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Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020. | Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020. | ||
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim [[ | Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden. | ||
* bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen; | * bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen; | ||
* die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich; | * die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich; | ||
* Beihilfen aus der Phase 1 werden auf Unterstützungen aus der Phase 2 angerechnet (die Unterstützung aus Phase 2 verringert sich dadurch entsprechend). | * Beihilfen aus der Phase 1 werden auf Unterstützungen aus der Phase 2 angerechnet (die Unterstützung aus Phase 2 verringert sich dadurch entsprechend). | ||
Im Ministerrat vom 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung der maximalen Einmalzahlung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler beim [[ | Im Ministerrat vom 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung der maximalen Einmalzahlung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler beim [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungshilfe-Fonds]] von 6000 Euro auf 10.000 Euro beschlossen. Bereits geleistete Zahlungen aus der Überbrückungsfinanzierung und aus dem Härtefallfonds werden von der maximalen Fördersumme weiterhin abgezogen. | ||
== Gesetzliche Grundlage == | == Gesetzliche Grundlage == |
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