasst z. B. auch Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die Tätgkeit von Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes und ähnliches.
  24. Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch BGBl. II Nr. 152/2020, in Geltung ab 13. April 2020.
  25. Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch BGBl. II Nr. 152/2020, in Geltung ab 13. April 2020. Unter "Gartenmärkte" sind Gartenzentren und Gärtnereien etc. zu verstehen.
  26. Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch BGBl. II Nr. 152/2020, in Geltung ab 13. April 2020.
  27. Dies ab dem 20. April 2020 gemäß BGBl. II Nr. 162/2020 im Sinn des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der jeweils geltenden Fassung.
  28. Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch BGBl. II Nr. 151/2020 eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.
  29. BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2020. Es wurden die Absätze 4 bis 7 eingefügt mit Geltung ab dem 13. April 2020.
  30. § 2 Abs. 5 und 6 BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2020.
  31. 31,0 31,1 BGBl. II Nr. 130/2020 mit der BGBl. II Nr. 96/2020 geändert wurde.
  32. Beherbergungsbetriebe sind nach 4 Abs. 2 der VO BGBl. II 96/2020: Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  33. In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.
  34. Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017)
  35. Die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 wurde durch die BGBl. II Nr. 207/2020 in diesem Sinne strenger gefasst.
  36. Siehe § 3 Z 8 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017)
  37. Geändert und erweitert durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  38. Ziffer 5 und 6 eingefügt durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  39. Gestrichen durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  40. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  41. Änderung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  42. Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017)
  43. Die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 wurde durch die BGBl. II Nr. 207/2020 in diesem Sinne strenger gefasst.
  44. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  45. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  46. BHygG, BGBl. Nr. 254/1976
  47. Einfügung nach "Tanzschulen" durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  48. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  49. Einfügung nach "Kabaretts" durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  50. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  51. Einfügung durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  52. Einfügung nach "Kongresse" durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  53. Eingefügt durch BGBl. II Nr. 207/2020. Siehe auch BGBl. II Nr. 231/2020.
  54. Streichung durch BGBl. II Nr. 207/2020.