Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1935/36: Unterschied zwischen den Versionen
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:Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen. | :Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen. | ||
'''Rest fehlt in der Zeitschrift, | |||
'''Anmerkung des Verfassers''' | |||
'''*Der Rest fehlt in der Zeitschrift "Der Eishockeysport". Nach Auskunft von Anno gibt es die fehlende Seite in der vorliegenden Ausgabe nicht. Daher kann nur vermutet werden, dass die Bestimmungen aus der letzten Saison übernommen wurden.''' | |||
:§ 8 Schlussbestimmung | :§ 8 Schlussbestimmung | ||
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