Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt:
Grundlage für die Arbeit des "Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes", der bis zum Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938, in Wien existierte,  waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Der Verband veröffentlichte die Verbandsgesetzte in seiner Zeitschrift "Der Eishockeysport" in der Saion 1928/29, auf Wunsch der Mitglieder und Leser. Sie waren auch im Handel zu beziehen. Zum besseren Verständnis für der Artikel über die Arbeit des OeEHV und seiner Verbandsvereine sind diese Veröffentlichungen hier aufgeführt.


:a) Satzung<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref>
:a) Satzung<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref>
*es werden noch erstellt:
:b) Spielvorschriften<ref>Der Eishockeysport 16. Dezember 1928</ref>
:b) Spielvorschriften<ref>Der Eishockeysport 16. Dezember 1928</ref>
:c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 16. November 1928</ref>  
:c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 16. November 1928</ref>  
:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
 
:f) Statut für das Schiedsrichterkollegium des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 12. Dezember 1925</ref>
Die nachstehend aufgeführten Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch dargestellt.
*es werden noch erstellt:
:g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:h) Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)<ref>Der Eishockeysport 23. Oktober 1926</ref>
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  




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=Verbandsgesetze=
=Verbandsgesetze=
==Satzung==  
==Satzung==  


*§ 1 Name und Sitz
*§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen ''Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV)'', hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.  
Der Verband führt den Namen ''Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV)'', hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.  


*§ 2 Zweck
*§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.  
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.  


*§ 3 Verbandsangehörige
*§ 3 Verbandsangehörige
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Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).  
Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).  


'''Mitgliedschaft'''  
'''Mitgliedschaft'''  
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:2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.  
:2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.  
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.  
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.  


*§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen
*§ 5 Rechte der Verbandsangehörigen
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Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.  
Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.  


*§ 6  
*§ 6  
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:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  
:3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.  


'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
'''Ausscheiden aus dem Verband'''  
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*§ 7 Austritt
*§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.  
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.  


*§ 8 Auschluss
*§ 8 Auschluss
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Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.  
Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.  


*§ 9 Mittel
*§ 9 Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.  
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.  


*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes
*§ 10 Geschäftsführung des Verbandes
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.  
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.  


*§ 11 Ordentlicher Verbandstag
*§ 11 Ordentlicher Verbandstag
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Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.  
Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.  


*§ 12
*§ 12
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:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
:11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.
:12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.


*§ 13
*§ 13
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Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.  
Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.  


*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
*§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
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Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.  
Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.  


'''Verbandsorgane'''
'''Verbandsorgane'''
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Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.  
Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.  


'''Unterverbände'''
'''Unterverbände'''
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Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.  
Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.  


*§ 18 Wirkungskreis der Unterverbände
*§ 18 Wirkungskreis der Unterverbände
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:b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,  
:b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,  
:c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.
:c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.


*§ 19 Unterausschüsse
*§ 19 Unterausschüsse
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.  
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.  


*§ 20 Disziplinarmaßnahmen
*§ 20 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.  
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.  


*§ 21 Schiedsgericht
*§ 21 Schiedsgericht
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Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.  
Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.  


*§ 22 Auflösung des Verbandes
*§ 22 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.  
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.  


