Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und in einem Orte Oesterreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung. Spieler, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.  
An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und in einem Orte Oesterreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung. Spieler, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.  


Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten,    
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
 
 
*§ 13 Proteste
Meisterschaftspiele "unter Protest" können nicht ausgetragen werden. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden, ob der Protest zu Recht besteht oder abzuweisen ist. Kann der Schiedsrichter vor Anpfiff nicht entscheiden, ob dem Protestierenden rechtzugeben ist, dann darf er das Spiel nicht leiten, aber auch der Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt.
 
Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).
 
 
*§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine noch ausstehenden Spiele gemäß § 10, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein seine Zugehörigkeit zur I. Klasse (unbeschadet seiner Placierung); ein zweitklassiger Verein wird für die Dauer eine Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
 
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzen Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Der Verein ist bis zur Austragung dieses Spieles suspendiert; wird das Spiel bis zu einem festgesetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als aus der Meisterschaft ausgeschieden.
 
Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
 
 
*§ 15 Unberechtigte Spieler, vorzeitige Spielbeendigung
 
 
   
   
   
   
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