Härtefallfonds: Unterschied zwischen den Versionen

K
erg.
K (erg.)
Zeile 1: Zeile 1:
Der '''Härtefallfonds''' (HFF) ist ein Finanzrahmen von aktuell <s>einer</s> zwei Milliarden Euro<ref>Siehe § 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz. Die Dotierung wurde von einer auf zwei Milliarden Euro durch Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, zum 5. April 2020 erhöht.</ref>, der in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde, um notleidenden Privatunternehmen /-unternehmern unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch die COVID-19-Maßnahmen nachweislich in Not geraten sind. Diese ausbezahlten Geldmittel sind verlorene Zuschüsse und müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten.
Der '''Härtefallfonds''' (HFF) ist ein Finanzrahmen von aktuell <s>einer</s> <s>zwei</s> drei Milliarden Euro<ref>Siehe § 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz. Die Dotierung wurde von einer auf zwei Milliarden Euro durch Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, zum 5. April 2020 erhöht und mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird vom 6. Juli 2021 nochmals um  eine Milliarde erhöht.</ref>, der in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde, um notleidenden Privatunternehmen /-unternehmern unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch die COVID-19-Maßnahmen nachweislich in Not geraten sind. Diese ausbezahlten Geldmittel sind verlorene Zuschüsse und müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten.


Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung aus dem Härtefallfonds und zudem erfolgt die Gewährung der Förderung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Republik Österreich.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.2. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.</ref>
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung aus dem Härtefallfonds und zudem erfolgt die Gewährung der Förderung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Republik Österreich.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.2. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.</ref>
8.925

Bearbeitungen