*§ 23 Schlußbestimmungen
*§ 23 Schlußbestimmungen
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.  
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.  
==Spielvorschriften==
*1. Inhalt und Geltungsbereich
Die Spielvorschriften des OeEHV umfassen jene Bestimmungen, welche für die Austragung jeglicher Art von Wettspielen der Vereine des OeEHV maßgebend sind. Sie sind, soweit sie nicht durch andere Bestimmungen des Verbandes außer Kraft gesetzt werden, für alle in Österreich stattfindenden Eishockeywettspiele maßgebend. Für Spiele österreichischer Mannschaften im Auslande gelten sie nach der Maßgabe der Durchführungsmöglichkeit durch den österreichischen Verein.
2. Wettspielaustragung
Allen Vereinen des OeEHV ist es jederzeit gestattet, Spiele gegen Verbandsvereine ohne vorherige Genehmigung des Verbandes oder seiner Organe auszutragen. Ausgenommen hiervon sind Spiele gegen suspendierte oder disqualifizierte Vereine oder Vereine, für die ein teilweises Spielverbot besteht.
Spiele gegen Vereine, die dem OeeHV nicht angehören, sind nur mit vorher eingeholter Zustimmung des Verbandsvorstandes zulässig.
*3. Wettspielvereinbarungen mit Nichtverbandsvereinen
Jeder Verbandsverein, welcher Wettspiele gegen Nichtverbandsvereine auszutragen beabsichtigt, hat sofort bei Anbahnung der diesbezüglichen Verhandlungen um die Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV anzusuchen. Erst die durch diesen erteilte "Vorgenehmigung" berechtigt den Verbandsverein, bindende Abmachungen zu treffen. Der Verbandsverein ist bei Abschluß der Vereinbarung verpflichtet, den gesamten Briefwechsel mit dem Gegner im Original dem Verbandsvorstande vorzulegen. Alle geforderten Nachweise sind dem Verbande vorzulegen und werden auf Verlangen des Vereines vertraulich behandelt.
*4. Wettspielarten
Jede Begegnung der Mannschaften zweier Vereine, bei welcher die Spielregeln eingehalten, oder die unter Leitung eines Unparteiischen, oder in Anwesenheit von Zuschauern, oder nach erfolgter öffentlicher Ankündigung, ausgetragen werden, ist als Wettspiel anzusehen. Spiele, deren Ergebnisse einer Beglaubigung durch Verbandsbehörden unterliegen, sowie alle Spiele von Mannschaften, welche im Auftrage des Verbandes zusammengestellt werden, sind Verbandsspiele, alle übrigen Freundschaftsspiele.
*5. Wettspielvereinbarung
Vereinbarungen zwischen zwei Vereinen, ein Wettspiel auszutragen, können in jeder beliebigen Form geschlossen werden. Dort, wo vom Verband Wettspielreferenten mit besonderem Wirkungskreis eingesetzt wurden, gelten die für dieselben erlassenen Vorschriften. Sondervereinbarungen, welche zwischen zwei Vereinen getroffen werden, müssen, um vor dem Verband Geltung zu haben, schriftlich festgelegt sein.
Falls ein Verein seinen Sitz nicht im gleichen Gemeindegebiet hat wie sein Gast, hat er diesen von einer Absage mindestens 24 Stunden vor dem letzten zur Abreise erforderlichen Zeitpunkt und umgekehrt der Gast den Gastgeber in gleicher Weise zu verständigen. Bei Spielen zwischen zwei Vereinen mit Sitz im gleichen Gemeindegebiet gilt als kürzeste Absagefrist 24 Stunden vor angesetztem Spielbeginn.
*6. Nichteinhaltung von Wettspielvereinbarunen
Hält ein Verein eine getroffene Wettspielvereinbarung nicht ein, so ist sein Gegner berechtigt, Schadensersatz in Höhe der tatsächlich gemachten, notwendigen und nachgewiesenen Auslagen oder Austragung eines Ersatzspieles an einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu verlangen. In allen Fällen höherer Gewalt ist der erlittene Schaden zwischen beiden Vereinen zu gleichen Teilen aufzuteilen, oder, soweit dies zulässig, ein Ersatzspiel bei Teilung der Kosten und Einnahmen zu vereinbaren.
*7. Spielplätze
Die Spielplätze müssen den Spielregeln entsprechen und bei Spielen in der Dunkelheit entsprechend beleuchtet sein. Die Beschaffenheit eines Spielplaltzes kann seitens eines Vereines nicht beanstandet werden, falls der Platz vom Verband spieltauglich befunden wurde.
*8. Spielbekleidung, Sportgruß
