Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ Beglaubigung von Wettspielen
10 Beglaubigung von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis beglaubigt.  
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis beglaubigt.  


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*§ Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
11 Nichtantreten der Mannschaft, Spielfähigkeit des Platzes
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte.  
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.
 
 
*§ 12 Spielberechtigung
An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und in einem Orte Oesterreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung. Spieler, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
 
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten,   
   
   
   
   
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