3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, war der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, war der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.


=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18) ===
=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18) ===
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatten von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstießen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden konnte oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren''. ''Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen war, war auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen''.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatten von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstießen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden konnte oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren''. ''Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen war, war auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen''.
== Widersprüche in der Verordnung ==
Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung#Unschl.C3.BCssigkeit der Regelungen|Unschlüssigkeit der Regelungen]].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
{{SORTIERUNG: 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung}}  
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[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Schutzmaßnahmenverordnung 3]]
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