Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Abstammung ==
== Abstammung ==
Um zu verhindern, dass der Samenspender (biologische Vater) rechtlich auch als Vater des Kindes angesehen wird (§ 144 Abs. 1 ABGB), müssen die Mutter des Kindes und der Samenspender (faktische Vater des Kindes) eine zumindest [[w:Schlüssiges Handeln|konkludente Vereinbarung]] darüber treffen. Die Vereinbarung ist, sofern diese z. B. schriftlich getroffen wird, völlig formfrei, kann also z. B. auch über den Austausch von [[w:WhatsApp|WhatsApp]]-Nachrichten oder per [[w:SMS|SMS]] etc. erfolgen.  
Um zu verhindern, dass der Samenspender (biologische Vater) rechtlich auch als Vater des Kindes angesehen wird (§ 144 Abs. 1 ABGB), müssen die Mutter des Kindes, deren (Ehe-]Partner und der Samenspender (faktische Vater des Kindes) eine zumindest [[w:Schlüssiges Handeln|konkludente Vereinbarung]] darüber treffen. Die Vereinbarung ist, sofern diese z. B. schriftlich getroffen wird, völlig formfrei, kann also z. B. auch über den Austausch von [[w:WhatsApp|WhatsApp]]-Nachrichten oder per [[w:SMS|SMS]] etc. erfolgen.  


Gemäß § 154a Abs. 2 ABGB ist es ''ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten''.
Gemäß § 154a Abs. 2 ABGB ist es ''ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten''.
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