Härtefallfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Härtefallfonds''' (HFF) ist ein Finanzrahmen von aktuell <s>einer</s> zwei Milliarden Euro<ref>Siehe § 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz. Die Dotierung wurde von einer auf zwei Milliarden Euro durch Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, zum 5. April 2020 erhöht.</ref>, der in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde, um notleidenden Privatunternehmen /-unternehmern unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch die COVID-19-Maßnahmen nachweislich in Not geraten sind. Diese ausbezahlten Geldmittel sind verlorene Zuschüsse und müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten.
Der '''Härtefallfonds''' (HFF) ist ein Finanzrahmen von aktuell <s>einer</s> <s>zwei</s> drei Milliarden Euro<ref>Siehe § 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz. Die Dotierung wurde von einer auf zwei Milliarden Euro durch Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, zum 5. April 2020 erhöht und mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird vom 6. Juli 2021 nochmals um  eine Milliarde erhöht.</ref>, der in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde, um notleidenden Privatunternehmen /-unternehmern unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch die COVID-19-Maßnahmen nachweislich in Not geraten sind. Diese ausbezahlten Geldmittel sind verlorene Zuschüsse und müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten.


Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung aus dem Härtefallfonds und zudem erfolgt die Gewährung der Förderung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Republik Österreich.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.2. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.</ref>
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung aus dem Härtefallfonds und zudem erfolgt die Gewährung der Förderung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Republik Österreich.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.2. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.</ref>
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Während das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (1. COVID-19-Gesetz) der Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich durch z.&nbsp;B. Betriebsschließungen dienen sollte, wird mit dem Härtefallfonds und Härtefallfondsgesetz versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Unternehmer durch eine kleine Soforthilfe abzufedern.  
Während das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (1. COVID-19-Gesetz) der Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich durch z.&nbsp;B. Betriebsschließungen dienen sollte, wird mit dem Härtefallfonds und Härtefallfondsgesetz versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Unternehmer durch eine kleine Soforthilfe abzufedern.  


Der Härtefallfonds ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich zum 31. Dezember 2020 (Antragstellung) befristet.<ref>Der Fonds selbst ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.</ref>
Der Härtefallfonds war aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, eigentlich zeitlich zum 31. Dezember 2020 (Antragstellung) befristet, wurde aber immer wieder verlängert.<ref>Der Fonds selbst ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.</ref>


Gegenstand des Förderungen aus dem Härtefallfonds sind Härtefälle für  
Gegenstand des Förderungen aus dem Härtefallfonds sind Härtefälle für  
* [[w:Ein-Personen-Unternehmen|Ein-Personen-Unternehmen]] (EPU),  
* [[w:Ein-Personen-Unternehmen|Ein-Personen-Unternehmen]] (EPU),  
* [[w: Neue Selbständigkeit|Neue Selbständige]]<ref>Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG erzielen.</ref>,
* [[w: Neue Selbständigkeit|Neue Selbständige]] (z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten)<ref>Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG erzielen.</ref>,
* [[w:Freie Dienstnehmer|freie Dienstnehmer]] nach § 4 Abs. 4 ASVG,  
* [[w:Freie Dienstnehmer|freie Dienstnehmer]] (z. B. Trainer oder Vortragende) nach § 4 Abs. 4 ASVG,  
* [[w:Natürliche Person|natürliche Personen]]<ref name=BGBL23>Dieser Personenkries der ''natürliche Personen, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind'', wurde erst zum 5. April 2020 Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt, nachdem massive Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen aufgetreten war. Eine Mitversicherung als Angehöriger alleine ist jedoch nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung im Härtefallfonds.</ref> oder erwerbstätige [[w: Gesellschafter|Gesellschafter]], die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind<ref>Ist der Gesellschafter jedoch nach (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert, kann kein Antrag gestellt werden.</ref>,
* [[w:Natürliche Person|natürliche Personen]]<ref name=BGBL23>Dieser Personenkries der ''natürliche Personen, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind'', wurde erst zum 5. April 2020 Artikel 6 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt, nachdem massive Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen aufgetreten war. Eine Mitversicherung als Angehöriger alleine ist jedoch nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung im Härtefallfonds.</ref> oder erwerbstätige [[w: Gesellschafter|Gesellschafter]], die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind<ref>Ist der Gesellschafter jedoch nach (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert, kann kein Antrag gestellt werden.</ref>,
* [[w: Non-Profit-Organisation|Non-Profit-Organisationen]] (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie  
* [[w: Non-Profit-Organisation|Non-Profit-Organisationen]] (NPO)<ref>Die notwendige Verordnung hierzu wurde erst mit {{BGBl|II Nr. 300/2020}} zum 3. Juli 2020 erlassen.</ref> nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie  
* [[w: Kleinstunternehmer|Kleinstunternehmer]]<ref>Kleinstunternehmer in diesem Sinne sind natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme aufweisen. Siehe auch die Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 36 ff.</ref>,
* [[w: Kleinstunternehmer|Kleinstunternehmer]]<ref>Kleinstunternehmer in diesem Sinne sind natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme aufweisen. Siehe auch die Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 36 ff.</ref>,
* Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.<ref name=BGBL23 />
* Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen,<ref name=BGBL23 /> sowie
Die Förderungen für Non-Profit-Organisationen, Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: Künstler-Sozialversicherungsfonds.</ref> und landwirtschaftliche Unternehmen / Privatzimmervermieter über die [[w:Agrarmarkt Austria|Agrarmarkt Austria]]<ref>[https://www.ama.at/getattachment/42983be9-5d78-44fc-9e5f-1e115c66dc11/Hartefallfondsrichtlinie_des_Bundesministers_Finanzen_L-F_endg.pdf Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus], Webseite: Agrarmarkt Austria.</ref> werden nach eigenen Förderrichtlinien abgewickelt. Die Förderung aus dem Härtefallfonds wird in allen Fällen in Form eines verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses gewährt (§ 1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz).
* Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und
* fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.<ref>Diese letzten zwei Personengruppen wurden durch das 17. COVID-19-Gesetz vom 5. Mai 2020 ({{BGBl|I Nr. 36/2020}}) in die Fördermöglichkeit des Härtefallfondsgesetz aufgenommen.</ref>
Die Förderungen für Non-Profit-Organisationen, Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: Künstler-Sozialversicherungsfonds.</ref> und landwirtschaftliche Unternehmen / Privatzimmervermieter über die [[w:Agrarmarkt Austria|Agrarmarkt Austria]]<ref>[https://www.ama.at/getattachment/42983be9-5d78-44fc-9e5f-1e115c66dc11/Hartefallfondsrichtlinie_des_Bundesministers_Finanzen_L-F_endg.pdf Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus], Webseite: Agrarmarkt Austria.</ref> werden nach eigenen Förderrichtlinien abgewickelt. Die Förderung aus dem Härtefallfonds wird in allen Fällen in Form eines verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses gewährt (§ 1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz). Die Möglichkeit der Förderung von Non-Profit-Unternehmen durch einen eingenen Fonds wurde erst mit dem 20. COVID-19-Gesetz vom 17. Juni 2020<ref>Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes geändert wird (20. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 49/2020}}).</ref> geschaffen.


