Chronologie der Corona-Krise in Österreich/November 2020: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Montag, 23. November 2020 ===
=== Montag, 23. November 2020 ===
* Nachdem die österreichische Bundesregierung in einem zweiten "Anlauf" den notwendigen Antrag bei der [[w:Wuropäische Kommission|Europäischen Kommission]] richtig gestellt hat, genehmigt diese den Fixkostenzuschuss Phase II (siehe: [[Corona-Hilfsfonds]]) für die von den Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der von COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen mit Sitz in Österreich. Unternehmen, die zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 hatten, erhalten einne Zuschuss aus Steuergeld von bis zu 70 Prozent (bei kleinen und Kleinstunternehmen bis zu 90 Prozent) der Fixkosten, soweit diese Fixkosten nicht durch Erlöse abgedeckt sind. Der Fixkostenzuschuss kann je Unternehmen bis zu 3 Millionen Euro betragen.  
* Nachdem die österreichische Bundesregierung in einem zweiten "Anlauf" den notwendigen Antrag bei der [[w:Wuropäische Kommission|Europäischen Kommission]] richtig gestellt hat, genehmigt diese den Fixkostenzuschuss Phase II (siehe: [[Corona-Hilfsfonds]]) für die von den Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der von COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen mit Sitz in Österreich. Unternehmen, die zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 hatten, erhalten einne Zuschuss aus Steuergeld von bis zu 70 Prozent (bei kleinen und Kleinstunternehmen bis zu 90 Prozent) der Fixkosten, soweit diese Fixkosten nicht durch Erlöse abgedeckt sind. Der Fixkostenzuschuss kann je Unternehmen bis zu 3 Millionen Euro betragen.<ref>Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. November 2020 gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ({{BGBl|II Nr. 497/2020}}).</ref>