Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen. Die weiteren Ausfürhungen gelten auch für die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (siehe: [[3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]).
Die '''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''' ist eine Publikation des [[w:Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz|Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz]], um die ''drastische Reduktion der sozialen Kontakte'' mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, [[w:Rudolf Anschober|Rudolf Anschober]], zu rechtfertigen. Die weiteren Ausfürhungen gelten auch für die ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (siehe: [[3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]).


== Publikationsdatum ==
== Publikationsdatum ==
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=== 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
=== 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ===
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden weiterer verschärfte Regelungen eingeführt, welche in der Begründung für diese Maßnahmen<ref>[https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:e36a33c7-d34f-462e-ba6d-617ebbad92ae/20210121_Rechtliche%20Begr%C3%BCndung_3.COVID-19-NotMV.pdf Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung], herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).</ref> vom Gesundheitsminister dargestellt wurden. Diese ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht wiederum und weiterhin <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die noch strengeren Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Beispiele:
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden weiterer verschärfte Regelungen eingeführt, welche in der Begründung für diese Maßnahmen<ref>[https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:e36a33c7-d34f-462e-ba6d-617ebbad92ae/20210121_Rechtliche%20Begr%C3%BCndung_3.COVID-19-NotMV.pdf Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung], herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).</ref> vom Gesundheitsminister dargestellt wurden. Diese ''Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht wiederum und weiterhin <u>ohne jeden wissenschaftlichen Beleg</u> in dieser Begründung und <u>ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken</u> etc. zu begründen, warum die noch strengeren Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Beispiele:
* Es wird von der österreichischen Bundesregierung keinerlei wissenschaftliche Begründung dafür geliefert, dass die mittels PCR-Test festgestellten angeblichen Neuinfektionen reale Infektionen sind und auch nicht nachgewiesen, dass diese im Rahmen einer sorgfältigen Interpretation der Testergebnisse und lediglich als erster Teil einer umfangreichen Diagnostik entstanden waren und sind. Denn PCR-Tests (bzw. die Anzahl angeblicher positiver Testergebnisse) alleine sind nicht dazu geeignet sind, eine Infektion zu diagnostizieren bzw. die Anzahl an Infizierten in einem Land bzw. einer Region zu belegen. Dieses Wissen hatte die österreichische Bundesregierung spätestens am 13. Jänner 2021, als die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Erinnerung veröffentlichte: "WHO Information Notice for IVD Users 2020/05", und darin festgehalten hat, dass PCR-Test in der Regel nur Diagnosehilfen sind etc. und die Fehlerhäufigkeit auch mit schwach positiven Ergebnissen überproportional stark steigt.<ref>[https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 WHO Information Notice for IVD Users 2020/05], Webseite who.int vom 13. Jänner 2021.</ref>
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche irgend einen medizinisch nachweisbaren, wissenschaftlich belegten und im Sinne der Bundesverfasung verhältnismäßigen Vorteil für die österreichische Gesellschaft bringt:
* Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche irgend einen medizinisch nachweisbaren, wissenschaftlich belegten und im Sinne der Bundesverfasung verhältnismäßigen Vorteil für die österreichische Gesellschaft bringt:
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** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
:Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Schnellmasken]] als ausreichend angesehen wurde. Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
:Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Schnellmasken]] als ausreichend angesehen wurde und die [[w:Weltgesundheitsorganisation|WHO]] weiterhin Stoffmasken als ausreichend ansieht zum Schutz.<ref>[https://brf.be/international/1452042/ WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie], Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.</ref><ref>[https://www.n-tv.de/panorama/WHO-setzt-weiterhin-auf-Stoffmasken-article22311261.html WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken], Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.</ref> Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht ersichtlich, warum eine Regelung besteht, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand von zwei Metern <u>ausnahmsweise</u> unterschritten werden darf, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist, während im Bereich der Nutzung privater und betrieblicher Kraftfahrzeuge bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen diese "Ausnahme" nicht gilt. In den letzten Monaten war auch die Bundesregierung nicht in der Lage, das Angebot an öffentliche Verkehrsmitteln so zu steigern, dass diese generelle Regelung zum Mindestabstand überhaupt eingehalten werden konnte und wurde daher die "Ausnahme" zur Regel.
* Es ist aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum in privaten und betrieblichen Kraftfahrzeugen bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen, in Taxis und taxiähnlichen Betrieben ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden muss, während dies als Regel bei öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten etc. zwingend vorgegeben wird. Ebensowenig, warum dieser Zwei-Meter-Abstand bei Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern und in Luftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr nicht gilt.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Rechtliche Begründung Notmaßnahmenverordnung 2]]
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