2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Lustenau-Custom Wiesenrain-Bruecke-COVID-19-roadblock-01ASD.jpg|mini|Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)]]
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Mit der '''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung''' ([[w:Abkürzung|Abk.]]: 2. COVID-19-SchuMaV), gilt seit dem 6. Dezember 2020<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) vom 4. Dezember 2020, in Kraft getreten am 7. Dezember 2020 (0:00 Uhr), {{BGBl|II Nr. 544/2020}}.</ref> bis (vorerst) 23. Dezember 2020<ref>§ 2 bzgl. der Ausgangsbeschränkungen soll mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten.</ref>, wurden ''besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 '' angeordnet. Mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird die bisherige [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] auch als ''1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' bezeichnet.  
Mit der '''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung''' ([[w:Abkürzung|Abk.]]: 2. COVID-19-SchuMaV), gilt seit dem 6. Dezember 2020<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) vom 4. Dezember 2020, in Kraft getreten am 7. Dezember 2020 (0:00 Uhr), {{BGBl|II Nr. 544/2020}}.</ref> bis 17. Dezember 2020 (geplant war bis zum 23. Dezember 2020)<ref>§ 2 bzgl. der Ausgangsbeschränkungen soll mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten.</ref>, wurden ''besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 '' angeordnet. Mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird die bisherige [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] auch als ''1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' bezeichnet.  


Die ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' besteht aus 20 Paragraphen.
Die ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' besteht aus 20 Paragraphen.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Die ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' ersetzt die [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (in Geltung vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020), die wiederum die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (in Geltung von 3. November 2020 bis 16. November 2020) und die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] (in Geltung vom 1. Mai 2020 bis 16. November 2020) ersetzte.  
Die ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' ersetzt die [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] (in Geltung vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020), die wiederum die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (in Geltung von 3. November 2020 bis 16. November 2020) und die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] (in Geltung vom 1. Mai 2020 bis 16. November 2020) ersetzte. Diese ''2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung'' wurde bereits am 16. Dezember 2020 durch die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] ersetzt.


Vor dem 16. März 2020 galten unterschiedliche Regelungen (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), welche auf das Epidemiegesetz gestützt wurden. Ab dem 16. März 2020 Regelungen, welche auf das Epidemiegesetz und auf das [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] (COVID-19-MG) gestützt wurden.
Vor dem 16. März 2020 galten unterschiedliche Regelungen (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), welche auf das Epidemiegesetz gestützt wurden. Ab dem 16. März 2020 Regelungen, welche auf das Epidemiegesetz und auf das [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] (COVID-19-MG) gestützt wurden.
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== Inkraftsetzung und Geltungszeitraum ==
== Inkraftsetzung und Geltungszeitraum ==
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.  
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.  
Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung gilt voerst bis zum 23. Dezember 2020 (bzw. § 2 bzgl. Ausgangsverbote und –beschränkungen bis zum 16. Dezember 2020) und kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.
Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung sollte bis zum 23. Dezember 2020 (bzw. § 2 bzgl. Ausgangsverbote und –beschränkungen bis zum 16. Dezember 2020) gelten und hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können, sie trat aber bereits am 17. Dezember 2020 außer Kraft.


== Maßnahmen im Speziellen ==
== Maßnahmen im Speziellen ==
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