COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen''' ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell fünf Millionen Euro<ref>Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), {{BGBl|I Nr. 131/2020}}.</ref>, der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.<ref name=§25>§ 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des [[2. COVID-19-Gesetz]]es.</ref>
Der '''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen''' ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>fünf Millionen Euro</s><ref>Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), {{BGBl|I Nr. 131/2000}}.</ref> <s>zehn Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 106/2020}}.</ref> 20 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref>, der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.<ref name=§25>§ 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des [[2. COVID-19-Gesetz]]es.</ref>


Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG).  
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG).  
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== Beihilfen ==
== Beihilfen ==
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem ''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen'' (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien).
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem ''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen'' (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien, sondern es ist dies ein ''Gnadenakt'' der Bundesregierung. So auch nicht im [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungs-Fonds]].<ref>§ 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>


Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf  Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.  
Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf  Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.  


Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds abgewickelt.
Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) abgewickelt.<ref>Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen Künstlern leisten, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein ([https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/193051.html Künstler-Sozialversicherungsfonds], Website: österreich.gv.at).</ref>


== Vergleichsfonds ==
== Vergleichsfonds ==
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== Auszahlung ==
== Auszahlung ==
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellt (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wird
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellte (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wurde
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
* bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wurde ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden.  
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020.
 
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden.
* bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen;
* die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich;
* Beihilfen aus der Phase 1 werden auf Unterstützungen aus der Phase 2 angerechnet (die Unterstützung aus Phase 2 verringert sich dadurch entsprechend).
Im Ministerrat vom 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung der maximalen Einmalzahlung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler beim [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] von 6000 Euro auf 10.000 Euro beschlossen. Bereits geleistete Zahlungen aus der Überbrückungsfinanzierung und aus dem Härtefallfonds werden von der maximalen Fördersumme weiterhin abgezogen.


== Gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
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* SKE-Sonderfonds [[w:Literar-Mechana|Literar-Mechana]] (Phase 2),
* SKE-Sonderfonds [[w:Literar-Mechana|Literar-Mechana]] (Phase 2),
* [[Härtefallfonds]] (Phase 2),
* [[Härtefallfonds]] (Phase 2),
* [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungsfonds für Künstler]],
* Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen (NPO) wie z. B.: gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport etc.), Freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften.<ref>[https://npo-fonds.at NPO-Fonds].</ref>
* Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
* Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
* Unterstützung durch Privatstiftungen<ref>Siehe z. B.: [https://www.kulturstiftung.at/solidaritaetsfonds/ kulturstiftung.at] (in Kärnten) und [https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern stiftung-oesterreich].</ref>
* Unterstützung durch Privatstiftungen<ref>Siehe z. B.: [https://www.kulturstiftung.at/solidaritaetsfonds/ kulturstiftung.at] (in Kärnten) und [https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern stiftung-oesterreich].</ref>
* Kunst- und Kulturförderungsmitteln des Bundes für abgesagte Veranstaltungen werden lt. Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze als widmungsgemäß verwendete Fördermittel anerkannt und es können Ausfallhonorare ausbezahlt werden.<ref>[https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html Bundesministeriums für Kunst,
* Kunst- und Kulturförderungsmitteln des Bundes für abgesagte Veranstaltungen werden lt. Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze als widmungsgemäß verwendete Fördermittel anerkannt und es können Ausfallhonorare ausbezahlt werden.<ref>[https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport].</ref>,
Kultur, öffentlichen Dienst und Sport].</ref>,
* Förderungen, Anerkennung von bereits geförderten, jedoch nicht abgehaltenen Veranstaltungen, Auszahlung von Honoraren für nicht erfüllte Verpflichtungen, werden teilweise auch auf Bundesländerebene anerkannt.
* Förderungen, Anerkennung von bereits geförderten, jedoch nicht abgehaltenen Veranstaltungen, Auszahlung von Honoraren für nicht erfüllte Verpflichtungen, werden teilweise auch auf Bundesländerebene anerkannt.
== Weblinks ==
* [https://www.ksvf.at/covid-19.html COVID-19-Fonds - Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen], Webseite des Künstlersozialversicherungsfonds.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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* [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]]
* [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]]
* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]]
* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]]
* [[COVID-19-Gesetze]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
{{SORTIERUNG:COVID-19-Fonds für KünstlerInnen}}  
{{SORTIERUNG:COVID-19-Fonds für KünstlerInnen}}
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Fonds für KünstlerInnen]]
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