Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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===Sieger Eishockey-Meister von Österreich 1932/33:===
'''Sieger Eishockey-Meister von Österreich 1932/33:'''
 
'''Wiener Eislauf Verein'''


'''Wiener Eislauf Verein'''






=Bestimmungen zur Meisterschaft=




==Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich im Eishockey 1932/33==
==Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich im Eishockey 1932/33==
 
:Die Ausschreibung wurde in der Sitzung des Vorstandes des OeEHV am 11. November 1932 beschlossen.
 
§ 1. Austragungsart, Sieger, Meistertitel
§ 1. Austragungsart, Sieger, Meistertitel
:Der Wettbewerb um die Meisterschaft von Österreich im Eishockey zerfällt zunächst in zwei Abteilungen, in die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft, für die gesonderte Bestimmungen festgelegt sind. Der Sieger der Provinz-Meisterschaft besitzt das Recht den Sieger der Wiener Meisterschaft zu einem Entscheidungsspiel um die Meisterschaft von Österreich herauszufordern. Der Sieger dieses Spieles ist Sieger in der Meisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 1933.
:Der Wettbewerb um die Meisterschaft von Österreich im Eishockey zerfällt zunächst in zwei Abteilungen, in die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft, für die gesonderte Bestimmungen festgelegt sind. Der Sieger der Provinz-Meisterschaft besitzt das Recht den Sieger der Wiener Meisterschaft zu einem Entscheidungsspiel um die Meisterschaft von Österreich herauszufordern. Der Sieger dieses Spieles ist Sieger in der Meisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 1933.
:Unterlässt der Provinz-Meister die termingerechte Herausforderung an den Wiener Meister, wird dem Wiener Meister kampflos der Sieg und der Meistertitel zugesprochen. Tritt der Wiener Meister zu diesem Herausforderungsspiel nicht an, ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen; dieser Titel geht dann auf den in der Wiener Meisterschaft nächstplazierten Verein über, der an Stelle des Vorgängers das Herausforderungsspiel auszutragen hat.
:Unterlässt der Provinz-Meister die termingerechte Herausforderung an den Wiener Meister, wird dem Wiener Meister kampflos der Sieg und der Meistertitel zugesprochen. Tritt der Wiener Meister zu diesem Herausforderungsspiel nicht an, ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen; dieser Titel geht dann auf den in der Wiener Meisterschaft nächstplazierten Verein über, der an Stelle des Vorgängers das Herausforderungsspiel auszutragen hat.
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden.  
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden.  


§ 2. Ehrenzeichen
§ 2. Ehrenzeichen
:Der Meister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.  
:Der Meister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.  
:Der in der Meisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.
:Der in der Meisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.


§ 3. Nennung, Herausforderung, Termin
§ 3. Nennung, Herausforderung, Termin
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:Die Herausforderung hat längstens in acht Tagen, nachdem der Sieg eines Vereines in der Provinz-Meisterschaft feststeht, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen.  
:Die Herausforderung hat längstens in acht Tagen, nachdem der Sieg eines Vereines in der Provinz-Meisterschaft feststeht, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen.  
:Der Verband verständigt den herausgeforderten Verein und setzt im Einvernehmen mit beiden Vereinen den Termin des Spieles fest.  
:Der Verband verständigt den herausgeforderten Verein und setzt im Einvernehmen mit beiden Vereinen den Termin des Spieles fest.  


§ 4. Platzwahl, Durchführung des Spieles, Finanzielle Bestimmungen
§ 4. Platzwahl, Durchführung des Spieles, Finanzielle Bestimmungen
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:Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzu zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal 40 stunden, für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigung, Sonn- u. Feiertag-Rückfahrkarten, falls diese benutzt erden können, usw.) zu errechnen.  
:Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzu zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal 40 stunden, für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigung, Sonn- u. Feiertag-Rückfahrkarten, falls diese benutzt erden können, usw.) zu errechnen.  
:Zur teilweisen Deckung der Kosten wird dem Veranstalter ein Betrag übergeben, der von den beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in dem die im Vorjahr bei Endstand an erster und zweiter Stelle placierten Vereine aufeinandertreffen, in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme (Bruttoeinnahme abzüglich Verbandsabgabe) eingehoben wird. Dieser Betrag ist sofort nach den vorerwähnten Spielen an den Verband abzuführen.  
:Zur teilweisen Deckung der Kosten wird dem Veranstalter ein Betrag übergeben, der von den beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in dem die im Vorjahr bei Endstand an erster und zweiter Stelle placierten Vereine aufeinandertreffen, in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme (Bruttoeinnahme abzüglich Verbandsabgabe) eingehoben wird. Dieser Betrag ist sofort nach den vorerwähnten Spielen an den Verband abzuführen.  


§ 5. Regeln, Schiedsrichter
§ 5. Regeln, Schiedsrichter
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:Der Schiedsrichter erhält die Fahrtkosten und den freien Aufenthalt wie der Wiener Meister vom gastgebenden Provinz-Meister zur Verfügung gestellt.  
:Der Schiedsrichter erhält die Fahrtkosten und den freien Aufenthalt wie der Wiener Meister vom gastgebenden Provinz-Meister zur Verfügung gestellt.  
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen, oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden, oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den Verband zu bekümmern.  
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen, oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden, oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den Verband zu bekümmern.  


