Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt:
Grundlage für die Arbeit des "Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes", der bis zum Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938, in Wien existierte,  waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Der Verband veröffentlichte die Verbandsgesetzte in seiner Zeitschrift "Der Eishockeysport" in der Saion 1928/29, auf Wunsch der Mitglieder und Leser. Sie waren auch im Handel zu beziehen. Zum besseren Verständnis für der Artikel über die Arbeit des OeEHV und seiner Verbandsvereine sind diese Veröffentlichungen hier aufgeführt.


:a) Satzung<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref>
:a) Satzung<ref>Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929</ref>
:b) Spielvorschriften<ref>Der Eishockeysport 16. Dezember 1928</ref>
:c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 16. November 1928</ref>  
:c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 16. November 1928</ref>  
:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern<ref>Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
:e) Amateurbestimmungen<ref>Der Eishockeysport 1. November 1928</ref>
 
:f) Statut für das Schiedsrichterkollegium des OeEHV<ref>Der Eishockeysport 12. Dezember 1925</ref>
*es werden noch erstellt:
*es werden noch erstellt:
:b) Spielvorschriften<ref>Der Eishockeysport 16. Dezember 1928</ref>
:g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:f) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:h) Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)<ref>Der Eishockeysport 23. Oktober 1926</ref>  
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  
Die nachstehend aufgeführten Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch dargestellt.