== Phase 1==
== Phase 1==
=== Persönliche und sachliche Voraussetzungen ===
=== Persönliche und sachliche Voraussetzungen ===
==== Förderungswürdig ====
==== Förderungswürdig ====
Förderungswürdig sind folgende Personen bzw. müssen folgende Kriterien erfüllt werden:<ref>Siehe Pkt. 4.1 der Förderrichtlinien.</ref>
Förderungswürdig waren folgende Personen bzw. mussten folgende Kriterien erfüllt werden:<ref>Siehe Pkt. 4.1 der Förderrichtlinien.</ref>
* Unternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen;
* Unternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betrieben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausübten und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügten;
* Unternehmensgründung erfolgte vor dem 1. Jänner 2020;<ref>Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.</ref>
* die Unternehmensgründung erfolgte vor dem 1. Jänner 2020;<ref>Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.</ref>
* Sitz oder Betriebsstätte ist in Österreich;
* Sitz oder Betriebsstätte war in Österreich;
* Das Unternehmen ist von einer wirtschaftlich signifikanten Einbusse durch COVID-19-Maßnahmen betroffen. Das bedeutet im konkreten, das Unternehmen ist:
* Das Unternehmen war von einer wirtschaftlich signifikanten Einbusse durch COVID-19-Maßnahmen betroffen. Das bedeutet im konkreten, das Unternehmen war:
** nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
** nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
** von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
** von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
** hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
** hatte einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
* Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
* Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestanden, war die Planungsrechnung heranzuziehen.
* Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen des Unternehmens vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.<ref>Dies sind im Jahr 2020 Euro 5370,00 nach dem ASVG bzw. Euro 6265,00 nach dem GSVG. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.</ref>
* Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr durfte das Einkommen des Unternehmens vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.<ref>Dies sind im Jahr 2020 Euro 5370,00 nach dem ASVG bzw. Euro 6265,00 nach dem GSVG. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.</ref>
* Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG<ref>Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.</ref>/FSVG<ref> Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz.</ref>/ASVG<ref>Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.</ref>. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest Euro 5527,92 pro Jahr (Geringfügigkeitsgrenze). Wer unter dieser Grenze pro Jahr verdient, erhält keine Förderung.
* Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG<ref>Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.</ref>/FSVG<ref> Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz.</ref>/ASVG<ref>Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.</ref>. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest Euro 5527,92 pro Jahr (Geringfügigkeitsgrenze). Wer unter dieser Grenze pro Jahr verdient, erhält keine Förderung.
* Neben den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit dürfen keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich vorliegen. Ansonsten keine Förderung möglich.
* Neben den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit durften keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich vorliegen. Ansonsten war keine Förderung möglich.
* Es darf auch beim Unternehmer keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegen.
* Es durfte auch beim Unternehmer keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegen.
* Es dürfen keine anderen Ansprüche auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen vorliegen.
* Es durften keine anderen Ansprüche auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen vorliegen.
* Es dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften in Anspruch genommen worden sein, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit.<ref>Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro.</ref> Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt und nicht schädlich.
* Es durften keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften in Anspruch genommen worden sein, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon waren Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit.<ref>Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro.</ref> Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien war erlaubt und nicht schädlich.
* Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist jedoch nicht möglich.
* Es bestand die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wurde dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme war jedoch nicht möglich.
* Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
* Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter durfte kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. musste seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch durfte kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) durften im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.


==== Nicht Förderungswürdig ====
==== Nicht Förderungswürdig ====
* Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
* Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
* Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.<ref>Siehe Pkt. 4.2 der Förderrichtlinien.</ref>.  
* Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen.<ref>Siehe Pkt. 4.2 der Förderrichtlinien.</ref>.  


==== Verpflichtungen des Begünstigten ====
==== Verpflichtungen des Begünstigten ====
Jeder Förderungswerber hat allgemeine Berichtslegungspflichten und muss einer nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung zustimmen.
Jeder Förderungswerber hatte allgemeine Berichtslegungspflichten und musste einer nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung zustimmen.
Hierzu ist bereits der Förderungswerber (also noch vor der Auszahlung einer Förderung) verpflichtet, auf Verlangen  
Hierzu war bereits der Förderungswerber (also noch vor der Auszahlung einer Förderung) verpflichtet, auf Verlangen  
* alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen,  
* alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen,  
* Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und  
* Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und  
* eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.  
* eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.  
* sämtliche Unterlagen über das Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.  
* sämtliche Unterlagen über das Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.  
Nach Auszahlung einer Förderung hat der Begünstigte einer nachträglichen Überprüfung bei sich durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union zuzustimmen.
Nach Auszahlung einer Förderung hatte der Begünstigte einer nachträglichen Überprüfung bei sich durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union zuzustimmen.
Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b   StGB, nach sich.
Ein Förderungsmissbrauch zog und zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.
Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.