Die Vereine sind verpflichtet, in verschiedenfarbiger, gut unterscheidbarer Spielbekleidung anzutreten. Bei Spielkleidungen, welche Anlaß zu Verwechselungen geben könnten, hat über Aufforderung des Schiedsrichters in erster Linie der platzstellende, dann aber der platzwahlberechtigte Verein die Kleidung zu wechseln.
Nach Beendigung des Spieles haben die Mannschaften in der Mitte des Spielfeldes einander gegenüber Aufstellung zu nehmen und der gegnerischen Mannschaft und gemeinsam mit dieser dem Schiedsrichter den Sportgruß darzubringen.
*9. Schiedsricher
Alle Spiele in Oeterreich sind von Schiedsrichtern des OeEHV zu leiten. Die Schiedsrichter sind beim Schiedsrichterreferat zeitgerecht anzufordern. Erscheint der besetzte Schiedsrichter nicht, so haben vor Beginn des Wettspieles die Vereine sich unter den anwesenden Verbandsschiedsrichtern auf einen Wettspielleiter, gegebenenfalls durch das Los, zu einigen. Hierbei sind Schiedsrichter den Aspiranten und diese anderen Herren, vorzuziehen.
*10. Antreten zum Spiel   
Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn Spieler dieser Mannschaft in Spielbekleidung, auf Schlittschuhen, mit Stöcken sich auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und ihre Pässe dem Unparteiischen übergeben haben. Spieler ohne Pässe sind nicht als angetreten anzusehen und dürfen nicht spielen. Eine Mannschaft gilt als "nicht angetreten", wenn sie nicht bis längstens 15 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn in der vorstehend geschilderten Art angetreten ist. Den Fall höherer Gewalt ausgenommen, erlischt für den angetretenen Gegner nach Ablauf der Wartezeit die Verpflichtung, das Spiel auszutragen. Als höhere Gewalt ist ein durch andere Sportzweige zur Zeit des Wettspieles besetzter Platz dann anzusehen, falls dies ohne Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Eishockeyabteilung des platzbeschaffenden Vereines erfolgte. In einem solchen Fall sowie bei mangelhafter, jedoch in kurzer Zeit wiederherstellbarer Eisfläche darf sich der Gegner auch bei geringfügiger Überschreitung der Wartezeit nicht weigern, zum Spiel anzutreten.
*11. Folgen des Nichtantretens
Bei Verbandsspielen werden die Folgen des Nichtantretens durch die diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen festgelegt. In allen anderen Fällen bedingt "Nichtantreten" die bereits festgelegte Verpflichtung zum Schadenersatz, wobei jedoch nur jene Mannschaft diesen Ersatz in Anspruch nehmen darf, welche selbst angetreten war.
*12. Spielbericht
Falls ein Spiel nicht durch einen Verbandsschiedsrichter geleitet wurde, erwächst dem platzwahlberechtigen, bzw. gastgebenden Verein die Verpflichtung für die ordnungsgemäße 
Ausfüllung des Spielberichtes und dessen Einsendung an den Verband innerhalb 24 Stunden nach dem Spiel. Auch bei Nichtaustragung des Wettspieles aus welchem Grund immer ist ein Bericht einzusenden. Nichteinsendung des Berichtes bedingt nebst Bestrafung die Einhebung der zehnfachen Spielgebühr für das Wettspiel.
*13. Gebühren und Spesen, Schlußbestimmungen
Die vom Verband festgelegten Schiedsrichtergebühren, ferner Spesenersätze an Verbandsfunktionäre anläßlich der Austragung von Wettspielen u. dgl. m. dürfen niemals an die Funktionäre direkt zur Auszahlung gelangen, sonden sind stets unverzüglich an den Verband abzuführen.
Zur Deckung der Kosten der Schiedsrichterentsendung werden vom Verbande Spielgebühren eingehoben. Ferner ist vom Bruttobetrag der Einnahmen bei Wettspielen an den Verband eine Abgabe zu leisten (siehe Anhang zu den Spielvorschriften).
In allen in vorstehenden Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes das ausschließliche und unanfechtbare Recht der Entscheidung und Auslegung zu. Änderungen können nur vom Vorstand beschlossen werden und treten frühestens zwei Wochen nach Verlautbarung in Kraft.
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 15. November 1928)
Der Anhang zu den Spielgebühren für die Saison 1928/29 ist hier nicht mit aufgeführt.