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*4. Wettspielarten
*4. Wettspielarten
Jede Begegnung der Mannschaften zweier Vereine, bei welcher die Spielregeln eingehalten, oder die unter Leitung eines Unparteiischen, oder in Anwesenheit von Zuschauern, oder nach erfolgter öffentlicher Ankündigung, ausgetragen werden, ist als Wettspiel anzusehen. Spiele, deren Ergebnisse einer Beglaubigung durch Verbandsbehörden unterliegen, sowie alle Spiele von Mannschaften, welche im Auftrage des Verbandes zusammengestellt werden, sind Verbandsspiele, alle übrigen Freundschaftsspiele.
*5. Wettspielvereinbarung
Vereinbarungen zwischen zwei Vereinen, ein Wettspiel auszutragen, können in jeder beliebigen Form geschlossen werden. Dort, wo vom Verband Wettspielreferenten mit besonderem Wirkungskreis eingesetzt wurden, gelten die für dieselben erlassenen Vorschriften. Sondervereinbarungen, welche zwischen zwei Vereinen getroffen werden, müssen, um vor dem Verband Geltung zu haben, schriftlich festgelegt sein.
Falls ein Verein seinen Sitz nicht im gleichen Gemeindegebiet hat wie sein Gast, hat er diesen von einer Absage mindestens 24 Stunden vor dem letzten zur Abreise erforderlichen Zeitpunkt und umgekehrt der Gast den Gastgeber in gleicher Weise zu verständigen. Bei Spielen zwischen zwei Vereinen mit Sitz im gleichen Gemeindegebiet gilt als kürzeste Absagefrist 24 Stunden vor angesetztem Spielbeginn.
*6. Nichteinhaltung von Wettspielvereinbarunen
Hält ein Verein eine getroffene Wettspielvereinbarung nicht ein, so ist sein Gegner berechtigt, Schadensersatz in Höhe der tatsächlich gemachten, notwendigen und nachgewiesenen Auslagen oder Austragung eines Ersatzspieles an einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu verlangen. In allen Fällen höherer Gewalt ist der erlittene Schaden zwischen beiden Vereinen zu gleichen Teilen aufzuteilen, oder, soweit dies zulässig, ein Ersatzspiel bei Teilung der Kosten und Einnahmen zu vereinbaren.
*7. Spielplätze
Die Spielplätze müssen den Spielregeln entsprechen und bei Spielen in der Dunkelheit entsprechend beleuchtet sein. Die Beschaffenheit eines Spielplaltzes kann seitens eines Vereines nicht beanstandet werden, falls der Platz vom Verband spieltauglich befunden wurde.
*8. Spielbekleidung, Sportgruß
Die Vereine sind verpflichtet, in verschiedenfarbiger, gut unterscheidbarer Spielbekleidung anzutreten. Bei Spielkleidungen, welche Anlaß zu Verwechselungen geben könnten, hat über Aufforderung des Schiedsrichters in erster Linie der platzstellende, dann aber der platzwahlberechtigte Verein die Kleidung zu wechseln.
Nach Beendigung des Spieles haben die Mannschaften in der Mitte des Spielfeldes einander gegenüber Aufstellung zu nehmen und der gegnerischen Mannschaft und gemeinsam mit dieser dem Schiedsrichter den Sportgruß darzubringen.
*9. Schiedsricher
Alle Spiele in Oeterreich sind von Schiedsrichtern des OeEHV zu leiten. Die Schiedsrichter sind beim Schiedsrichterreferat zeitgerecht anzufordern. Erscheint der besetzte Schiedsrichter nicht, so haben vor Beginn des Wettspieles die Vereine sich unter den anwesenden Verbandsschiedsrichtern auf einen Wettspielleiter, gegebenenfalls durch das Los, zu einigen. Hierbei sind Schiedsrichter den Aspiranten und diese anderen Herren, vorzuziehen.
*10. Antreten zum Spiel   
Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn Spieler dieser Mannschaft in Spielbekleidung, auf Schlittschuhen, mit Stöcken sich auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und ihre Pässe dem Unparteiischen übergeben haben. Spieler ohne Pässe sind nicht als angetreten anzusehen und dürfen nicht spielen. Eine Mannschaft gilt als "nicht angetreten", wenn sie nicht bis längstens 15 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn in der vorstehend geschilderten Art angetreten ist. Den Fall höherer Gewalt ausgenommen, erlischt für den angetretenen Gegner nach Ablauf der Wartezeit die Verpflichtung, das Spiel auszutragen. Als höhere Gewalt ist ein durch andere Sportzweige zur Zeit des Wettspieles besetzter Platz dann anzusehen, falls dies ohne Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Eishockeyabteilung des platzbeschaffenden Vereines erfolgte. In einem solchen Fall sowie bei mangelhafter, jedoch in kurzer Zeit wiederherstellbarer Eisfläche darf sich der Gegner auch bei geringfügiger Überschreitung der Wartezeit nicht weigern, zum Spiel anzutreten.
*11. Folgen des Nichtantretens
Bei Verbandsspielen werden die Folgen des Nichtantretens durch die diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen festgelegt. In allen anderen Fällen bedingt "Nichtantreten" die bereits festgelegte Verpflichtung zum Schadenersatz, wobei jedoch nur jene Mannschaft diesen Ersatz in Anspruch nehmen darf, welche selbst angetreten war.
*12. Spielbericht
Falls ein Spiel nicht durch einen Verbandsschiedsrichter geleitet wurde, erwächst dem platzwahlberechtigen, bzw. gastgebenden Verein die Verpflichtung für die ordnungsgemäße 
Ausfüllung des Spielberichtes und dessen Einsendung an den Verband innerhalb 24 Stunden nach dem Spiel. Auch bei Nichtaustragung des Wettspieles aus welchem Grund immer ist ein Bericht einzusenden. Nichteinsendung des Berichtes bedingt nebst Bestrafung die Einhebung der zehnfachen Spielgebühr für das Wettspiel.
*13. Gebühren und Spesen, Schlußbestimmungen
Die vom Verband festgelegten Schiedsrichtergebühren, ferner Spesenersätze an Verbandsfunktionäre anläßlich der Austragung von Wettspielen u. dgl. m. dürfen niemals an die Funktionäre direkt zur Auszahlung gelangen, sonden sind stets unverzüglich an den Verband abzuführen.
Zur Deckung der Kosten der Schiedsrichterentsendung werden vom Verbande Spielgebühren eingehoben. Ferner ist vom Bruttobetrag der Einnahmen bei Wettspielen an den Verband eine Abgabe zu leisten (siehe Anhang zu den Spielvorschriften).


In allen in vorstehenden Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes das ausschließliche und unanfechtbare Recht der Entscheidung und Auslegung zu. Änderungen können nur vom Vorstand beschlossen werden und treten frühestens zwei Wochen nach Verlautbarung in Kraft.


(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 15. November 1928)
Der Anhang zu den Spielgebühren für die Saison 1928/29 ist hier nicht mit aufgeführt.




