Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
*§ 9 Aufstieg, Abstieg, Gruppeneinteilung
Aus jeder Gruppe der II. Klasse steigt der erstplacierte Verein in die I. Klasse auf, aus jeder Gruppe der I. Klasse der letztplacierte Verein in die II. Klasse ab. Die Placierung ergibt sich aus dem Endstand der letztausgetragenden Meisterschaft. Scheidet ein Verein einer Gruppe der I. Klasse aus dem Wettbewerb aus, unterbleibt ein Abstieg aus dieser Gruppe. Eine Erhöhung der Teilnehmer einer Gruppe über sechs Vereine kann erst ein Jahr nach Beschlußfassung in Kraft treten.


Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.
*§ Beglaubigung von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis beglaubigt.
Nicht mit dem erzielten Torverhältnisse sind insbesonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
:a) ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner
:b) beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:0. Punktverlust für beide;
:c) der angesetzte Spieltermin wird vom platzwählenden Verein nicht eingehalten: 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11);
:d) eine Mannschaft ritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt;
:e) beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:0, Punktverlust für beide Vereine;
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler usw.): 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt;
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Mannschften: 0:0, Punktverlust für beide;
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 12);
:i) ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Punktverlust für den betreffenden Verein, selbst für den Fall, daß an dem ursprünglich angesetzten Spieltermin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.);
:k) scheidet ein Verein aus der Meisterschaft aus
::I vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele in seiner Gruppe, sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen;
::II nach Austragung mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele 6:0 für den Gegner beglaubigt;
:l) liegen bei einem Wettspiel Verschulden beider Vereine vor, die nach den obenstehenden Bestimmungen zu einer Strafbeglaubigung führen müssen, ist das Spiel mit 0:0 und Punktverlust für beide Vereine zu beglaubigen;
:m) in allen Fällen höherer Gewalt ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Termin festzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall des Nichtfeststellung eines Schuldtragenden.
*§ Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte.   
   
   
   
   
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