2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen [[w:Demenz|dementieller]] Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).  
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen [[w:Demenz|dementieller]] Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).
 
Die in § 10 Abs. 7 enthaltene Anordnung des verpflichtenden Testens von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen ist rechtswidrig.


=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11) ===
=== Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11) ===
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