2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 16 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.  
Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 16 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.  


Als Ausnahme gilt hier, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Seil- und Zahnradbahnen dürfen nicht für Erholungszwecke benutzt werden (§ 2 Abs. 1 Zif. 5).
Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Seil- und Zahnradbahnen dürfen nicht für Erholungszwecke benutzt werden (§ 2 Abs. 1 Zif. 5).


Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>
Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem  7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.<ref>Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, {{BGBl|II Nr. 456/2020}}. Da die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.</ref>
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=== Kundenbereiche (§ 5) ===
=== Kundenbereiche (§ 5) ===
Geschäftsbetriebe mit Kundenkontakt und dürfen wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter vorhandener Betriebsfläche.  
Geschäftsbetriebe mit Kundenkontakt und dürfen wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter vorhandener Betriebsfläche.  
* Handel- und Dienstleistungsbetriebe (auch mit körpernahen Dienstleistungen, z. B. Frisöre), Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen bis maximal 19:00 Uhr betreten werden. Ausnahmen darüber hinaus gelten für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.<ref>Siehe auch: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, {{BGBl|II Nr. 472/2020}}.</ref>
* Handel- und Dienstleistungsbetriebe (auch mit körpernahen Dienstleistungen, z. B. [[w:Frisör|Frisöre]], nicht aber [[w:Bordell|Bordelle]]), [[w:Museum|Museen]], [[w:Kunsthalle|Kunsthallen]] und kulturelle Ausstellungshäuser, [[w:Bibliothek|Bibliotheken]], [[w:Bücherei|Büchereien]] und [[w:Archiv|Archive]] dürfen bis maximal 19:00 Uhr betreten werden. Ausnahmen darüber hinaus gelten für [[w:Stromtankstelle|Stromtankstellen]], Betriebsstätten z. B. in [[w:Bahnhof|Bahnhöfen]] oder an [[w:Flugplatz|Flugplätzen]] etc. und das Betreten von [[w:Apotheke|Apotheken]] während der [[w:Bereitschaftsdienst|Bereitschaftsdienste]].<ref>Siehe auch: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, {{BGBl|II Nr. 472/2020}}.</ref>
* Es müssen pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei  Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten darf,
* Es müssen pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei  Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten darf,
* Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.  
* Abstands- und [[w:Maskenpflicht|Maskenpflicht]] sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.  


In Handel- und Dienstleistungsbetriebe sowie Einkaufszentren ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Betreiber von Einkaufszentren haben basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.  
In Handel- und Dienstleistungsbetriebe sowie [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Betreiber von Einkaufszentren haben basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.  


=== Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6) ===
=== Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6) ===
Grundsätzlich sollen Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen. Ist dies nicht möglich, sollen einvernehmlich gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens einem Meter) gelten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.<ref>§ 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.</ref>  
Grundsätzlich sollen Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen ([[w:Telearbeit|Home Office]]). Ist dies nicht möglich, sollen einvernehmlich gemeinsam zwischen [[w:Arbeitgeber|Arbeitgeber]] und [[w:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens einem Meter) gelten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.<ref>§ 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.</ref>  


=== Gastgewerbe (§ 7) ===
=== Gastgewerbe (§ 7) ===
* Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, in Hotels für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso Selbstbedienung, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Gasthaus|Gastgewerbebetriebe]]. Ausnahmen: zB [[w:Kantine|Betriebskantinen]], in [[w:Krankenhaus|Kranken-]] und [[w:Kuranstalt|Kuranstalt]], [[w:Altenheim|Alten-]], [[w:Pflegeheim|Pflege-]] und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und [[w:Kindergarten|Kindergärten]], in [[w:Hotel|Hotels]] für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im [[w:Sitzplatz|Sitzen]] an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso [[w:Selbstbedienung|Selbstbedienung]], sofern durch besondere [[w:Hygiene|hygienische]] Vorkehrungen das [[w:Infektion|Infektionsrisiko]] minimiert werden kann.
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässigund dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden, sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt.
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässigund dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden, sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt.
* Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig.
* [[w:Lieferservice|Lieferservice]] ist 24 Stunden/Tag zulässig.
* Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig.
* Verkauf offener [[w:Getränk#Alkoholische Getränke|alkoholischer]] Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig.


