Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler: Unterschied zwischen den Versionen

→‎Strafen: Absatz mit der Aufzählung der Beihilfen darin deutlich modifiziert (das Kürzel 'iVm' ersetzt, sowie den gesamten Satz nun logisch durchgehend lesbar umgeformt und zur besseren Übersichtlichkeit mit einer neuen hierarchischen Struktur der Rückforderungsbedingungen versehen) + kl. Korr. bzgl. <ref>s (1. Name vom Gesetz zum {{BGBl}} hinzugefügt, 2. verwaistes End-<ref>-Tag entfernt, 3. {{BGBl}}-Verlinkung zur Verordnung im RIS vom BKA korrigiert)
(→‎Strafen: Absatz mit der Aufzählung der Beihilfen darin deutlich modifiziert (das Kürzel 'iVm' ersetzt, sowie den gesamten Satz nun logisch durchgehend lesbar umgeformt und zur besseren Übersichtlichkeit mit einer neuen hierarchischen Struktur der Rückforderungsbedingungen versehen) + kl. Korr. bzgl. <ref>s (1. Name vom Gesetz zum {{BGBl}} hinzugefügt, 2. verwaistes End-<ref>-Tag entfernt, 3. {{BGBl}}-Verlinkung zur Verordnung im RIS vom BKA korrigiert))
 
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Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell 90 Millionen Euro<ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.
Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> <s>110 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref> <s>140 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 84/2021}}</ref> 150 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 137/2021}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.


Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Die Antragstellung für eine Förderung über den Überbrückungsfinanzierungs-Fonds für selbständige Künstler wurde zur Unterstützung selbständiger Künstler am 3. Juli 2020 geschaffen (Erstantragstellungsmöglichkeit). Das hierzu erforderliche Bundesgesetz wurde am 7. Juli erlassen.<ref>Siehe: 22. COVID-19-Gesetz vom 7. Juli 2020 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz {{BGBl|I Nr. 64/2020}})<.</ref> Die Unterstützung pro Künstler betrug ursprünglich einmalig maximal 6.000 Euro. Mit 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung durch den Ministerrat auf maximal 10.000 Euro beschlossen.
Die Antragstellung für eine Förderung über den Überbrückungsfinanzierungs-Fonds wurde zur Unterstützung selbständiger Künstler am 3. Juli 2020 geschaffen (Erstantragstellungsmöglichkeit). Das hierzu erforderliche Bundesgesetz wurde am 7. Juli erlassen.<ref>Siehe: 22. COVID-19-Gesetz vom 7. Juli 2020 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz {{BGBl|I Nr. 64/2020}})<.</ref> Die Unterstützung pro Künstler betrug ursprünglich einmalig maximal 6.000 Euro. Mit 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung durch den Ministerrat auf maximal 10.000 Euro beschlossen.


== Ziel, Zweck und Gegenstand des Überbrückungs-Fonds für KünstlerInnen ==
== Ziel, Zweck und Gegenstand des Überbrückungs-Fonds für KünstlerInnen ==
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== Antragsberechtigt ==
== Antragsberechtigt ==
Antragsberechtigt<ref>In § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes irrig teilweise als ''Anspruchsberechtigt'' bezeichnet. Es besteht jedoch nach § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes kein rechtlicher Anspruch auf Förderung gegenüber dem Überbrückungs-Fonds bzw. dem Bundesminister</ref> sind:
Antragsberechtigt nach § 2. COVID-19-Gesetz<ref>In § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes irrig teilweise als ''Anspruchsberechtigt'' bezeichnet. Es besteht jedoch nach § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes kein rechtlicher Anspruch auf Förderung gegenüber dem Überbrückungs-Fonds bzw. dem Bundesminister</ref> sind:
* Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und  
* Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und  
* zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler  
* zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler  
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** gemäß § 4 Abs. I Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind und
** gemäß § 4 Abs. I Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind und
* sich COVID-19 bedingt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.<ref>§ 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>
* sich COVID-19 bedingt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.<ref>§ 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>
Für 2021 sind Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 des 2. COVID-19-Gesetz (siehe oben) für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. ''Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind''.<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}.</ref>


== Antrag ==
== Antrag ==
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Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.
Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.
Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012<ref>Transparenzdatenbankgesetz 2012, {{BGBl|I Nr. 99/2012}}.</ref> in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können die gewährten Beihilfen
# COVID-19 Ausfallbonus
# COVID-19 Verlustersatz
# COVID-19 Härtefallfonds
# COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
# COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
# COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden,
* entweder nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachtet
* oder in mindestens zwei Fällen die Einlasskontrollen hinsichtlich
** des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr,
** festgelegter Personenzahlen oder
** festgelegter Zeiten
unterlassen hat.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.<ref>Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, {{BGBl|II Nr. 189/2022}}</ref>


== Weitere Fördermöglichkeiten / Alternativen zum Überbrückungshilfe-Fonds ==
== Weitere Fördermöglichkeiten / Alternativen zum Überbrückungshilfe-Fonds ==
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* [[COVID-19-Fonds für KünstlerInnen]]
* [[COVID-19-Fonds für KünstlerInnen]]
* SKE-Sonderfonds [[w:Literar-Mechana|Literar-Mechana]] (Phase 2),
* SKE-Sonderfonds [[w:Literar-Mechana|Literar-Mechana]] (Phase 2),
* Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen (NPO) wie z. B.: gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport etc.), Freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften.<ref>[https://npo-fonds.at NPO-Fonds].</ref>
* Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
* Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
* Unterstützung durch Privatstiftungen<ref>Siehe z. B.: [https://www.kulturstiftung.at/solidaritaetsfonds/ kulturstiftung.at] (in Kärnten) und [https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern stiftung-oesterreich].</ref>
* Unterstützung durch Privatstiftungen<ref>Siehe z. B.: [https://www.kulturstiftung.at/solidaritaetsfonds/ kulturstiftung.at] (in Kärnten) und [https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern stiftung-oesterreich].</ref>
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{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
 
{{SORTIERUNG:Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler}}
{{SORTIERUNG:Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler}}  
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Fonds Überbrückungsfinanzierung Künstler]]
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