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Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020. | Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020. | ||
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim | Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim [[Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden. | ||
* bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen; | * bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen; | ||
* die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich; | * die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich; |
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