§ 6. Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Allgemeine Bestimmungen
:Bezüglich der Spielberechtigung der Spieler, Tauwettereinbruch und Beglaubigung des Resultates sind die bezüglichen §§10(2), 11 und 12 der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
:Bezüglich der Spielberechtigung der Spieler, Tauwettereinbruch und Beglaubigung des Resultates sind die bezüglichen §§10(2), 11 und 12 der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
:Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telephonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telephonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telephonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.  
:Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telephonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telephonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telephonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.  


§ 7. Schlussbestimmung
§ 7. Schlussbestimmung
:In allen, in diesen Meisterschaftsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  
:In allen, in diesen Meisterschaftsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.<ref>Der Eishockeysport 19. November 1932</ref>
 




==Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1934/35==
Es werden keine besonderen Durchführungsbestimmungen bekannt gegeben.<ref>Der Eishockeysport 19. November 1932</ref>





Version vom 2. Juli 2017, 15:38 Uhr

Die Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1932/33 war die Erste, die zwischen den Siegern der Wiener Eishockey-Meisterschaft und der Österreichischen Eishockey-Provinz-Meisterschaft ausgespielt wurde.

Geschichte

Bereits in der Zeit der K.u.K.-Monarchie gab es Österreichische Eishockey-Meisterschaften mit dem Ball (Bandy) und mit der Scheibe. Als der Österreichische Eishockeyverband im Jänner 1912 gegründet wurde, wurde von diesem nur das Bandyspiel in den Meisterschaften betrieben. 1923 schrieb der Verband erstmalig Österreichische Eishockey-Meisterschaften mit der Scheibe aus. Es gab nur einen Provinzverein in Stockerau, so dass die Meisterschaft unter den Wiener Vereinen ausgespielt wurde, die aber unter der Firmierung einer Österreichischen Meisterschaft lief. Mit den Jahren nahmen dann weitere Provinzvereine an den Meisterschaften in Wien teil. Anfang der 30er Jahre gab es mehr Provinzvereine als Wiener Eishockeyvereine und der Druck auf den Verband wurde so stark, dass er eine Arbeitsgruppe einsetzte, um die Meisterschaft neu zu organisieren. Heraus kamen dabei Auferstehung der alten Wiener Meisterschaft und eine Provinz-Meisterschaft. Die Sieger beider Meisterschaften kämpften dann um die Staatsmeisterschaft im Eishockey von Österreich. Bei dieser Umstellung in der Saison 1932/33 gab es in Wien 15 Mitgliedsvereine, wovon einer ein Schutzverein war, und in der Provinz noch 16 Vereine, davon auch einer als Schutzverein. In der Saison 1930/31 waren es noch 22 Vereine. Die Zeit zu einer Änderung der Meisterschaftsbedingungen unter Einbeziehung der Provinzvereine war mehr als gekommen und der Verband wollte nicht noch weitere Vereine verlieren. Das bisherige Argument des OeEHV, dass Geldgründe Meisterschaften unter Einbeziehung der Provinz nicht zuließen, zog nicht mehr.




Meisterschaft von Österreich 1932/33

Nach der Ausschreibung der Meisterschaft 1932/33 mussten die Sieger der Wiener Eishockey-Meisterschaft, der Wiener Eislauf Verein, und der Sieger der Österreichischen Eishockey-Provinz-Meisterschaft, der Innsbrucker Eislaufverein, zwischen sich den österreichischen Meister ermitteln. Wird die Herausforderung nicht ausgesprochen, ist der Wiener Meister automatisch auch Meister von Österreich. Nimmt der Wiener Meister die Herausforderung nicht an, so verliert er seinen Titel und der Zweite der Wiener Meisterschaft erhält ihn.


Datum Spielort Vereine B/S Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
08. Februar 1933 Innsbruck, Innsbrucker EV - WEV S M abgesagt s.u.
05. März 1933 Innsbruck, Innsbrucker EV - WEV S M abgesagt s.u.


Spiel 08. Februar 1933 Innsbrucker EV - WEV M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Das angesetzte Spiel zur österreichischen Eishockey-Meisterschaft musste wegen Tauwetter abgesagt werden. Das Spiel sollt anläßlich der FIS-Wettbewerbe in Innsbruck stattfinden. Eine kurzfristige Neuansetzung ist nicht möglich, da Österreich an der Eishockey Europa- und Weltmeisterschaft in Prag ab 18. Februar 1933 teilnimmt und damit verschiedene Spieler des WEV gebunden sind.


Spiel 05. März 1933 Innsbrucker EV - WEV M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Dieses war der zweite abgesprochene Termin. Zwei Tage vor dem Spiel fehlte dem WEV noch die Nachricht. Es tritt wieder Tauwetter auf und das Spiel wird von Innsbruck abgesagt.