==== Ergebnis ====
==== Ergebnis ====
Viele Unternehmen/Unternehmer in Österreich erfüllen eines oder mehrere dieser Kriterien nicht und erhalten keine Förderung aus der Härtefallfonds bzw. können oder wollen die Kriterien nicht erfüllen bzw. werden ihre Unternehmensdaten der Wirtschaftskammer Österreich nicht zur Verfügung stellen wollen.
Viele Unternehmen/Unternehmer in Österreich erfüllten eines oder mehrere dieser Kriterien nicht und erhielten keine Förderung aus der Härtefallfonds bzw. konnten oder wollten die Kriterien nicht erfüllen bzw. werden ihre Unternehmensdaten der Wirtschaftskammer Österreich nicht zur Verfügung stellen.


=== Antragstellung ===
=== Antragstellung ===
Die Antragstellung ist ausnahmslos auf einer Webseite der Österreichischen Wirtschaftskammer seit 27. März 2020, 17:00 Uhr, möglich<ref>[https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html?dswid=2# Antragstellung], Webseite der WKÖ.</ref> und bis zum 31. Dezember 2020. Der Antrag wird ausschließlich elektronisch eingebracht. Eine persönliche Vorsprache oder persönliche Identifikation des Antragstellers ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch kann vom Schriftlichkeitsgebot in weiterer Folge abgewichen werden.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.</ref> Eine Mitgliedschaft in der WKÖ oder einer anderen [[w:Berufsständische Körperschaft|Kammer]] ist nicht erforderlich.
Die Antragstellung war ausnahmslos auf einer Webseite der Österreichischen Wirtschaftskammer seit 27. März 2020, 17:00 Uhr, möglich.<ref>[https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html?dswid=2# Antragstellung], Webseite der WKÖ.</ref> Der Antrag konnte ausschließlich elektronisch eingebracht werden. Eine persönliche Vorsprache oder persönliche Identifikation des Antragstellers war grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch konnte vom Schriftlichkeitsgebot in weiterer Folge abgewichen werden.<ref>Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.</ref> Eine Mitgliedschaft in der WKÖ oder einer anderen [[w:Berufsständische Körperschaft|Kammer]] war nicht erforderlich.


Vom Freitag, 27. März 2020, 17:00 Uhr, bis Montag, 30. März 2020 am Abend, wurden laut Wirtschaftskammer 82.000 Anträge entgegengenommen, von denen 89 % fertig bearbeitet worden seien.<ref>[https://vorarlberg.orf.at/stories/3041753/ Härtefallfonds: Personenkreis wird ausgeweitet], Webseite: orf.at vom 31. März 2020.</ref>
Vom Freitag, 27. März 2020, 17:00 Uhr, bis Montag, 30. März 2020 am Abend, wurden laut Wirtschaftskammer 82.000 Anträge entgegengenommen, von denen 89 % fertig bearbeitet worden seien.<ref>[https://vorarlberg.orf.at/stories/3041753/ Härtefallfonds: Personenkreis wird ausgeweitet], Webseite: orf.at vom 31. März 2020.</ref>
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== Phase 2 ==
== Phase 2 ==
Ab Montag, 20. April 2020, können bestimmte Selbständige im Härtefallfonds im Rahmen der 2. Phase einen  Antrag auf weitere staatliche Unterstützumg bei der Wirtschaftskammer bzw. bereits ab 16. April 2020 bei der Agrarmarkt Austria stellen. Die Gruppe der Antragsberechtigten bleibt gleich. Die Kriterien wurden ausgeweitet und angepasst:<ref>Siehe Kriterien für die Auszahlung durch die Agrarmarkt Austria: [https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/h%C3%A4rtefallfonds-landwirtschaft.html Härtefallfonds Landwirtschaft], Webseite des Landwirtschaftsministeriums.</ref>
Ab Montag, 20. April 2020, können bestimmte Selbständige im Härtefallfonds im Rahmen der 2. Phase einen  Antrag auf weitere staatliche Unterstützumg bei der Wirtschaftskammer bzw. bereits ab 16. April 2020 bei der Agrarmarkt Austria stellen. Die Gruppe der Antragsberechtigten bleibt gleich. Die Kriterien wurden mehrfach ausgeweitet und angepasst:<ref>Siehe Kriterien für die Auszahlung durch die Agrarmarkt Austria: [https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/h%C3%A4rtefallfonds-landwirtschaft.html Härtefallfonds Landwirtschaft], Webseite des Landwirtschaftsministeriums.</ref>
* Unternehmensgründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag von 500 Euro beantragen.<ref>Diese sogenannten Jungunternehmer hatten in der Phase 1 keinen Anspruch auf Förderung und wurden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 15. März 2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hatte. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate. Sie müssen plausibel ihren Verdienstentgang darstellen. Jnugunternehmer, die nach dem 15. März 2020 selbständig geworden sind (Neugründung oder auch Betriebsübernahme), erhalten keine Förderung aus dem Härtefallfonds.</ref>
* Unternehmensgründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag von 500 Euro beantragen.<ref>Diese sogenannten Jungunternehmer hatten in der Phase 1 keinen Anspruch auf Förderung und wurden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 15. März 2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hatte. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate. Sie müssen plausibel ihren Verdienstentgang darstellen. Jnugunternehmer, die nach dem 15. März 2020 selbständig geworden sind (Neugründung oder auch Betriebsübernahme), erhalten keine Förderung aus dem Härtefallfonds.</ref>
* Künftig entfallen Einkommensober- und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
* Künftig entfallen Einkommensober- und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
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* Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist nun zulässig.<ref>Dies bezieht sich auf alle Arten der Pensionen (Alterspension, Witwenpension, Erwerbsunfähigkeitspension etc.). Die Pensionsbezüge werden jedoch als ''Nebeneinkünfte'' nach Maßgabe der Förderrichtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.</ref>
* Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist nun zulässig.<ref>Dies bezieht sich auf alle Arten der Pensionen (Alterspension, Witwenpension, Erwerbsunfähigkeitspension etc.). Die Pensionsbezüge werden jedoch als ''Nebeneinkünfte'' nach Maßgabe der Förderrichtlinie im Rahmen der Deckelung berücksichtigt.</ref>
* es muss nunmehr eine Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gegeben sein.<ref>Kleinunternehmer / neuer Selbständiger, die unter der Versicherungsgrenze tätig sind und nicht bei der SVS pflichtversichert sind, können jedoch keinen Antrag stellen. Voraussetzung ist eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch Wochengeldbezieherinnen, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld oder von Kurzarbeitsbeihilfe können eine Antrag stellen. Nur bei einem Pensionsbezug liegt keine Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit vor. Ebenso können Personen, die Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen, keinen Antrag stellen.</ref>
* es muss nunmehr eine Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gegeben sein.<ref>Kleinunternehmer / neuer Selbständiger, die unter der Versicherungsgrenze tätig sind und nicht bei der SVS pflichtversichert sind, können jedoch keinen Antrag stellen. Voraussetzung ist eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch Wochengeldbezieherinnen, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld oder von Kurzarbeitsbeihilfe können eine Antrag stellen. Nur bei einem Pensionsbezug liegt keine Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit vor. Ebenso können Personen, die Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehen, keinen Antrag stellen.</ref>
Der Zuschuss beträgt maximal 2000 Euro pro Monat über max. drei Monate, wobei andere Einkünfte angerechnet werden.<ref name=bmf1>[https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html Corona-Hilfspaket], Webseite des Finanzministeriums.</ref>
 
