Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

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''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorklage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 />
''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorklage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 />


Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, wird, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref>
Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref>


== Schutzumfang ==
== Schutzumfang ==
9.321

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