Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1928/29: Unterschied zwischen den Versionen

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==Sonderbestimmungen für die Saison 1928/29==     
==Sonderbestimmungen für die Saison 1928/29==     
:§ 1 Klasseneinteilung
*§ 1 Klasseneinteilung
:Für die Meisterschaft 1928/29 werden auf Grund der Ergebnisse der Meisterschaft 1927/28 die Vereine wie folgt in Klassen eingeteilt:
:Für die Meisterschaft 1928/29 werden auf Grund der Ergebnisse der Meisterschaft 1927/28 die Vereine wie folgt in Klassen eingeteilt:
:1. Klasse: WEV, PSK, VfB, CEV, WAC, Hertha.
:1. Klasse: WEV, PSK, VfB, CEV, WAC, Hertha.
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:2. Klasse B: WBC, ÖLeherer, St. Pölten, Hakoah, sowie alle neu nennenden Vereine aus Wien und Niederösterreich (evlt. Teilung der Klasse B in zwei Gruppen).
:2. Klasse B: WBC, ÖLeherer, St. Pölten, Hakoah, sowie alle neu nennenden Vereine aus Wien und Niederösterreich (evlt. Teilung der Klasse B in zwei Gruppen).


:§ 2 Auf- und Abstieg.  
*§ 2 Auf- und Abstieg.  
:Aus der 1. Klasse steigt der an sechster Stelle placierte Verein in die 2. Klasse ab, dagegen steigen in die 1. Klasse die an 1., 2. und 3. Stelle der II. Klasse A placierten Vereine auf.  
:Aus der 1. Klasse steigt der an sechster Stelle placierte Verein in die 2. Klasse ab, dagegen steigen in die 1. Klasse die an 1., 2. und 3. Stelle der II. Klasse A placierten Vereine auf.  
:Alle übrigen Vereine der 2. Klasse A und B und etwaige neue Vereine bilden nach der Beendigung der Meisterschaft ein 2. Klasse, die entsprechend § 3 der allgemeinen Bestimmungen in Gruppen geteilt wird.  
:Alle übrigen Vereine der 2. Klasse A und B und etwaige neue Vereine bilden nach der Beendigung der Meisterschaft ein 2. Klasse, die entsprechend § 3 der allgemeinen Bestimmungen in Gruppen geteilt wird.  
   
   
:§ 3 Nenngeld, Nennungsschluss
*§ 3 Nenngeld, Nennungsschluss
:Das Nenngeld für die Mannschaft der 1. Klasse beträgt S 10, für alle anderen Mannschaften, wie auch für die Meisterschaften der Reserven S 5.
:Das Nenngeld für die Mannschaft der 1. Klasse beträgt S 10, für alle anderen Mannschaften, wie auch für die Meisterschaften der Reserven S 5.
:Nennschluss ist der 27. November 1928, 24.00 Uhr. Nennungen sind schriftlich unter Beigabe des Nenngeldes an den OeEHV, Wien I, Kohlmarkt 5, zu richten.
:Nennschluss ist der 27. November 1928, 24.00 Uhr. Nennungen sind schriftlich unter Beigabe des Nenngeldes an den OeEHV, Wien I, Kohlmarkt 5, zu richten.


:§ 4 Fahrtvergütung, Pflichtkarten, Absagen
*§ 4 Fahrtvergütung, Pflichtkarten, Absagen
:Der platzwahlberechtigte Verein ist nicht verpflichtet, dem Gegner eine Fahrvergütung zu gewähren, vorausgesetzt, dass die Spiele am Sitz des platzwahlberechtigten Vereines ausgetragen werden.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist nicht verpflichtet, dem Gegner eine Fahrvergütung zu gewähren, vorausgesetzt, dass die Spiele am Sitz des platzwahlberechtigten Vereines ausgetragen werden.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 12 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben. Dem Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Karten zu hinterlegen.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 12 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben. Dem Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Karten zu hinterlegen.  
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