Der Zuschuss beträgt maximal 2000 Euro pro Monat über max. <s>drei</s> sechs Monate, wobei andere Einkünfte angerechnet werden.<ref name=bmf1>[https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html Corona-Hilfspaket], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Zusätzlich steht ein "Comeback-Bonus" bereit, der grundsätzlich 500 Euro pro Monat beträgt. Insgesamt können somit aus dem Härtefallfonds je Unternehmen 12.000 Euro an Zuschuss und 3000 Euro an "Comeback-Bonus" beantragt werden.


=== Betrachtungszeiträume ===
=== Betrachtungszeiträume ===
Die monatlichen Auszahlungen müssen jeweils getrennt beantragt werden und es wird die wirtschaftliche Situation des antragstellenden Unternehmers für bestimmte Betrachtungszeiträume herangezogen und die Förderung entsprechend berechnet. Betrachtungszeiträume sind jeweils vom 16.3 bis 15.4.2020, vom 16.4. bis 15.5.2020 sowie vom 16.5. bis 15.6.2020.<ref name=bmf1 />
Die monatlichen Auszahlungen müssen jeweils getrennt beantragt werden und es wird die wirtschaftliche Situation des antragstellenden Unternehmers für bestimmte Betrachtungszeiträume herangezogen und die Förderung entsprechend berechnet. Betrachtungszeiträume waren ursprünglich jeweils vom 16.3 bis 15.4.2020, vom 16.4. bis 15.5.2020 sowie vom 16.5. bis 15.6.2020.<ref name=bmf1 /> Die Betrachtungszeiträume (je ein Monat) wurden mehrfach geändert und erweitert. Ab 3. Juni sind es 9 Betrachtungszeiträume, aus denen sechs Monate ausgewählt werden können.<ref name=WKO2>[https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=wko.at%2fhaertefall-fonds&utm_campaign=h%C3%A4rtefall-fonds+-+verbesserte+richtlinie+ver%C3%B6ffentlicht%2c+beantragung+ab+sofort+m%C3%B6glich+%23hff+%23haertefallfonds+haertefall-fonds+-+created%3a+20200604+-+sent%3a+20200604&utm_term=n%2fa&newsletter=wko+dmc.n%2fa.h%C3%A4rtefall-fonds+-+verbesserte+richtlinie+ver%C3%B6ffentlicht%2c+beantragung+ab+sofort+m%C3%B6glich+%23hff+%23haertefallfonds+haertefall-fonds+-+created%3a+20200604+-+sent%3a+20200604.link.wkoat%2fhaertefall-fonds.original Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmer], Webseite der österreichischen Wirtschaftskammer.</ref>
* Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
* Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
* Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
* Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
* Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
* Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
* Betrachtungszeitraum 7: 16.September 2020 - 15. Oktober 2020
* Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober.2020 - 15. November 2020
* Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 - 15. Dezember 2020
Diese Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 war ursprünglich bis 31.Jänner 2021 möglich. Förderanträge für die Härtefall-Fonds Phase 2 waren sodann bis 31. Juli 2021 möglich.


