Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
durch Joseph Simon, Vice-Notär. Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
durch Joseph Simon, Vice-Notär. Dokument in ungarischer und deutscher Sprache.<ref>Archiv Kaisersteinbruch, →Weblinks</ref>     
Die Stände des Wieselburger Comitats ordnen eine Feuerlösch-Ordnung an, welche die Verhinderung, die baldige Entdeckung, drittens die schleunigste Löschung der Feuersbrünste, endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können, zu ihrem Hauptaugenmerk hat.
Die Stände des Wieselburger Comitats ordnen eine Feuerlösch-Ordnung an, zur Verhinderung, baldigen Entdeckung, schleunigsten Löschung der Feuersbrünste.
* § 18 Tabakrauchen
* § 18 Tabakrauchen
* § 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von Michaeli bis Georgi von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, und von Georgi
* § 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh auf der Wache bleiben. Sie haben in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und auf das Feuer Acht zu geben. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blashorn, durch Anschlagen an Fenster und Haustüren die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.
bis Michaeli von 10 Uhr Nachts bis 3 Uhr früh auf der Wache bleiben. Ihre Schuldigkeit ist, in dem Orte beständig auf- und abzugehen, und ohne Unterlass auf das Feuer Acht zu geben. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls mit einem Blashorn, durch Anschlagen an Fenster und Haustüren die Einwohner wecken, vor allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen.
* § 36 Kirchen, auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bottiche vorhanden sein, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden.
* § 36 Kirchen, auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bottiche vorhanden sein, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden.
* § 44 für die Einwohner, auch die Hauswirte und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbei zu eilen, und sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind.
* § 44 für die Einwohner, auch die Hauswirte und ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe mit ihren Löschgeräten herbei zu eilen, und sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, oder zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind.
* § 48 Verrichtung der Weiber und Mägde
* § 48 Verrichtung der Weiber und Mägde
Unterdessen, als die Mannsleuthe sich zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber und Mägde zu Hause bleiben, um, wenn es nötig sein sollte, das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) mit Beihilfe einiger zum Löschen teils unbrauchbarer, teils unnötiger Leute, sobald als möglich aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die
Unterdessen, als die Mannsleuthe sich zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber und Mägde zu Hause bleiben, um, wenn es nötig sein sollte, das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) mit Beihilfe einiger Leute, sobald als möglich aus dem Orte auf das Feld zu treiben, und so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu welchem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort bestimmt und bei einer Feuersbrunst mit einer Wache von vertrauten Männern besetzt werden soll, wohin also die Weiber und Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen haben werden.
Weiber mit dem Begießen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu welchem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort bestimmt und bei einer Feuersbrunst mit einer Wache von vertrauten Männern besetzt werden soll, wohin also die Weiber und Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen haben werden.
* § 52 Bei überhandnehmendem und ausbrechendem Feuer das einen Ort ergriffen hat ... mit steinernen Häusern, welche mit Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, und samt den Wänden und übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche mit Stroh und Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande schon ergriffen wären, sich des Einreißens umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, und die Gefahr vermehrt werden würde.
* § 52 Bei überhandnehmendem und ausbrechendem Feuer
Wenn das Feuer aber wirklich ausbricht, einen Ort ergriffen hat ... mit steinernen Häusern, welche mit Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, und samt den Wänden und übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche mit Stroh und Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande schon ergriffen wären, sich des Einreißens umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, und die Gefahr vermehrt werden würde.
'''Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, dass diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gemeinde im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.
'''Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, dass diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gemeinde im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.
'''Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.
'''Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.
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