=== Beherbergungsbetriebe (§ 8) ===
=== Beherbergungsbetriebe (§ 8) ===
* Generelles Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe. Es gelten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Beherbergungsbetrieb|Beherbergungsbetriebe]]. Es gelten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen [[w:Tourismus|touristischen]] Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
* auch hier gelten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von einem Meter.
* auch hier gelten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von einem Meter.
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.  
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.  


=== Sportstätten (§ 9) ===
=== Sportstätten (§ 9) ===
* Generelles Betretungsverbot für Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport mit Ausnahmen.  
* Generelles Betretungsverbot für [[w:Sportstätte|Sportstätten]] zum Zweck der Ausübung von [[w:Sport|Sport]] mit Ausnahmen.  


; Ausnahmen:
; Ausnahmen:
* Betretungen durch Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu Körperkontakt kommt,
* Betretungen durch [[w:Leistungssport|Spitzensportler]], deren Betreuer und [[w:Trainer|Trainer]] sowie Vertreter der [[w:Massenmedien|Medien]] und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu [[w:Körperkontakt|Körperkontakt]] kommt,
* andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.  
* andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.  


Wandern, Spazierengehen, Joggen, Langlaufen, Eislaufen, Golf im Freien und ähnliches ist zulässig.
[[w:Wandern|Wandern]], [[w:Spazierengehen|Spazierengehen]], [[w:Joggen|Joggen]], [[w:Skilanglauf|Skilanglaufen]], [[w:Eislaufen|Eislaufen]], [[w:Golf (Sport)|Golf]] im Freien und ähnliches ist zulässig.


=== Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10) ===
=== Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10) ===
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Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls  
Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls  
* Besuchen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,  
* Besuchen im Rahmen der Palliativ- und [[w:Hospiz|Hospizbegleitung]], [[w:Seelsorge|Seelsorge]] sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,  
* einem Besucher pro Bewohner pro Woche,  
* einem Besucher pro Bewohner pro Woche,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,  
* Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte  
* Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der [[w:Menschenrechte|Menschenrechte]]
zu ermöglichen.
zu ermöglichen.


Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).  
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen [[w:Demenz|dementieller]] Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).  


=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (§ 11) ===
=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11) ===
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für  
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für  
* Patienten,  
* [[w:Patient|Patienten]],  
* Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,  
* Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,  
* Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).  
* Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch [[w:Minderjähriger|minderjähriger]] Patienten pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,  
* zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,  
* höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,  
* höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der [[w:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] sowie vor und zu einer [[w:Entbindung|Entbindung]] und zum Besuch nach einer Entbindung,  
* Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,  
* Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,  
* Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.  
* [[w:Patientenanwalt|Patientenanwälte]] nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.  


Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn  
Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf [[w:SARS-CoV-2|SARS-CoV-2]] oder ein [[w:Antigen-Test|Antigen-Test]] auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn  
* jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und  
* jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und  
* auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.  
* auf Grund der medizinischen [[w:Labor|Laborbefunde]], insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.  
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.  
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein [[w:Datenschutz|datenschutzkonformes]] System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.
Es kann ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.


=== Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12) ===
=== Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12) ===
Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betrifft zB:
Generelles Betretungsverbot für [[w:Freizeit|Freizeitbetriebe]] und –einrichtungen. Dies betrifft zB:
* Bäder/Badeanstalten etc. zum Zweck des Badens,
* Bäder/Badeanstalten etc. zum Zweck des Badens,
* Freizeit- und Vergnügungsparks,
* Freizeit- und Vergnügungsparks,
* Indoor-Spielplätze,
* Indoor-Spielplätze,
* Paintballanlagen,  
* [[w:Paintball|Paintballanlagen]],  
* Schaubergwerke und Museumsbahnen etc.,
* Schaubergwerke und Museumsbahnen etc.,
* Schaustellerbetriebe,
* Schaustellerbetriebe,
* Tanzschulen,
* [[w:Tanzschule|Tanzschulen]],
* Theater, Kinos (nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive),
* [[w:Theater|Theater]], [[w:Kino|Kinos]] (nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive),
* Tierparks und Zoos,
* [[w:Tierpark|Tierparks]] und [[w:Zoo|Zoos]],
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc.,
* [[w:Wettbüro|Wettbüros]], Automatenbetriebe, [[w:Spielhalle|Spielhallen]], [[w:Spielbank|Casinos]] etc.,
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,  
* Einrichtungen zur Ausübung der [[w:Prostitution|Prostitution]] ([[w:Bordell|Bordelle]]),  


=== Veranstaltungen (§ 13) ===
=== Veranstaltungen (§ 13) ===
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