=== Einkommensverlust ===
=== Einkommensverlust ===
Ersetzt wird jeweils nur der in den Betrachtungzeiträumen tatsächlich vorhandene Einkommensverlust, der zudem auch aus einem Vergleich des durch COVID-19-Maßnahmen verminderten Einkommens im jeweiligen Betrachtungszeitraum zu einem Einkommen eines Vergleichszeitraumes vor 2020 ermittelt wird.
Ersetzt wird jeweils nur der in den Betrachtungzeiträumen tatsächlich vorhandene Einkommensverlust, der zudem auch aus einem Vergleich des durch COVID-19-Maßnahmen verminderten Einkommens im jeweiligen Betrachtungszeitraum zu einem Einkommen eines Vergleichszeitraumes vor 2020 ermittelt wird.
Der Einkommensverlust wird grundsätzlich zu 80% ersetzt, bei Geringverdienern 90%.<ref> Bei einem monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage, 966,65 Euro, bekommt der Unternehmer 90% des Verdienstentgangs ersetzt. Es dürfen dann jedoch keine weiteren Nebenverdienste bestehen.</ref> Dieser Ersatz ist mit Euro 2000,00 pro Auszahlung gedeckelt, so dass ein höherer Einkommensverlust außer Betracht bleibt. Wurden bereits in der Phase 1 Zuwendungen beantragt und ausbezahlt, so werden diese gegengerechnet. Auch allfällig vorhandene Nebeneinkünfte des antragstellenden Unternehmers führen zu einer Kürzung der Förderung in der Phase 2.
Der Einkommensverlust wird grundsätzlich zu 80% ersetzt, bei Geringverdienern 90%.<ref> Bei einem monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage, 966,65 Euro, bekommt der Unternehmer 90% des Verdienstentgangs ersetzt. Es dürfen dann jedoch keine weiteren Nebenverdienste bestehen.</ref> Dieser Ersatz ist mit Euro 2000,00 pro Auszahlung gedeckelt, so dass ein höherer Einkommensverlust außer Betracht bleibt. Wurden bereits in der Phase 1 Zuwendungen beantragt und ausbezahlt, so wurden diese ursprünglich zur Gänze gegengerechnet. Auch allfällig vorhandene Nebeneinkünfte des antragstellenden Unternehmers führen zu einer Kürzung der Förderung in der Phase 2. Nach weiterre Nachbesserung der Richtlinien werden die Auszahlungen aus der Phase 1 nur noch zu 500 Euro angerechnet.<ref name=WKO2 />
 
Der Einkommensverlust bzw. Umsatzrückgang im jeweiligen Monat des Betrachtungszeitraums ist durch den antragstellenden Unternehmer selbst anzugeben, wie er auch angeben muss, in welcher Weise er durch die COVID-19-Maßnahmen wirtschaftlich signifikant bedroht war bzw. ist. Werden bei der nachträglichen Überprüfung der Angaben Fehler aufgedeckt, so ist die Förderung zurückzuzahlen.<ref name=bmf1 />
Der Einkommensverlust bzw. Umsatzrückgang im jeweiligen Monat des Betrachtungszeitraums ist durch den antragstellenden Unternehmer selbst anzugeben, wie er auch angeben muss, in welcher Weise er durch die COVID-19-Maßnahmen wirtschaftlich signifikant bedroht war bzw. ist. Werden bei der nachträglichen Überprüfung der Angaben Fehler aufgedeckt, so ist die Förderung zurückzuzahlen.<ref name=bmf1 />


=== Verbesserte Phase 2 ===
=== Mehrfache verbesserte Phase 2 ===
Die Phase 2 wurde nach vielfältiger Kritik geändert und folgende Verbesserungen vorgenommen:<ref>[https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html?utm_source%20=%20mailworx&utm_medium%20=%20email&utm_campaign%20=%20WK%C3%96%20|%20corona%20%E2%80%93%20haertefallfonds%20%E2%80%93%20nl%20-%2020200504&utm_content%20=%20link&newsletter=wko+dmc.n%2fa.hff-nl+2020-05-04%3a+h%c3%a4rtefall-fonds%3a+antragstellung+nach+neuer+richtlinie+ab+sofort+m%c3%b6glich+-+created%3a+20200430+-+sent%3a+20200504.link.richtlinie.original Härtefall-Fonds: Förderrichtlinien für Phase 2], Webseite der WKÖ, Stand 29. April 2020.</ref>
Die Phase 2 wurde nach vielfältiger Kritik mehrfach geändert und folgende Verbesserungen vorgenommen:<ref>[https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html?utm_source%20=%20mailworx&utm_medium%20=%20email&utm_campaign%20=%20WK%C3%96%20|%20corona%20%E2%80%93%20haertefallfonds%20%E2%80%93%20nl%20-%2020200504&utm_content%20=%20link&newsletter=wko+dmc.n%2fa.hff-nl+2020-05-04%3a+h%c3%a4rtefall-fonds%3a+antragstellung+nach+neuer+richtlinie+ab+sofort+m%c3%b6glich+-+created%3a+20200430+-+sent%3a+20200504.link.richtlinie.original Härtefall-Fonds: Förderrichtlinien für Phase 2], Webseite der WKÖ, Stand 29. April 2020.</ref>
* Der Betrachtungszeitraum wurde auf sechs Monate ausgeweitet. Es können nun innerhalb von sechs Monate drei beliebige Monate für die Beantragung ausgewählt werden.
* Der Betrachtungszeitraum wurde von drei auf sechs und dann neun Monate ausgeweitet. Es können nun innerhalb von <s>sechs</s> neun Monate <s>drei</s> sechs beliebige Monate für die Beantragung ausgewählt werden.
* Eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat wurde eingeführt. Nunmehr können auch Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten, gefördert.  
* Eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat wurde eingeführt. Nunmehr können auch Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten, gefördert werden.  
* Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
* Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
* Jungunternehmer, die nach dem 1. Januar 2018 (früher 1. Januar 2020) ein Unternehmen gegründet haben, können nunmehr auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, ist dennoch eine Förderung möglich, sofern unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht.
* Jungunternehmer, die nach dem 1. Jänner 2018 (früher 1. Jänner 2020) ein Unternehmen gegründet haben, können nunmehr auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, ist dennoch eine Förderung möglich, sofern unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht.
* Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist nunmehr kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
* Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist nunmehr kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
* COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
* COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.
* Es wurde ein "Comeback-Bonus" von 500 Euro pro Monat und Unternehmen (maximal 3000 Euro) eingeführt als Soforthilfe.<ref name=WKO2 />
== Phase 3 ==
Nachdem die österreichische Bundesregierung auch nach dem Frühjahr 2021 weiterhin Restriktionen aufrecht erhielt, durch welche wirtschaftliche Beschränkungen von Unternehmen bestehen blieben, wurde eine Phase 3 im Härtefallfonds eingeführt. Es werden daher weitere Förderungen aus Steuergeld für solche Betriebe bereitgestellt und ausbezahlt. Der Härtefall-Fonds, ursprünglich als rasche Akuthilfe für viele von den COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundsregierung betroffene Selbständige, besteht somit bereits seit 1 1/2 Jahren. Ab 2. August 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) rückwirkend beantragt werden.
Änderungen gegenüber Phase 2
* Für die Antragstellung ist nunmehr eine persönliche Handy-Signatur erforderlich. Dadurch soll der Aufwand bei der Dateneingabe verringert werden.
* Zum Nachweis einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung müssen nunmehr zusätzliche Angaben im Online-Antrag gemacht werden.
Die Mindestförderhöhe pro Betrachtungszeitraum in Phase 3 des Härtefall-Fonds beträgt 600 Euro. Die maximale Förderhöhe bleibt wie in Phase 2 bei (3x) 2000 Euro. Da die rechtzeitige Inkraftsetzung der weiteren Förderungen für Phase 3 von der Bundesregierung verpasst wurde, wird die Zeit zwischen 16. und 30. Juni 2021 bei einem Antrag des Bezugszeitraums Juli 2021 pauschal mit 50 Prozent der Förderhöhe abgegolten (1000 Euro), wenn man für den ersten Betrachtungszeitraum einreicht. Daraus ergibt sich eine maximale Gesamtförderhöhe von 7.000 Euro in der Phase 3.<ref>[https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html Härtefall-Fonds Phase 3 - Sicherheitsnetz für Unternehmer], Webseite: wko.at.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3222940/ Der Härtefallfonds geht in die dritte Phase], Webseite: orf.at vom 29. Juli 2021.</ref>


