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Quellen für die Erbbürger der Stadt Wien sind:
Quellen für die Erbbürger der Stadt Wien sind:
* das Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien (Artikel 16) vom 24. Juni 1278  
* das Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien (Artikel 16) vom 24. Juni 1278  
* Verfügung von [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. "''dem Stifter''"]] vom 2. August 1360
* Verfügung von [[Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. "''dem Stifter''"]] vom 2. August 1360
* das Ratswahlprivileg vom 24. Februar 1396, eine Urkunde der Herzöge [[w:Wilhelm (Österreich)|Wilhelm]], [[w:Albrecht IV. (Österreich)|Albrecht IV.]] und [[w:Leopold IV. (Österreich)|Leopold IV.]] von [[w:Habsburg|Österreich]], in der die Stadt Wien verpflichtet wurde, jedes Jahr ihren Bürgermeister und Rat neu zu wählen und die 18 Ratsherrenmandate paritätisch mit Erbbürgern, Kaufleuten und Handwerkern zu besetzen<ref>vgl. {{Czeike|4|638||Ratswahlprivileg }}</ref>,  
* das Ratswahlprivileg vom 24. Februar 1396, eine Urkunde der Herzöge [[Wilhelm (Österreich)|Wilhelm]], [[Albrecht IV. (Österreich)|Albrecht IV.]] und [[Leopold IV. (Österreich)|Leopold IV.]] von [[w:Habsburg|Österreich]], in der die Stadt Wien verpflichtet wurde, jedes Jahr ihren Bürgermeister und Rat neu zu wählen und die 18 Ratsherrenmandate paritätisch mit Erbbürgern, Kaufleuten und Handwerkern zu besetzen<ref>vgl. {{Czeike|4|638||Ratswahlprivileg }}</ref>,  
* das Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf (Artikel 43).<ref name ="Czeike"/>
* das Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf (Artikel 43).<ref name ="Czeike"/>


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Für die Stadt Wien sind Erbbürger bis 1411 belegt. Im Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien, das ihr von [[w:Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] am 24. Juni 1278 verliehen wurde, werden alle Bürger, nicht nur die "ritterlichen", als lehensfähig erklärt. [[w:Rudolf IV. (Österreich)|Herzog Rudolf IV. "''der Stifter''"]] verfügte am 2. August 1360 die Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte, womit die Vorrechte der Erbbürger beseitigt wurden. In der Folge galten als Erbbürger jene Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus dem Haus- und Grundbesitz leben, im Unterschied zu den Kaufleuten und Handwerkern, den weiteren Hauptgruppen, die das Wiener Bürgertum damals bildeten. 1408 fordert [[w:Ernst der Eiserne|Herzog Ernst I. ''"der Eiserne''"]] nicht nur von den Kaufleuten und Handwerkern, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Geschehnisse an, die zur Hinrichtung der Bürgermeister [[w:Konrad Vorlauf|Konrad Vorlauf]], [[Konrad Ramperstorffer]] und [[Hans Rockh]] geführt hatten. Zum letzten Mal taucht das Wort Erbbürger in der Regierungszeit von [[w:Albrecht II. (HRR)|Herzog Albrecht V. von Österreich]] auf, wo im Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf festgehalten ist, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein sollte, was in der Praxis aber nur bedeutete, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit zu enthalten habe.<ref name ="Czeike"/>
Für die Stadt Wien sind Erbbürger bis 1411 belegt. Im Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien, das ihr von [[Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] am 24. Juni 1278 verliehen wurde, werden alle Bürger, nicht nur die "ritterlichen", als lehensfähig erklärt. Herzog Rudolf IV. "''der Stifter''" verfügte am 2. August 1360 die Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte, womit die Vorrechte der Erbbürger beseitigt wurden. In der Folge galten als Erbbürger jene Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus dem Haus- und Grundbesitz leben, im Unterschied zu den Kaufleuten und Handwerkern, den weiteren Hauptgruppen, die das Wiener Bürgertum damals bildeten. 1408 fordert [[Ernst der Eiserne|Herzog Ernst I. ''"der Eiserne''"]] nicht nur von den Kaufleuten und Handwerkern, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Geschehnisse an, die zur Hinrichtung der Bürgermeister [[Konrad Vorlauf]], [[Konrad Ramperstorffer]] und [[Hans Rockh]] geführt hatten. Zum letzten Mal taucht das Wort Erbbürger in der Regierungszeit von [[Albrecht II. (HRR)|Herzog Albrecht V. von Österreich]] auf, wo im Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf festgehalten ist, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein sollte, was in der Praxis aber nur bedeutete, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit zu enthalten habe.<ref name ="Czeike"/>


== Literatur ==
== Literatur ==
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<references />
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[[Kategorie:Fachbegriff (Wien)]]
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[[Kategorie:Geschichte (Wien)]]
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[[Kategorie:Mittelalter]]
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