COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

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gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref>
gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Insgesamt wurden bis Ende Juli 2002 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen.<ref name=orf2022080901 />


Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  
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