== Abwicklung und Auszahlung ==
== Abwicklung und Auszahlung ==
=== Auszahlung ===
=== Auszahlung ===
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellt (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wurde
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellte (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wurde
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Unternehmen, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Unternehmen, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wurde ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wurde ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
Die Auszahlungsphase 2 beginnt am 20. April 2020 bei der WKÖ bzw. am 16. April 2020 bei der Agrarmarkt Austria.<ref>[https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf?utm_source%20=%20mailworx&utm_medium%20=%20email&utm_campaign%20=%20WK%C3%96%20|%20corona%20%E2%80%93%20haertefallfonds%20%E2%80%93%20initialnl%20-%2020200418&utm_content%20=%20link Muster-Formular Antragstellung Phase 2], Webseite der WKÖ vom 15. April 2020.</ref>
Die Auszahlungsphase 2 begann am 20. April 2020 bei der WKÖ bzw. am 16. April 2020 bei der Agrarmarkt Austria.<ref>[https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf?utm_source%20=%20mailworx&utm_medium%20=%20email&utm_campaign%20=%20WK%C3%96%20|%20corona%20%E2%80%93%20haertefallfonds%20%E2%80%93%20initialnl%20-%2020200418&utm_content%20=%20link Muster-Formular Antragstellung Phase 2], Webseite der WKÖ vom 15. April 2020.</ref>
 
Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) gab am 20. Jänner 2021 bekannt, dass im Schnitt Antragsteller knapp 1.200 Euro pro Monat erhielten. Bislang seien über die Wirtschaftskammer 940 Millionen Euro an 211.000 Personen ausgezahlt worden (= rund Euro 4455 / Antragsteller). Über die Agrarmarkt Austria (AMA) wurden bisher rund 11.000 Anträge von Privatzimmervermietern etwas unter 16 Mio. Euro ausbezahlt (= rund Euro 1455/Antragsteller).<ref>[https://orf.at/stories/3198076/ Härtefallfonds und andere Maßnahmen bis Juni verlängert], Webseite: orf.at vom 20. Jänner 2021.</ref>
 
Insgesamt seien laut Bericht des Rechnungshofs von März bis Dezember 2020 rund 209.000 Fördernehmern rund 805.000 Förderanträge gestellt worden, und wurden daraufhin insgesamt rund 895,91 Millionen Euro aus Steuergeld ausbezahlt. Während in der Phase eins (März bis Mitte April 2020) nur zwei Prozent der Anträge abgelehnt wurden, waren es in Phase zwei (bis zum 31. Dezember 2020) 14 Prozent. Die durchschnittliche Erledigungsdauer während Phase eins habe bei knapp einem Tag gelegen, in Phase zwei erhielten rund 95 Prozent der Fördernehmer innerhalb von 19 Tagen nach ihrer Antragstellung die Fördermittel ausbezahlt.<ref name=orf20210820>[https://orf.at/stories/3225555/ RH zu Härtefallfonds: Schwer verständliche Berechnung], Webseite orf.at vom 20. August 2021.</ref>
 
Im Gesamten wurden zu rund zwei Drittel Einpersonenunternehmen und zu rund einem Drittel Kleinstunternehmen mit durchschnittlich je 1200 Euro gefördert.<ref name=WKO2022050401 />