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*§ 1 Teilnehmer
*§ 1 Teilnehmer
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmsberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.  
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmsberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.  


*§ 2  
*§ 2  
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).  
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).  


*§ 3 Austragung, Wertung, Platzwahl  
*§ 3 Austragung, Wertung, Platzwahl  
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereien eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereien eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).


*§ 4 Nennung
*§ 4 Nennung
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.  
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.  


*§ 5 Wettspieltermine
*§ 5 Wettspieltermine
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.


*§ 6 Schiedsrichter
*§ 6 Schiedsrichter
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen ode erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so daß dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen mußte; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.  
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen ode erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so daß dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen mußte; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.  


*§ 7 Wettspielzeit
*§ 7 Wettspielzeit
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, daß der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.  
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, daß der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.  


*§ 8 Meister, Siege, Ehrenzeichen
*§ 8 Meister, Siege, Ehrenzeichen
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.  
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.  


*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
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Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.  
Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.  


*§ 10 Beglaubigung von Wettspielen
*§ 10 Beglaubigung von Wettspielen
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:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.  
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.  


*§ 11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
*§ 11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.  
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.  


*§ 12 Spielberechtigung
*§ 12 Spielberechtigung
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Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  


*§ 13 Proteste
*§ 13 Proteste
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Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).  
Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).  


*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
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Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  
Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  


*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
Die Aufstellung eines Spielers, welcher nicht versichert oder nicht herzuntersucht ist oder eines Juniors unter 16 Jahren zieht keinen Punktverlust (§ 10, f,g), sondern lediglich Bestrafung nach sich.
Tritt eine Mannschaft vor Spielschluß ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, so sind alle Spieler der schuldtragenden Mannschaft bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert.


*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
 


*§ 16 Reservemeisterschaften, Spielberechtigung, Titel
Für die Meisterschaften der II und aller folgenden Mannschaften eines Vereines ist die Klassenzuteilung seiner ersten Mannschaft richtungsgebend, aber nicht ausschließlich bestimmend.


Eine Beschränkung der Spielberechtigung von Spielern für Reservemannschaften mit Ausnahme § 12 (Meldebestimmungen, Alter usw.) besteht nicht, doch sollen Spieler der ersten Kampfmannschaft eines Vereines in Spielen der Ersatzmannschaften nicht aufgestellt werden.


Titel und Preise für die Sieger in den Reservemeisterschaften werden nicht vergeben.




*§ 17 Schlußbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.




(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 8. November 1928)
Die unter "B" dann aufgeführten Sonderbestimmungen für die Saison 1928/29 sind hier nicht aufgeführt, da in diesem Artikel nur die allgemein gültigen Statuten aufgeführt sind.   




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(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.)
(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.)


