Baumhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Baumhalter ==
== Baumhalter ==
''Baumhalter'' ist, wer für den Zustand des Baumes verantwortlich ist. Dies kann z. B. der [[w:Eigentum|Eigentümer]] oder der[[w:Besitz|Besitzer]] sein. Als „Baumhalter“ wird eine Person verstanden, wie z. B. in den §§ 1319a, 1320 ABGB. In der Regel ist „Baumhalter“ der Eigentümer, Besitzer oder auch der Pächter eines Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet. Es ist also die Person, welche die Kosten für die Pflanzung oder Erhalt des Baues trägt oder eine andere herrschaftsähnliche Verfügungsgewalt hat, einen Nutzen vom Baum zieht oder für Baumsicherungs- und Kontrollmaßnahmen zuständig ist.<ref name=Zak2024 />
''Baumhalter'' ist, wer für den Zustand des Baumes verantwortlich ist.<ref>Im diesem Sinne ein Inhaber, Verwahrer, Verwalter (siehe: Deutsches Rechtswörterbuch: [https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=halter Halter], abgerufen am 12. Mai 2024).</ref> Dies kann z. B. der [[w:Eigentum|Eigentümer]] oder der[[w:Besitz|Besitzer]] sein. Als „Baumhalter“ wird eine Person verstanden, wie z. B. in den §§ 1319a, 1320 ABGB. In der Regel ist „Baumhalter“ der Eigentümer, Besitzer oder auch der Pächter eines Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet. Es ist also die Person, welche die Kosten für die Pflanzung oder Erhalt des Baues trägt oder eine andere herrschaftsähnliche Verfügungsgewalt hat, einen Nutzen vom Baum zieht oder für Baumsicherungs- und Kontrollmaßnahmen zuständig ist.<ref name=Zak2024 />


Kein Baumhalter ist in der Regel ein Baumpflege- oder Baumschnittunternehmens. Verursachen die Mitarbeiter eines solchen Unternehmens einen Schaden z. B. bei der Baumpflege oder bei der Fällung eines Baumes, so ist dieser Schaden nach den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung zu beurteilen und nicht nach § 1319b, da ja einen konkrete Handlung einer Person für die Schädigung verantwortlich ist.
Kein Baumhalter ist in der Regel ein Baumpflege- oder Baumschnittunternehmens. Verursachen die Mitarbeiter eines solchen Unternehmens einen Schaden z. B. bei der Baumpflege oder bei der Fällung eines Baumes, so ist dieser Schaden nach den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung zu beurteilen und nicht nach § 1319b, da ja einen konkrete Handlung einer Person für die Schädigung verantwortlich ist.
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