=== Abwicklung ===
=== Abwicklung ===
Mit der Abwicklung des Härtefallfonds ist die [[w:Wirtschaftskammer Österreich|österreichische Wirtschaftskammer]] (WKÖ) bzw. ein von dieser benannter Rechtsträger<ref>Siehe Pkt. 6.1 der Förderrichtlinien. Die Übertragung an andere Rechtsträger ist nur zulässig, soweit dem Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.</ref> bzw. die Agrarmarkt Austria nach bestimmten Richtlinien beauftragt.<ref>Gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) erlassen (siehe: [https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html Förderrichtlinie Phase 1] und [https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html#heading_1__Ziel_und_Zweck_der_Foerderung Förderrichtlinie Phase 2]). In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen.</ref> Die WKÖ bzw. die Agrarmarkt Austria nimmt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des  
Mit der Abwicklung des Härtefallfonds ist die [[w:Wirtschaftskammer Österreich|österreichische Wirtschaftskammer]] (WKÖ) bzw. ein von dieser benannter Rechtsträger<ref>Siehe Pkt. 6.1 der Förderrichtlinien. Die Übertragung an andere Rechtsträger ist nur zulässig, soweit dem Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.</ref> bzw. die Agrarmarkt Austria nach bestimmten Richtlinien beauftragt.<ref>Gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) erlassen (siehe: [https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html Förderrichtlinie Phase 1] und [https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html#heading_1__Ziel_und_Zweck_der_Foerderung Förderrichtlinie Phase 2]). In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen.</ref><ref>[https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html Förderrichtlinien Phase 2], Webseite der österreichischen Wirtschaftskammer.</ref> Die WKÖ bzw. die Agrarmarkt Austria nimmt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des  
* Vizekanzlers (zu § 1 Härtefallfondsgesetz),  
* Vizekanzlers (zu § 1 Härtefallfondsgesetz),  
* Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zusammen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (zu § 1 -3 Härtefallfondsgesetz) und des  
* Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zusammen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (zu § 1 -3 Härtefallfondsgesetz) und des  
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Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur acht [[w:Paragraph|Paragraphen]].
Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur acht [[w:Paragraph|Paragraphen]].
Aufgrund der Regelung des Gesetzes sind Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht im Sinne des § 290 EO pfändbar.<ref>Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien in 47 R 173/20v.</ref>


== Aufbau des Gesetzes ==
== Aufbau des Gesetzes ==
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Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.


== Strafen ==
== Überprüfung und Strafen ==
Im Härtefallfondsgesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches zu Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.  
=== Prüfungen ===
Zuständig für die Überprüfung der Förderungen aus dem Härtefallfonds ist das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer beim betreffenden Unternehmen (oder wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre) zuständig ist (§ 9 CFPG).<ref>Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), wurde durch Artikel 8 des 18-COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) erlassen.</ref>
 
Dabei wird die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten überprüft.
 
Die Prüfung kann im Rahmen einer abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau oder aber auch als beauftragte Förderungsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 10 CFPG) erfolgen.
 
Die Prüfungsergebnisse sind gemäß § 11 CFPG, wenn Zweifel Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten bestehen, in einem gesonderten Prüfungsbericht:
# der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria), und dem
# Bundesminister für Finanzen,
zu übermitteln.
 
Im Mai 2022 wurde dann bekannt gegeben, dass die Überprüfungen durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Dazu werden Unternehmen Fragebogen zugeschickt mit 110 zu beantwortenden Fragen. Der Sozialdemokratische Wirtschaftsverband (SWV) und die FPÖ kritisieren diese Prüfungen als Schikane.<ref>[https://orf.at/stories/3264085/ Weiter Kritik an Überprüfung von Geldern aus Härtefallfonds], Webseite: orf.at vom 6. Mai 2022.</ref><ref name=WKO2022050401>[https://orf.at/stories/3263708/ Freiheitliche kritisieren Härtefall-Prüfungen], Webseite: orf.at vom 4. Mai 2022.</ref>
 
=== Strafen ===
Im Härtefallfondsgesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches bzw. des Finanzstrafgesetzes zur Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.
 
=== Rückforderung von Beihilfen ===
Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012<ref>{{BGBl|I Nr. 99/2012}}.</ref> iVm mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können gewährte Beihilfen:
# COVID-19 Ausfallbonus
# COVID-19 Verlustersatz
# COVID-19 Härtefallfonds
# COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
# COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
# COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter.</ref>
Von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden, nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachten oder in mindestens zwei Fällen aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten nicht beachtet hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.<ref>Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, {{BGBl|I2 Nr. 189/2022}}</ref>


== Inkrafttreten ==
== Inkrafttreten / Fristen ==
Gemäß § 6 Härtefallfondsgesetz tritt dieses Bundesgesetz mit dem 22. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Gemäß § 6 Härtefallfondsgesetz tritt dieses Bundesgesetz mit dem 22. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Antragstellung ist bis 31. Juli 2021 möglich.


== Kritik ==
== Kritik ==
Bereits kurz nach der Möglichkeit, sich im Härtefallfonds als Unternehmer einzutragen und Hilfe zu beanspruchen, wurde an den Anspruchskriterien Kritik geübt. Nach mehrtägiger Überlegungszeit versprach die Regierung am 31. März eine Nachbesserung bei den Anspruchskriterien, so dass mehr Kleinst- und Kleinunternehmer in den Genuss der Hilfe kommen können.SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter kritisierte daraufhin Vizekanzler Kogler und sieht  ''„gefährlichen Dilettantismus“, weil zwei Wochen nach der Verordnung für die Soforthilfen, die ohnehin viel zu gering dotiert worden seien, eben diese Verordnung wieder revidiert wird. Dieses dilettantische Vorgehen habe binnen weniger Tage zu mehr als 170.000 zusätzlichen Arbeitslosen geführt, nun fordert Matznetter ein Ende „dieses Herumwurstelns“ bei der Wirtschaftshilfe. „Die Unternehmen brauchen rasche Hilfe und vor allem Klarheit.“'' NEOS-Wirtschaftssprecher Sepp Schellhorn sieht hingegen ''im Härtefallfonds ein „Bürokratiemonster“, bei dem die Auszahlungen nur holprig stattfinden würden. Das sei nach existenzbedrohenden 14 Tagen, in denen kein Cent geflossen sei, ein Schlag ins Gesicht aller Österreicherinnen und Österreicher, die dringendst Hilfe benötigen.''<ref>[https://orf.at/stories/3159748/ Kritik an Anspruchskriterien - Rufe nach Änderungen beim Härtefallfonds], Webseite: orf.at.vom 31. März 2020.</ref>
=== Auszahlung ===
Bereits kurz nach der Möglichkeit, sich im Härtefallfonds als Unternehmer einzutragen und Hilfe zu beanspruchen, wurde an den Anspruchskriterien Kritik geübt. Nach mehrtägiger Überlegungszeit versprach die Regierung am 31. März eine Nachbesserung bei den Anspruchskriterien, so dass mehr Kleinst- und Kleinunternehmer in den Genuss der Hilfe kommen können. SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter kritisierte daraufhin Vizekanzler Kogler am selben Tag und sieht  ''„gefährlichen Dilettantismus“, weil zwei Wochen nach der Verordnung für die Soforthilfen, die ohnehin viel zu gering dotiert worden seien, eben diese Verordnung wieder revidiert wird. Dieses dilettantische Vorgehen habe binnen weniger Tage zu mehr als 170.000 zusätzlichen Arbeitslosen geführt, nun fordert Matznetter ein Ende „dieses Herumwurstelns“ bei der Wirtschaftshilfe. „Die Unternehmen brauchen rasche Hilfe und vor allem Klarheit.“'' NEOS-Wirtschaftssprecher Sepp Schellhorn sieht hingegen ''im Härtefallfonds ein „Bürokratiemonster“, bei dem die Auszahlungen nur holprig stattfinden würden. Das sei nach existenzbedrohenden 14 Tagen, in denen kein Cent geflossen sei, ein Schlag ins Gesicht aller Österreicherinnen und Österreicher, die dringendst Hilfe benötigen.''<ref>[https://orf.at/stories/3159748/ Kritik an Anspruchskriterien - Rufe nach Änderungen beim Härtefallfonds], Webseite: orf.at.vom 31. März 2020.</ref>
 
