Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 16 Wirkungskreis des Verbandsvorstandes  
*§ 16 Wirkungskreis des Verbandsvorstandes  
Dem Verbandsvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages und die Leitung der gesamten Verbandsgeschäfte. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche als Ergänzung der Satzungen zu gelten hat. 


Sein Wirkungskreis umfaßt die Vermögensverwaltung, die provisorische Aufnahme und den provisorischen Ausschluß von Verbandsangehörigen, ebenso die provisorische Genehmigung von Unterverbänden; alle organisatorischen und administrativen, nationalen und internationalen Fragen; Ausschreibung von Staatskonkurrenzen, Turnieren, sowie alle den österreichischen Eishockeysport betreffenden Fragen.


Der Verband wird nach außen hin durch seinen Präsidenten vertreten. Wichtige schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers. Für Kassaangelegenheiten ist an Stelle des Schriftführers die Mitfertigung des Kassierers erforderlich.


In besonders dringenden Fällen ist der Präsident im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern berechtigt, Verfügungen, die sonst nur dem Verbandsvorstand zustehen, gegen dessen nachträgliche Genehmigung zu treffen.


Gegen jeden Beschluß der Unterverbände steht dem Vorstand des OeEHV ein mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließendes Veto zu. Das Veto hebt den Beschluß auf. Wird der inhibierte Beschluß von den Mitgliedern des betroffenen Unterverbandes mit Zweidrittel-Mehrheit neuerlich gefaßt, so ist er rechtskräftig. Der Vorstand des OeEHV kann einen solchen zum zweiten Male gefaßten Beschluß nur dann aufheben, wenn auf Befragen der gesamten Verbandsmitglieder die absolute Mehrheit derselben dafür ist. Diese Aufhebung ist unanfechtbar.
Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.
'''Unterverbände'''
*§ 17 Gründung


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
16.143

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