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(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse  aus den Jahren 1924 bis 1928.)
==Statuten des Schiedsrichterkollegiums des OeEHV==
:1. Präsidium:
:Die Vollversammlung der Schiedsrichter wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt das Kollegium nach außen hin und hält den Vorsitz in den Versammlungen. Der Stellvertreter vertritt ihn bei Verhinderung. Vorsitzender, Stellvertreter und Schriftführer bilden das Präsidium. Einer von den dreien vertritt das Kollegium im Verbandsvorstand.
:2. Disziplinarkomitee:
:Zugleich mit dem Präsidium wählt die Vollversammlung ein Disziplinarkomitee. Dieses besteht aus drei Personen, unter denen sich ein Mitglied des Präsidiums befinden muss. Ein Mitglied von den dreien wird von der Vollversammlung als Vorsitzender bestimmt, an den Anzeigen zu richten sind und der das Komitee einberuft. Die Mitglieder des Disziplinarkomitees (DK) müssen mindestens 24 Jahre alt sein.
:3. Einteilung der Schiedsrichter:
:Die Schiedsrichter werden eingeteilt in ordentliche Schiedsrichter und Schiedsrichter-Aspiranten; eine weitere Einteilung gibt es nicht und der Besetzungsausschuss bestimmt die Verwendung. Die Absolventen der Schiedsrichterprüfung gelten als Schiedsrichter-Aspiranten. Erst bis eine längere Verwendung die absolute Regelfestigkeit und die moralische Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat, kann der Aspirant als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme beschließt nur die Vollversammlung auf Antrag der Prüfungskommission. Während die ordentlichen Schiedsrichter aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmberechtigung haben, besitzen die Aspiranten nur beratende Stimme.
:4.Prüfungskommission
:Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte vier Prüfungskommissäre, die die Prüfung für angehende Schiedsrichter und die Begutachtung von Aspiranten vornehmen. Die Schiedsrichterprüfungen müssen mindestens zwei Prüfungskommissäre vornehmen, die ein schriftliches Protokoll mit Urteil sofort dem Präsidenten einzusenden haben. Jedes Urteil muss eine von folgenden drei Entscheidungen tragen: "Angenommen", "Zur Wiederholung nach vier Wochen", "Abgelehnt". Als angenommener gilt es als Aspirant und ist zu den Vollversammlungen mit beratender Stimme einzulanden. Die Aspiranten stehen weiterhin unter der Kontrolle der Prüfungskommission, die deren Tätigkeit teils durch eigene Anschauung, teils durch Informationen objektiver und urteilsfähiger Personen begutachten und überwachen. Die Prüfungskommission stellt auch den Antrag auf Aufnahme des Aspiranten als ordentlichen Schiedsrichter. Dieser schriftlicher Antrag muss von mindestens von dreien von vier Prüfungskommissären gezeichnet sein, die für den Empfehlenden die moralische Verantwortung tragen.   
:5. Besetzung von Wettspielen:
:Die Besetzung von Wettspielen werden vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen. Bei Notandorderungen d.i. falls der Schiedsrichter 48 oder weniger Stunden vor dem Wettspiel angefordert wird, kann einer von beiden allein besetzen, muss jedoch den anderen sobald als möglich benachrichtigen. Im Allgemeinen fühlt sich das Kollegium zur Erfüllung solcher Notandorderungen wegen der Kürze der Zeit nicht verpflichtet.
:6. Geltung dieses Statutes:
:Dieses Statut bleibt nur solange in Geltung, als die Zahl der ordentlichen Schiedrichter nicht mehr als höchstens 20 beträgt, da bei Überschreitung dieser Zahl eine Erweiterung des Präsidiums nötig ist. 
:Bewilligt mit Vorstandsbeschluss vom 10. Dezember 1925




==offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes==
==offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes==
hier liegen bisher keine  Unterlagen vor
hier liegen bisher keine  Unterlagen vor
==Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)==
:§ 1
:Ein Spieler darf zu einem Spiele erst dann antreten, wenn vor Spielbeginn dem Schiedsrichter der vom OeEHV abgestempelte Spielerausweis eingehändigt wurde. (Ausnahme siehe § 4) Dies gilt auch für alle Ersatzleute.
:Diese Bestimmung tritt am 01. Dezember 1926 in Kraft und gilt für alle Spiele österreichischer Mannschaften.
:§ 2
:Ausweise jener Spieler, die auf 5 Minuten oder länger ausgeschlossen wurden, dürfen dem Vereine, bzw. Spieler nicht zurück gegeben werden. Der zurückgehaltene Spielerausweis wird dem Spieler nach Aufhebung über ihn durch seinen Ausschluss automatisch verhängten Suspens bzw. nach Ablauf der über ihn verhängten Zeitstrafe zurückgegeben.(Siehe Disziplinarstrafrecht) 
:§ 3
:In Fällen einer dringlichen Anmeldung ist dem Spieler anstelle des Spielerausweises eine schriftliche Bescheinigung auszufolgen, dass er spielberechtigt ist. Diese Bescheinigung ist jedoch mit einer Laufzeit von höchstens 8 Tagen auszustellen und ist sodann vom Schiedsrichter einzuziehen und dem MOBA zu übersenden.
:Spieler, die sich mit derartigen Bescheinigungen legitimieren, haben sich auf dem Spielberichte eigenhändig zu unterschreiben.
:§ 4
:Der Schiedsrichter hat die Pflicht jeden Spielausweis, dessen Lichtbild ihm nicht zur Agnoszierung des Spielers ausreichend erscheint einzuziehen und dem MOBA zu übermitteln, der nach Beibringung eines neuen Lichtbildes den Ausweis erneuert. Eine derartige Einziehung eines Ausweises führt zu keiner Bestrafung des Spielers oder Vereines. Bei Ausstellung eines neuen Ausweises hat der Verein bei Entgegennahme des selben Schilling 1,00 zu bezahlen. 
:§ 5
:Der Spielerausweis ist ein Verbandsdokument. Bei Ausscheiden eines Spielers aus dem Verein ist der Ausweis gemeinsam mit dem Abmeldeschein an den MOBA einzusenden.
:Genehmigt mit Vorstandsbeschluss vom 18. Oktober 1926.
'''Durchführungsbestimmungen für die Ausstellung eines Spielerausweises'''
:Die Ausweise haben gefaltet die Größe von ca 100 x 75 mm und werden vom MOBA des OeEHV herausgegeben.
:Die Lichtbilder müssen Brustbilder (von vorne, den Spieler tunlichst ohne Kopfbedeckung) darstellen, wobei das Gesicht möglichst Daumennagelgröße aufweisen soll. Die größe des Bildes soll 6 x ctm. weder unter - noch überschreiten. Mangelhafte oder veraltete Bilder werden zurückgewiesen.
:Die Vereine erhalten, wie alljährlich Listen, auf welchen die beim OeEHV gemeldeten Spieler verzeichnet sind. Fehlende Namen sind vom Vereine unter Angabe der Anmeldungsnummer (Verbandsnummer) nachzutragen und in der Kolonne "Anmerkung" mit "gemeldet" zu bezeichnen. Unrichtig geschriebene Namen sind in der Anmerkungskolonne mit mit sehr deutlicher Schrift richtigzustellen. Die römischen Ziffern bei gleichnamigen Spielern sind in Hinkunft genau wie im Spielerverzeichnis angeführt, auch auf den Spielberichten anzuführen.
:Mit dem Spielerverzeichnis sind die Lichtbilder zur Ausstellung der Spielerausweise dem MOBA bis längstens 15. November 1926 abzuliefern. Auf der Rückseite der Lichtbilder ist der Vor- und Familienname und die Verbandsnummer anzuführen.
:Die Ausfolgung der Anweisungen erfolgt gegen Abgabe einer ordnungsgemäß gefertigten Empfangsbestätigung. Vereinen in den Bundesländern gehen die Ausweise eingeschrieben zu.
:Ab 01. Dezember 1926 dürfen Neuanmeldungen nur mehr mit gleichzeitiger Übergabe der Lichtbilder durchgeführt werden.
:Wien, im Oktober 1926
:Österreichischer Eishockeyverband   


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Diese Verbandsgesetze sind hier als Zitat angefühhrt und unterliegen daher nicht der Creativ Commons-Lizenz
Diese Verbandsgesetze sind hier als Zitat angeführt und unterliegen daher nicht der Creativ Commons-Lizenz.


=Einzelnachweise=
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*Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938
*Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938


[[Kategorie:Eishockey]]
[[Kategorie:Österreichischer Eishockeyverband und vieles andere mehr bis 1938]]
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