'''B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes'''
'''B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes'''
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Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  
Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
==Statuten des Schiedsrichterkollegiums des OeEHV==
:1. Präsidium:
:Die Vollversammlung der Schiedsrichter wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt das Kollegium nach außen hin und hält den Vorsitz in den Versammlungen. Der Stellvertreter vertritt ihn bei Verhinderung. Vorsitzender, Stellvertreter und Schriftführer bilden das Präsidium. Einer von den dreien vertritt das Kollegium im Verbandsvorstand.
:2. Disziplinarkomitee:
:Zugleich mit dem Präsidium wählt die Vollversammlung ein Disziplinarkomitee. Dieses besteht aus drei Personen, unter denen sich ein Mitglied des Präsidiums befinden muss. Ein Mitglied von den dreien wird von der Vollversammlung als Vorsitzender bestimmt, an den Anzeigen zu richten sind und der das Komitee einberuft. Die Mitglieder des Disziplinarkomitees (DK) müssen mindestens 24 Jahre alt sein.
:3. Einteilung der Schiedsrichter:
:Die Schiedsrichter werden eingeteilt in ordentliche Schiedsrichter und Schiedsrichter-Aspiranten; eine weitere Einteilung gibt es nicht und der Besetzungsausschuss bestimmt die Verwendung. Die Absolventen der Schiedsrichterprüfung gelten als Schiedsrichter-Aspiranten. Erst bis eine längere Verwendung die absolute Regelfestigkeit und die moralische Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat, kann der Aspirant als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme beschließt nur die Vollversammlung auf Antrag der Prüfungskommission. Während die ordentlichen Schiedsrichter aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmberechtigung haben, besitzen die Aspiranten nur beratende Stimme.
:4.Prüfungskommission
:Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte vier Prüfungskommissäre, die die Prüfung für angehende Schiedsrichter und die Begutachtung von Aspiranten vornehmen. Die Schiedsrichterprüfungen müssen mindestens zwei Prüfungskommissäre vornehmen, die ein schriftliches Protokoll mit Urteil sofort dem Präsidenten einzusenden haben. Jedes Urteil muss eine von folgenden drei Entscheidungen tragen: "Angenommen", "Zur Wiederholung nach vier Wochen", "Abgelehnt". Als angenommener gilt es als Aspirant und ist zu den Vollversammlungen mit beratender Stimme einzulanden. Die Aspiranten stehen weiterhin unter der Kontrolle der Prüfungskommission, die deren Tätigkeit teils durch eigene Anschauung, teils durch Informationen objektiver und urteilsfähiger Personen begutachten und überwachen. Die Prüfungskommission stellt auch den Antrag auf Aufnahme des Aspiranten als ordentlichen Schiedsrichter. Dieser schriftlicher Antrag muss von mindestens von dreien von vier Prüfungskommissären gezeichnet sein, die für den Empfehlenden die moralische Verantwortung tragen.   
:5. Besetzung von Wettspielen:
:Die Besetzung von Wettspielen werden vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen. Bei Notandorderungen d.i. falls der Schiedsrichter 48 oder weniger Stunden vor dem Wettspiel angefordert wird, kann einer von beiden allein besetzen, muss jedoch den anderen sobald als möglich benachrichtigen. Im Allgemeinen fühlt sich das Kollegium zur Erfüllung solcher Notandorderungen wegen der Kürze der Zeit nicht verpflichtet.
:6. Geltung dieses Statutes:
:Dieses Statut bleibt nur solange in Geltung, als die Zahl der ordentlichen Schiedrichter nicht mehr als höchstens 20 beträgt, da bei Überschreitung dieser Zahl eine Erweiterung des Präsidiums nötig ist. 
:Bewilligt mit Vorstandsbeschluss vom 10. Dezember 1925
==offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes==
hier liegen bisher keine  Unterlagen vor
==Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)==
:§ 1
