Härtefallfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[w:Natürliche Person|natürliche Personen]]<ref name=BGBL23>Dieser Personenkries der ''natürliche Personen, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind'', wurde erst zum 5. April 2020 Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt, nachdem massive Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen aufgetreten war.</ref> oder erwerbstätige [[w: Gesellschafter|Gesellschafter]], die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind,
* [[w:Natürliche Person|natürliche Personen]]<ref name=BGBL23>Dieser Personenkries der ''natürliche Personen, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind'', wurde erst zum 5. April 2020 Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt, nachdem massive Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen aufgetreten war.</ref> oder erwerbstätige [[w: Gesellschafter|Gesellschafter]], die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind,
* [[w: Non-Profit-Organisation|Non-Profit-Organisationen]] (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie  
* [[w: Non-Profit-Organisation|Non-Profit-Organisationen]] (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie  
* [[w: Kleinstunternehmer|Kleinstunternehmer]]<ref>Siehe Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 36 ff.</ref>,
* [[w: Kleinstunternehmer|Kleinstunternehmer]]<ref>Kleinstunternehmer in diesem Sinne sind natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme aufweisen. Siehe auch die Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 36 ff.</ref>,
* Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.<ref name=BGBL23 />
* Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.<ref name=BGBL23 />
Die Förderungen für Non-Profit-Organisationen, Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: Künstler-Sozialversicherungsfonds.</ref> und landwirtschaftliche Unternehmen / Privatzimmervermieter über die [[w:Agrarmarkt Austria|Agrarmarkt Austria]]<ref>[https://www.ama.at/getattachment/42983be9-5d78-44fc-9e5f-1e115c66dc11/Hartefallfondsrichtlinie_des_Bundesministers_Finanzen_L-F_endg.pdf Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus], Webseite: Agrarmarkt Austria.</ref> werden nach eigenen Förderrichtlinien abgewickelt. Die Förderung aus dem Härtefallfonds wird in allen Fällen in Form eines verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses gewährt (§ 1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz).
Die Förderungen für Non-Profit-Organisationen, Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: Künstler-Sozialversicherungsfonds.</ref> und landwirtschaftliche Unternehmen / Privatzimmervermieter über die [[w:Agrarmarkt Austria|Agrarmarkt Austria]]<ref>[https://www.ama.at/getattachment/42983be9-5d78-44fc-9e5f-1e115c66dc11/Hartefallfondsrichtlinie_des_Bundesministers_Finanzen_L-F_endg.pdf Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus], Webseite: Agrarmarkt Austria.</ref> werden nach eigenen Förderrichtlinien abgewickelt. Die Förderung aus dem Härtefallfonds wird in allen Fällen in Form eines verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses gewährt (§ 1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz).
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