Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1928/29: Unterschied zwischen den Versionen

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==Meisterschaftsausschreibung des Österreichischen Eishockeyverbandes 1928/29==
'''A. Allgemeine Bestimmungen'''
*§ 1 Teilnehmer
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmesberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.
*§ 2
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).
*§ 3 Austragung, Wertung, Platzwahl
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereinen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).
*§ 4 Nennung
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.
*§ 5 Wettspieltermine
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.
*§ 6 Schiedsrichter
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.
*§ 7 Wettspielzeit
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.
*§ 8 Meister, Siege, Ehrenzeichen
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.
*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
Aus jeder Gruppe der II. Klasse steigt der erstplacierte Verein in die I. Klasse auf, aus jeder Gruppe der I. Klasse der letztplacierte Verein in die II. Klasse ab. Die Placierung ergibt sich aus dem Endstand der letztausgetragenden Meisterschaft. Scheidet ein Verein einer Gruppe der I. Klasse aus dem Wettbewerb aus, unterbleibt ein Abstieg aus dieser Gruppe. Eine Erhöhung der Teilnehmer einer Gruppe über sechs Vereine kann erst ein Jahr nach Beschlussfassung in Kraft treten.
Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.
*§ 10 Beglaubigung von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis beglaubigt.
Nicht mit dem erzielten Torverhältnisse sind insbesonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
:a) ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner
:b) beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:0. Punktverlust für beide;
:c) der angesetzte Spieltermin wird vom platzwählenden Verein nicht eingehalten: 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11);
:d) eine Mannschaft ritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt;
:e) beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:0, Punktverlust für beide Vereine;
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler usw.): 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt;
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Mannschften: 0:0, Punktverlust für beide;
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 12);
:i) ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Punktverlust für den betreffenden Verein, selbst für den Fall, daß an dem ursprünglich angesetzten Spieltermin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.);
:k) scheidet ein Verein aus der Meisterschaft aus
::I vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele in seiner Gruppe, sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen;
::II nach Austragung mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele 6:0 für den Gegner beglaubigt;
:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.
*§ 11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.
*§ 12 Spielberechtigung
An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und in einem Orte Oesterreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung. Spieler, welche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
*§ 13 Proteste
Meisterschaftspiele "unter Protest" können nicht ausgetragen werden. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden, ob der Protest zu Recht besteht oder abzuweisen ist. Kann der Schiedsrichter vor Anpfiff nicht entscheiden, ob dem Protestierenden recht zu geben ist, dann darf er das Spiel nicht leiten, aber auch der Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).
*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine noch ausstehenden Spiele gemäß § 10, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein seine Zugehörigkeit zur I. Klasse (unbeschadet seiner Placierung); ein zweitklassiger Verein wird für die Dauer eine Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Der Verein ist bis zur Austragung dieses Spieles suspendiert; wird das Spiel bis zu einem festgesetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als aus der Meisterschaft ausgeschieden.
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
Die Aufstellung eines Spielers, welcher nicht versichert oder nicht herzuntersucht ist oder eines Juniors unter 16 Jahren zieht keinen Punktverlust (§ 10, f,g), sondern lediglich Bestrafung nach sich.
Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, so sind alle Spieler der schuldtragenden Mannschaft bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert.
*§ 16 Reservemeisterschaften, Spielberechtigung, Titel
Für die Meisterschaften der II und aller folgenden Mannschaften eines Vereines ist die Klassenzuteilung seiner ersten Mannschaft richtungsgebend, aber nicht ausschließlich bestimmend.
Eine Beschränkung der Spielberechtigung von Spielern für Reservemannschaften mit Ausnahme § 12 (Meldebestimmungen, Alter usw.) besteht nicht, doch sollen Spieler der ersten Kampfmannschaft eines Vereines in Spielen der Ersatzmannschaften nicht aufgestellt werden.
Titel und Preise für die Sieger in den Reservemeisterschaften werden nicht vergeben.
*§ 17 Schlußbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
*Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 8. November 1928
==Sonderbestimmungen für die Saison 1928/29==   
:§ 1 Klasseneinteilung
:Für die Meisterschaft 1928/29 werden auf Grund der Ergebnisse der Meisterschaft 1927/28 die Vereine wie folgt in Klassen eingeteilt:
:1. Klasse: WEV, PSK, VfB, CEV, WAC, Hertha.
:2. Klasse A: Stockerau, FAC, Währing, WEV II, ÖWSC
:2. Klasse B: WBC, ÖLeherer, St. Pölten, Hakoah, sowie alle neu nennenden Vereine aus Wien und Niederösterreich (evlt. Teilung der Klasse B in zwei Gruppen).
:§ 2 Auf- und Abstieg.
:Aus der 1. Klasse steigt der an sechster Stelle placierte Verein in die 2. Klasse ab, dagegen steigen in die 1. Klasse die an 1., 2. und 3. Stelle der II. Klasse A placierten Vereine auf.
:Alle übrigen Vereine der 2. Klasse A und B und etwaige neue Vereine bilden nach der Beendigung der Meisterschaft ein 2. Klasse, die entsprechend § 3 der allgemeinen Bestimmungen in Gruppen geteilt wird.
§ 3 Nenngeld, Nennungsschluss




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