COVID-19-Tester: Unterschied zwischen den Versionen

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== Fachliche Eignung ==
== Fachliche Eignung ==
Als ''Covid-19-Tester'' sind fachlich geeignete Personen zu bestellen, die selbständig entsprechend der behördlichen Vorgaben und unter Wahrung der [[w:Amtsverschwiegenheit|Amtsverschwiegenheit]] sowie des [[w:Datenschutz|Datenschutz]] Testabnahmen (z. B. [[w:Abstrich (Medizin)|Rachenabstrich]]) und administrative Tätigkeit durchführen dürfen.
Als ''Covid-19-Tester'' sind fachlich geeignete Personen zu bestellen, die selbständig entsprechend der behördlichen Vorgaben und unter Wahrung der [[w:Amtsverschwiegenheit|Amtsverschwiegenheit]] sowie des [[w:Datenschutz|Datenschutz]] Testabnahmen (z. B. [[w:Abstrich (Medizin)|Rachenabstrich]]) und administrative Tätigkeit durchführen dürfen.<ref>Siehe auch die Änderung zur Verschwiegenheitspflicht in § 28c Abs. 4 im Epidemiegesetz 1950 durch {{BGBl|I Nr. 23/2021}} vom 20. Jänner 2021.</ref>


[[w:Sanitäter|Sanitäter]], die ihren Beruf bzw. die Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des Sanitätergesetzes<ref>{{BGBl|I Nr. 30/2002}}.</ref> (z. B. [[w:Österreichisches Rotes Kreuz|Rotes Kreuz]], [[w:Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs|Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs]] etc.) ausüben, sind hierzu von Gesetzes wegen jedenfalls als geeignet anzusehen.
[[w:Sanitäter|Sanitäter]], die ihren Beruf bzw. die Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des Sanitätergesetzes<ref>{{BGBl|I Nr. 30/2002}}.</ref> (z. B. [[w:Österreichisches Rotes Kreuz|Rotes Kreuz]], [[w:Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs|Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs]] etc.) ausüben, sind hierzu von Gesetzes wegen jedenfalls als geeignet anzusehen.
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