Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
 
:f) Statut für das Schiedsrichterkollegium des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 12. Dezember 1925</ref>
*es werden noch erstellt:
*es werden noch erstellt:
:f) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
   
   
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  
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(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
==Statuten des Schiedsrichterkollegiums des OeEHV==
:1. Präsidium:
:Die Vollversammlung der Schiedsrichter wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt das Kollegium nach außen hin und hält den Vorsitz in den Versammlungen. Der Stellvertreter vertritt ihn bei Verhinderung. Vorsitzender, Stellvertreter und Schriftführer bilden das Präsidium. Einer von den dreien vertritt das Kollegium im Verbandsvorstand.
:2. Disziplinarkomitee:
:Zugleich mit dem Präsidium wählt die Vollversammlung ein Disziplinarkomitee. Dieses besteht aus drei Personen, unter denen sich ein Mitglied des Präsidiums befinden muss. Ein Mitglied von den dreien wird von der Vollversammlung als Vorsitzender bestimmt, an den Anzeigen zu richten sind und der das Komitee einberuft. Die Mitglieder des Disziplinarkomitees (DK) müssen mindestens 24 Jahre alt sein.
:3. Einteilung der Schiedsrichter:
:Die Schiedsrichter werden eingeteilt in ordentliche Schiedsrichter und Schiedsrichter-Aspiranten; eine weitere Einteilung gibt es nicht und der Besetzungsausschuss bestimmt die Verwendung. Die Absolventen der Schiedsrichterprüfung gelten als Schiedsrichter-Aspiranten. Erst bis eine längere Verwendung die absolute Regelfestigkeit und die moralische Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat, kann der Aspirant als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme beschließt nur die Vollversammlung auf Antrag der Prüfungskommission. Während die ordentlichen Schiedsrichter aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmberechtigung haben, besitzen die Aspiranten nur beratende Stimme.
:4.Prüfungskommission
:Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte vier Prüfungskommissäre, die die Prüfung für angehende Schiedsrichter und die Begutachtung von Aspiranten vornehmen. Die Schiedsrichterprüfungen müssen mindestens zwei Prüfungskommissäre vornehmen, die ein schriftliches Protokoll mit Urteil sofort dem Präsidenten einzusenden haben. Jedes Urteil muss eine von folgenden drei Entscheidungen tragen: "Angenommen", "Zur Wiederholung nach vier Wochen", "Abgelehnt". Als angenommener gilt es als Aspirant und ist zu den Vollversammlungen mit beratender Stimme einzulanden. Die Aspiranten stehen weiterhin unter der Kontrolle der Prüfungskommission, die deren Tätigkeit teils durch eigene Anschauung, teils durch Informationen objektiver und urteilsfähiger Personen begutachten und überwachen. Die Prüfungskommission stellt auch den Antrag auf Aufnahme des Aspiranten als ordentlichen Schiedsrichter. Dieser schriftlicher Antrag muss von mindestens von dreien von vier Prüfungskommissären gezeichnet sein, die für den Empfehlenden die moralische Verantwortung tragen.   
:5. Besetzung von Wettspielen:
:Die Besetzung von Wettspielen werden vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen. Bei Notandorderungen d.i. falls der Schiedsrichter 48 oder weniger Stunden vor dem Wettspiel angefordert wird, kann einer von beiden allein besetzen, muss jedoch den anderen sobald als möglich benachrichtigen. Im Allgemeinen fühlt sich das Kollegium zur Erfüllung solcher Notandorderungen wegen der Kürze der Zeit nicht verpflichtet.
:6. Geltung dieses Statutes:
:Dieses Statut bleibt nur solange in Geltung, als die Zahl der ordentlichen Schiedrichter nicht mehr als höchstens 20 beträgt, da bei Überschreitung dieser Zahl eine Erweiterung des Präsidiums nötig ist. 
:Bewilligt mit Vorstandsbeschluss vom 10. Dezember 1925




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