Chronologie der Corona-Krise in Österreich/Juni 2020: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 99: Zeile 99:
* Bis Ende des Jahres werden in zahlreichen Bereichen eine [[w:Umsatzsteuer (Österreich)|Umsatzsteuersenkung]] im Parlament einstimmig beschlossen. Die Bereiche umfassen unter anderem für Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie bei Fleischern und Bäckereien, für Kino- und Theaterkarten, Bücher, Zeitungen, Kunstwerke, Naturparks, Zoos und Zirkusveranstaltungen sowie für Nächtigung und Logis, in der Steuer  bis Jahresende auf einheitlich fünf Prozent gesenkt wird. Allerdings ist dazu auch eine Genehmigung der EU notwendig, die laut Opposition nicht unbedingt zutrifft.<ref>[https://orf.at/#/stories/3171711/ Mehrwertsteuersenkung ausgeweitet und beschlossen] auf ORF vom 30. Juni 2020 abgerufen am 30. Juni 2020</ref>
* Bis Ende des Jahres werden in zahlreichen Bereichen eine [[w:Umsatzsteuer (Österreich)|Umsatzsteuersenkung]] im Parlament einstimmig beschlossen. Die Bereiche umfassen unter anderem für Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie bei Fleischern und Bäckereien, für Kino- und Theaterkarten, Bücher, Zeitungen, Kunstwerke, Naturparks, Zoos und Zirkusveranstaltungen sowie für Nächtigung und Logis, in der Steuer  bis Jahresende auf einheitlich fünf Prozent gesenkt wird. Allerdings ist dazu auch eine Genehmigung der EU notwendig, die laut Opposition nicht unbedingt zutrifft.<ref>[https://orf.at/#/stories/3171711/ Mehrwertsteuersenkung ausgeweitet und beschlossen] auf ORF vom 30. Juni 2020 abgerufen am 30. Juni 2020</ref>
* Die Landeverbote aus acht Risikoländern wird bis 15. Juli verlängert, auch wenn Ausnahmen in besonderem Interesse wie bisher erlaubt sind.<ref>[https://orf.at/#/stories/3171709/ Landeverbote für Risikoländer verlängert]] auf ORF vom 30. Juni 2020 abgerufen am 30. Juni 2020</ref>
* Die Landeverbote aus acht Risikoländern wird bis 15. Juli verlängert, auch wenn Ausnahmen in besonderem Interesse wie bisher erlaubt sind.<ref>[https://orf.at/#/stories/3171709/ Landeverbote für Risikoländer verlängert]] auf ORF vom 30. Juni 2020 abgerufen am 30. Juni 2020</ref>
* Mit Ablauf des 30. Juni treten weitere "Lockerungen" der COVID-19-Maßnahmen in Kraft. Insbesondere wird auf das überschießende Verhalten von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 reagiert. Mit 1. Juli 2020 wird § 11a in der COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.'' Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung zur Wahrung des [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzips]] bereits für die Organe des [[w:Polizei (Österreich)|öffentlichen Sicherheitsdienstes]] und die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörden]] aus der [[w:B-VG|Bundesverfassung]] resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste. Auch der Einsatz gelinderer Mittel (z. B. einer Ermahnung) ist bereits gesetzlich geregelt, im [[w:Verwaltungsstrafgesetz|Verwaltungsstrafgesetz]], §§ 45 und 50 VStG.
* Mit Ablauf des 30. Juni treten weitere "Lockerungen" der COVID-19-Maßnahmen in Kraft. Insbesondere wird auf das überschießende Verhalten von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 reagiert. Mit 1. Juli 2020 wird § 11a in der COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.'' Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung zur Wahrung des [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzips]] bereits für die Organe des [[w:Polizei (Österreich)|öffentlichen Sicherheitsdienstes]] und die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörden]] aus der [[w:B-VG|Bundesverfassung]] resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste. Auch der Einsatz gelinderer Mittel (z. B. einer Ermahnung) ist bereits gesetzlich geregelt, im [[w:Verwaltungsstrafgesetz|Verwaltungsstrafgesetz]], §§ 45 und 50 VStG, hätte in der COVID-19-Lockerungsverordnung nicht mehr geregelt werden müssen und stand auch schon während der gesamten [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmen]] den Organen des [[w:Polizei (Österreich)|öffentlichen Sicherheitsdienstes]] und den [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörden]] zur Verfügung.


<!-- Neue Inhalte immer vor dieser Zeile einfügen -->
<!-- Neue Inhalte immer vor dieser Zeile einfügen -->
9.738

Bearbeitungen