:Ein Spieler darf zu einem Spiele erst dann antreten, wenn vor Spielbeginn dem Schiedsrichter der vom OeEHV abgestempelte Spielerausweis eingehändigt wurde. (Ausnahme siehe § 4) Dies gilt auch für alle Ersatzleute.
:Diese Bestimmung tritt am 01. Dezember 1926 in Kraft und gilt für alle Spiele österreichischer Mannschaften.
:§ 2
:Ausweise jener Spieler, die auf 5 Minuten oder länger ausgeschlossen wurden, dürfen dem Vereine, bzw. Spieler nicht zurück gegeben werden. Der zurückgehaltene Spielerausweis wird dem Spieler nach Aufhebung über ihn durch seinen Ausschluss automatisch verhängten Suspens bzw. nach Ablauf der über ihn verhängten Zeitstrafe zurückgegeben.(Siehe Disziplinarstrafrecht) 
:§ 3
:In Fällen einer dringlichen Anmeldung ist dem Spieler anstelle des Spielerausweises eine schriftliche Bescheinigung auszufolgen, dass er spielberechtigt ist. Diese Bescheinigung ist jedoch mit einer Laufzeit von höchstens 8 Tagen auszustellen und ist sodann vom Schiedsrichter einzuziehen und dem MOBA zu übersenden.
:Spieler, die sich mit derartigen Bescheinigungen legitimieren, haben sich auf dem Spielberichte eigenhändig zu unterschreiben.
:§ 4
:Der Schiedsrichter hat die Pflicht jeden Spielausweis, dessen Lichtbild ihm nicht zur Agnoszierung des Spielers ausreichend erscheint einzuziehen und dem MOBA zu übermitteln, der nach Beibringung eines neuen Lichtbildes den Ausweis erneuert. Eine derartige Einziehung eines Ausweises führt zu keiner Bestrafung des Spielers oder Vereines. Bei Ausstellung eines neuen Ausweises hat der Verein bei Entgegennahme des selben Schilling 1,00 zu bezahlen. 
:§ 5
:Der Spielerausweis ist ein Verbandsdokument. Bei Ausscheiden eines Spielers aus dem Verein ist der Ausweis gemeinsam mit dem Abmeldeschein an den MOBA einzusenden.
:Genehmigt mit Vorstandsbeschluss vom 18. Oktober 1926.
'''Durchführungsbestimmungen für die Ausstellung eines Spielerausweises'''
:Die Ausweise haben gefaltet die Größe von ca 100 x 75 mm und werden vom MOBA des OeEHV herausgegeben.
:Die Lichtbilder müssen Brustbilder (von vorne, den Spieler tunlichst ohne Kopfbedeckung) darstellen, wobei das Gesicht möglichst Daumennagelgröße aufweisen soll. Die größe des Bildes soll 6 x ctm. weder unter - noch überschreiten. Mangelhafte oder veraltete Bilder werden zurückgewiesen.
:Die Vereine erhalten, wie alljährlich Listen, auf welchen die beim OeEHV gemeldeten Spieler verzeichnet sind. Fehlende Namen sind vom Vereine unter Angabe der Anmeldungsnummer (Verbandsnummer) nachzutragen und in der Kolonne "Anmerkung" mit "gemeldet" zu bezeichnen. Unrichtig geschriebene Namen sind in der Anmerkungskolonne mit mit sehr deutlicher Schrift richtigzustellen. Die römischen Ziffern bei gleichnamigen Spielern sind in Hinkunft genau wie im Spielerverzeichnis angeführt, auch auf den Spielberichten anzuführen.
:Mit dem Spielerverzeichnis sind die Lichtbilder zur Ausstellung der Spielerausweise dem MOBA bis längstens 15. November 1926 abzuliefern. Auf der Rückseite der Lichtbilder ist der Vor- und Familienname und die Verbandsnummer anzuführen.
:Die Ausfolgung der Anweisungen erfolgt gegen Abgabe einer ordnungsgemäß gefertigten Empfangsbestätigung. Vereinen in den Bundesländern gehen die Ausweise eingeschrieben zu.
:Ab 01. Dezember 1926 dürfen Neuanmeldungen nur mehr mit gleichzeitiger Übergabe der Lichtbilder durchgeführt werden.
:Wien, im Oktober 1926
:Österreichischer Eishockeyverband   




(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)


|}
Diese Verbandsgesetze sind hier als Zitat angeführt und unterliegen daher nicht der Creativ Commons-Lizenz.


=Einzelnachweise=
=Einzelnachweise=
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*Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938
*Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938


[[Kategorie:Eishockey]]
[[Kategorie:Österreichischer Eishockeyverband und vieles andere mehr bis 1938]]
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