Die Kritik am Härtefallfonds und der keineswegs unbürokratischen Vorgangsweise wurde über Wochen von der Opposition und den anspruchsberechtigten Wirtschaftstreibenden beibehalten, bestand weitgehend zu Recht und führte daher zu den mehrfachen Änderungen der Anspruchsbedingungen und Zugangsmöglichkeiten zum Härtefallfonds durch die österreichische Regierung (siehe oben).
 
[[Jürgen Janger]], Vize-Chef des [[w:Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung|Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung]] meint inzwischen im Juni 2020: "Am Anfang wurden in Österreich die Hilfen nicht rasch genug ausbezahlt."<ref name=profil1 />


; Beispiel Luxemburg
; Beispiel Luxemburg
In Luxemburg wurde in etwa zeitgleich, neben 300 Millionen Euro an rückzahlungspflichtigen Soforthilfen für große Betriebe, von der Regierung den kleinen Betrieben bis maximal neun Beschäftigten eine steuerfreie und nicht rückzahlungspflichtige Soforthilfe von 5.000 Euro unbürokratisch gewährt. Unabhängige Künstler, die nachweislich unter der Krise leiden, erhalten eine Hilfe in Höhe des luxemburgischen Mindestlohns.<ref>Michèle Gantenbein: [https://www.wort.lu/de/politik/parlament-verabschiedet-hilfsgesetz-fuer-betriebe-5e837220da2cc1784e35a6b9? Parlament verabschiedet Hilfsgesetz für Betriebe], [[w:Luxemburger Wort|Luxemburger Wort]] vom 1. April 2020.</ref>
In Luxemburg wurde in etwa zeitgleich, neben 300 Millionen Euro an rückzahlungspflichtigen Soforthilfen für große Betriebe, von der Regierung den kleinen Betrieben bis maximal neun Beschäftigten eine steuerfreie und nicht rückzahlungspflichtige Soforthilfe von 5.000 Euro unbürokratisch gewährt. Unabhängige Künstler, die nachweislich unter der Krise leiden, erhalten eine Hilfe in Höhe des luxemburgischen Mindestlohns.<ref>Michèle Gantenbein: [https://www.wort.lu/de/politik/parlament-verabschiedet-hilfsgesetz-fuer-betriebe-5e837220da2cc1784e35a6b9? Parlament verabschiedet Hilfsgesetz für Betriebe], [[w:Luxemburger Wort|Luxemburger Wort]] vom 1. April 2020.</ref>
; Beispiel Deutschland
In Deutschland haben Unternehmen bis 5 Mitarbeiter Euro 9000,- für die ersten drei Monate Soforthilfe erhalten, bis zehn Mitarbeiter Euro 15.000,-. Dadurch war es möglich, Fixkosten sofort weiter zu bezahlen und Einnahmenausfälle etwas zu kompensieren.<ref name=profil1>[https://www.profil.at/wirtschaft/sind-die-corona-wirtschaftshilfen-nur-heisse-luft/400935545 Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?], Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.</ref>
=== Kritik des Rechnungshofes ===
Der Rechnungshof hat den Härtefallfonds geprüft und ist zu Ergebnis (publizierter Bericht vom 20. August 2021) gekommen, dass die Unterstützung von Einpersonenunternehmen und Familienbetrieben zwar branchenmäßig breit verteilt und rasch ausbezahlt worden sei, bei der Konzeption der Förderung habe es aber vielfältige Probleme gegeben. Das Berechnungsmodell des Härtefallfonds sei komplex sowie schwer verständlich gewesen und die Förderrichtlinien hätten sich zudem mehrfach geändert. Drei verschiedene Versionen der Förderrichtlinie der Phase zwei (ab Mitte April 2020) seien innerhalb von sieben Wochen maßgeblich geändert worden. Auch sei eine „verbesserungswürdige Nutzerfreundlichkeit“ der Online-Beantragung erforderlich.<ref name=orf20210820 />


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]]
* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]]
* [[COVID-19-Fonds für KünstlerInnen]]
* [[COVID-19-Fonds für KünstlerInnen]]
* [[COVID-19-Gesetze]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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{{SORTIERUNG: Härtefallfonds}}  
{{SORTIERUNG: Härtefallfonds}}  
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Härtefallfonds]]
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