Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (erg.)
K (→‎ABGB: erg.)
Zeile 74: Zeile 74:
{{Zitat|Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.}}
{{Zitat|Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.}}


§ 17a Abs. 3 ABGB ist am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.
§ 17a Abs. 3 ABGB ist am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten. Bereits zuvor wurden aus § 16 ABGB postmortale Persönlichkeitsrechte abgeleitet.


=== Medienrecht ===
=== Medienrecht ===
9.285

Bearbeitungen