Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell 90 Millionen Euro<ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.
Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> 110 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.


Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.
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== Antragsberechtigt ==
== Antragsberechtigt ==
Antragsberechtigt<ref>In § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes irrig teilweise als ''Anspruchsberechtigt'' bezeichnet. Es besteht jedoch nach § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes kein rechtlicher Anspruch auf Förderung gegenüber dem Überbrückungs-Fonds bzw. dem Bundesminister</ref> sind:
Antragsberechtigt nach § 2. COVID-19-Gesetz<ref>In § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes irrig teilweise als ''Anspruchsberechtigt'' bezeichnet. Es besteht jedoch nach § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes kein rechtlicher Anspruch auf Förderung gegenüber dem Überbrückungs-Fonds bzw. dem Bundesminister</ref> sind:
* Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und  
* Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und  
* zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler  
* zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler  
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** gemäß § 4 Abs. I Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind und
** gemäß § 4 Abs. I Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind und
* sich COVID-19 bedingt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.<ref>§ 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>
* sich COVID-19 bedingt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.<ref>§ 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>
Für 2021 sind Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 des 2. COVID-19-Gesetz (siehe oben) für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. ''Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind''.<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}.</ref>


== Antrag ==
== Antrag ==
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