Maria Elisabetha Hügelin: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Zweite Heirat ===
=== Zweite Heirat ===
Im August 1694 hatte Elias Hügel aus [[w:Gemünden am Main|Gemünden]] im Frankenland als Lehrling aufgedingt. Maria Elisabetha heiratete ihn am 14. November 1706, als er Geselle in ihrem Steinmetzbetrieb war. Sie ließ ihn nach einem Jahr im Grundbuch eintragen, mit Steinbruch und Haus. Ein Haus behielt sie als Reserve für sich selbst. Als Nachfolger von [[w:Johann Paul Schilck|Johann Paul Schilck]] übte er ab 1722 das Richteramt aus. Maria Elisabetha Hügelin unterstützte den aufstrebenden Meister und werdenden Künstler. Eine seiner Bildhauerarbeiten ist die Marienstatue (eingefügtes Bild), nach Maria Elisabetha modelliert.
Im August 1694 hatte Elias Hügel aus [[w:Gemünden am Main|Gemünden]] im Frankenland als Lehrling aufgedingt. Maria Elisabetha heiratete ihn am 14. November 1706, als er Geselle in ihrem Steinmetzbetrieb war.  
 
Sie ließ ihn nach einem Jahr im Grundbuch eintragen, mit Steinbruch und Haus. Ein Haus behielt sie als Reserve für sich selbst.  
 
{{Zitat|Notandum: ''Diese Behausung hat die Elisabeth Hügelin, vormals Trumlerin, ihr allein vorbehalten, hat darum allein Nutz und Gewöhr empfangen.''|Stift Heiligenkreuz, Dienstbuch über Steinbruch 1652-1710, 13. September 1706}}
 
Als Nachfolger von [[w:Johann Paul Schilck|Johann Paul Schilck]] übte er ab 1722 das Richteramt aus. Maria Elisabetha Hügelin unterstützte den aufstrebenden Meister und werdenden Künstler. Eine seiner Bildhauerarbeiten ist die Marienstatue (eingefügtes Bild), nach Maria Elisabetha modelliert.


Frauen hatten die Freiheit ein Testament zu machen und einen Ehevertrag. Durch die Garantie ihres Erbes, ihrer Mitgift und die freie Verfügung über ihr Eigentum eröffnete sich ihnen eine eigene Handlungsstrategie.<ref>Gabriele Praschl-Bichler, ''Die Stellung der Frau innerhalb der Gesellschaft.'' In: ''Alltag im Barock'', Edition Kaleidoskop im Verlag Styria, 1993, ISBN 3-222-12317-9, S. 45-58</ref>
Frauen hatten die Freiheit ein Testament zu machen und einen Ehevertrag. Durch die Garantie ihres Erbes, ihrer Mitgift und die freie Verfügung über ihr Eigentum eröffnete sich ihnen eine eigene Handlungsstrategie.<ref>Gabriele Praschl-Bichler, ''Die Stellung der Frau innerhalb der Gesellschaft.'' In: ''Alltag im Barock'', Edition Kaleidoskop im Verlag Styria, 1993, ISBN 3-222-12317-9, S. 45-58</ref>
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