Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
Unerklärlich ist auch das Verhalten der österreichischen Bundesregierung im Rahmen dieser "Pandemie". Während in sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen etc. Notsituationen Regierungen in der Vergangenheit mehr dazu tendieren (Beispiele),
* die Bevölkerung zu beruhigen, wurde und wird von der österreichischen Bundesregierung immer wieder versucht, Ängste im Zusammenhang mit dieser "Pandemie" zu schüren (siehe [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]),
* wurden in anderen Notsituationen die Sterblichkeitszahlen versucht zu verschleiern und geringer darzustellen zur Beruhigung der Bevölkerung, während die österreichische Bundesregierung versucht diese entgegen den Zahlen in den öffentlichen Statistiken der [[Statistik Austria]] als höher darzustellen, als sie sind.<ref>Siehe: [https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/gestorbene/index.html Gestorbene - Langfristiger Trend], Webseite der Statistik Austria.</ref><ref>[http://www.statistik-austria.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/sterbetafeln/index.html Sterbetafelnd], Webseite der Statistik Austria.</ref>
* wurden und werden alle möglichen Todesursachen, die auch nur im Zusammenhang mit COVID-19 stehen könnten, als COVID-19-Verstorbene gezählt, auch wenn diese lediglich mit dem Virus positiv getestet wurden, jedoch nicht einmal infiziert waren.<ref>[https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/gesundheit/todesursachen/index.html Todesursachen], Webseite der Statistik Austria.</ref>
* konnten mehrfach in der Vergangenheit auf Aufforderung durch den [[w:Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof]] von der österreichischen Bundesregierung keine Akten vorgelegt werden, durch welche belegt werden konnte, warum überhaupt eine die Grund- und/oder Bürgerrechte einschränkende Maßnahme oder anderer rechtliche Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich war.<ref>Beispiel: [https://vorarlberg.orf.at/stories/3082256/ Bußjäger: Schwere Versäumnisse der Bundesregierung], Webseite: vorarlberg.orf.at vom 24. Dezember 2020.</ref>


== Siehe auch ==
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