COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020.  
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020.  


Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim neuen Überbrückungshilfe-Fonds einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden.
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim [[Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden.
* bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen;
* bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen;
* die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich;
* die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich;
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