  • Die Kunsteisbahn Engelmann bietet an, dass das Spiel um die Staatsmeisterschaft dort stattfinden kann. Niemand will allerdings die anfallenden Kosten übernehmen. So beschließt der Innsbrucker Eislaufverein, seine Herausforderung zum Endspiel gegen den WEV zurückzuziehen.[1] Der Wiener Eislauf Verein ist daher nach Ausschreibungsbedingungen für die Meisterschaft Österreichischer Eishockey-Meister 1932/33. Dieses wird durch den Moba im November 1933 beglaubigt.[2]


Sieger Eishockey-Meister von Österreich 1932/33:

Wiener Eislauf Verein


Bestimmungen zur Meisterschaft

Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich im Eishockey 1932/33

Die Ausschreibung wurde in der Sitzung des Vorstandes des OeEHV am 11. November 1932 beschlossen.


§ 1. Austragungsart, Sieger, Meistertitel

Der Wettbewerb um die Meisterschaft von Österreich im Eishockey zerfällt zunächst in zwei Abteilungen, in die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft, für die gesonderte Bestimmungen festgelegt sind. Der Sieger der Provinz-Meisterschaft besitzt das Recht den Sieger der Wiener Meisterschaft zu einem Entscheidungsspiel um die Meisterschaft von Österreich herauszufordern. Der Sieger dieses Spieles ist Sieger in der Meisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 1933.
Unterlässt der Provinz-Meister die termingerechte Herausforderung an den Wiener Meister, wird dem Wiener Meister kampflos der Sieg und der Meistertitel zugesprochen. Tritt der Wiener Meister zu diesem Herausforderungsspiel nicht an, ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen; dieser Titel geht dann auf den in der Wiener Meisterschaft nächstplazierten Verein über, der an Stelle des Vorgängers das Herausforderungsspiel auszutragen hat.
Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden.


§ 2. Ehrenzeichen

Der Meister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.
Der in der Meisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.


§ 3. Nennung, Herausforderung, Termin

Eine Nennung für die Meisterschaft von Österreich ist nicht erforderlich, sondern die Nennung in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.
Die Herausforderung hat längstens in acht Tagen, nachdem der Sieg eines Vereines in der Provinz-Meisterschaft feststeht, in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen.
Der Verband verständigt den herausgeforderten Verein und setzt im Einvernehmen mit beiden Vereinen den Termin des Spieles fest.


§ 4. Platzwahl, Durchführung des Spieles, Finanzielle Bestimmungen

Der Provinz-Meister besitzt die Platzwahl und gilt als durchführender Verein. Er hat für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes aufzukommen, für Umkleideräume für die Gastmannschaft und den Schiedsrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er hat auch beim Schiedsrichterreferat des Verbandes um Stellung eines Schiedsrichters anzusuchen.
Sollte infolge widriger Umstände die Wiener- oder Provinz-Meisterschaft erst zu einem Zeitpunkte beendet werden, zu dem die Austragung des Entscheidungsspieles auf dem vom Provinzverein gewählten Platze wegen vorgeschrittener Jahreszeit nicht mehr möglich ist, kann der Verband einen anderen Austragungsort festsetzen.
Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzu zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal 40 stunden, für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigung, Sonn- u. Feiertag-Rückfahrkarten, falls diese benutzt erden können, usw.) zu errechnen.
Zur teilweisen Deckung der Kosten wird dem Veranstalter ein Betrag übergeben, der von den beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in dem die im Vorjahr bei Endstand an erster und zweiter Stelle placierten Vereine aufeinandertreffen, in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme (Bruttoeinnahme abzüglich Verbandsabgabe) eingehoben wird. Dieser Betrag ist sofort nach den vorerwähnten Spielen an den Verband abzuführen.


§ 5. Regeln, Schiedsrichter

Das Spiel ist nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Der Schiedsrichter wird auf Grund der Anforderung des Herausforderers vom Verbande bestimmt. Zur Leitung des Spieles sind nur Verbandsschiedsrichter zu bestimmen oder Schiedsrichter, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Internationalen Eishockey-Liga geführt werden. Der vom Verband entsendete Schiedsrichter muss unbedingt anerkannt werden.
Der Schiedsrichter erhält die Fahrtkosten und den freien Aufenthalt wie der Wiener Meister vom gastgebenden Provinz-Meister zur Verfügung gestellt.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen, oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden, oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den Verband zu bekümmern.


§ 6. Allgemeine Bestimmungen

Bezüglich der Spielberechtigung der Spieler, Tauwettereinbruch und Beglaubigung des Resultates sind die bezüglichen §§10(2), 11 und 12 der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telephonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telephonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telephonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.


§ 7. Schlussbestimmung

In allen, in diesen Meisterschaftsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.[3]


Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1934/35

Es werden keine besonderen Durchführungsbestimmungen bekannt gegeben.[4]


Einzelnachweise

  1. SportTagblatt 30. März 1933
  2. Der Eishockeysport vom 18. November 1933, Seite 50
  3. Der Eishockeysport 19. November 1932
  4. Der Eishockeysport 19. November 1932

Quellenangabe

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1932/33