Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates ==
durch Simon Joseph, Vice-Notär. Dokument in ungar. und deutscher Sprache. (Archiv KStb.)
Um den traurigen, immer sich weiter verbreitenden Folgen der ländlichen Feuersbrünste (in KStb. 1814) so viel als möglich Einhalt zu thun, haben die Stände dieses löbl. Wieselburger Comitats für nöthig befunden, eine Feuerlösch-Ordnung festzusetzen, welche die Verhinderung, die baldige Entdeckung, drittens die schleunigste Löschung der Feuersbrünste, endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können, zu ihrem Hauptaugenmerk hat.
§ 18 Tabakrauchen
§ 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von Michaeli bis Georgi von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, und von Georgi
bis Michaeli v. 10 Uhr Nachts bis 3 Uhr
Früh auf der Wache bleiben.
Ihre Schuldigkeit ist, in dem Orte beständig auf- u. abzugehen, u. ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu geben. Daher sollen sie während der Wachtzeit
sich in Wirthshäusern od. sonst in einem Zimmer aufzuhalten nicht unterfangen.
Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls m. einem
Blashorn, durch Anschlagen an die
Fenster u. Hausthüren die Einwohner
wecken, v. allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten
lassen.
§ 36 Kirchen
Auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bodingen verhanden seyn, u. ihre
Erhaltung u. Füllung v. den Pfarrern,
Meßnern u. sogenannten Kirchenvätern, od. wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden.
§ 44 für die Einwohner
auch die Hauswirthe u. ihre Knechte
sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe m. ihren Löschgeräthen herbei zu eilen, u. sich zu den
Verrichtungen anzustellen, die ihnen
daselbst aufgetragen werden, od. zu
welchen sie ohnehin schon bestimmt
sind.
§ 48 Verrichtung der Weiber u.
Mägde
Unterdessen, als die Mannsleuthe sich
zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber u. Mägde zu
Hause bleiben, um, wenn es nöthig
seyn sollte, das Vieh in den Stallungen
abzulösen, welches der Viehhalter
(Viehhirt) m. Beihilfe einiger zum Löschen theils unbrauchbarer, theils unnöthiger Leute, sobald als möglich aus
dem Orte auf das Feld zu treiben, u. so
in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das
Feuer in der Nähe ist, haben sich die
Weiber m. dem Begießen der Dächer u. m. der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu wel118
chem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort
bestimmt u. bei einer Feuersbrunst m. einer
Wache v. vertrauten Männern besetzt werden
soll, wohin also die Weiber u. Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen
haben werden.
§ 52 Bei überhandnehmendem u. ausbrechendem Feuer
Wenn das Feuer aber wirklich ausbricht,
einen Ort ergriffen hat ... m. steinernen Häusern, welche m. Ziegeln gedeckt sind, das
Dach eingerissen, u. samt den Wänden u. übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken u. zu ersticken, hineinwärts gestürzt
werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche m. Stroh u. Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande
schon ergriffen wären, sich des Einreißens
umso sorgfältiger zu enthalten haben wird,
wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht,
u. die Gefahr vermehrt werden würde.
Es wird zur strengsten Pflicht gemacht,
daß diese Feuerlöschverordnung nach
ihrem ganzen Inhalt der versammelten
Gmde. im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde.
Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.


==Weblinks==
==Weblinks==

Version vom 26. Dezember 2020, 22:17 Uhr

Freiwillige Feuerwehr Kaisersteinbruch

Älteste Dokumente

Gerechtigkeit-Banntaiding vom 8. Juni 1634

Auswahl zum Thema:

Ob es geschähe, da Gott vor sei, dass eine (Feuers-) Prunst auskäme bei Tag oder bei Nacht auf dem Aigen, so soll derselbige Nachpaur (Nachbar) wo die Prunst auskommen ist, friedsam sein solange die Prunst währet. Andere Nachpauren sollen zulaufen und retten, welcher das nit thuet und höret den Glockhenstreich oder Geschrei des Volks und ließ dasselbe, vor Neid oder Feindschaft wegen, der ist nicht um das Wandel, sondern an Leib und Gut zu strafen.

Inventarien der Gemeinde vom 17. Jahrhundert

Der Kaisersteinbrucher Schulmeister Johann Wimmer beschrieb den Zustand des damaligen Ortsarchivs, er berichtete von so einem vermorschten, vergilbten, schwer leserlichen Schriftstück das bei seiner Entfaltung begann, in Stücke zu zerfallen. Dabei hat er noch einige Fahrnisse der Gemeinde vom 17. Jahrhundert entziffert.

  • Auswahl zum Thema: Ein Pferdepaar (Rappen) samt Kumeten, eine hochräderige Kutsche viersitzig, einen Leiterwagen, ein Feuerwagen mit einer Wasser-Laid (schwer lesbar), 4 Feuerhaken, 4 Feuerleitern, 4 Hellebarden für den Nachtwächter und die Feuerwächter, 1 Messkette, 1 eiserne Schnellwaage, 1 kupferne Schalenwaage samt Einsatzgewicht vor (unleserlich, schreibt Wimmer).

Großbrand in Kaisersteinbruch am 26. Juli 1814

Nach der Einquartierung der Franzosen 1809, auch in Kaisersteinbruch, die sehr hohe Kosten verursachte, brach ein weiteres Unglück über die Menschen herein, ein Großbrand zerstörte viele Häuser und vor allem die Kirche. Die Türme erhielten erst 1825 ein neues Dach.

w:Kaisersteinbruch#BrandkatastrophePetrus Mayer#Brandkatastrophe 1814

Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates

durch Simon Joseph, Vice-Notär. Dokument in ungar. und deutscher Sprache. (Archiv KStb.) Um den traurigen, immer sich weiter verbreitenden Folgen der ländlichen Feuersbrünste (in KStb. 1814) so viel als möglich Einhalt zu thun, haben die Stände dieses löbl. Wieselburger Comitats für nöthig befunden, eine Feuerlösch-Ordnung festzusetzen, welche die Verhinderung, die baldige Entdeckung, drittens die schleunigste Löschung der Feuersbrünste, endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können, zu ihrem Hauptaugenmerk hat.

§ 18 Tabakrauchen

§ 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von Michaeli bis Georgi von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, und von Georgi bis Michaeli v. 10 Uhr Nachts bis 3 Uhr Früh auf der Wache bleiben.

Ihre Schuldigkeit ist, in dem Orte beständig auf- u. abzugehen, u. ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu geben. Daher sollen sie während der Wachtzeit sich in Wirthshäusern od. sonst in einem Zimmer aufzuhalten nicht unterfangen. Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls m. einem Blashorn, durch Anschlagen an die Fenster u. Hausthüren die Einwohner wecken, v. allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten lassen. § 36 Kirchen Auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bodingen verhanden seyn, u. ihre Erhaltung u. Füllung v. den Pfarrern, Meßnern u. sogenannten Kirchenvätern, od. wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden. § 44 für die Einwohner auch die Hauswirthe u. ihre Knechte sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe m. ihren Löschgeräthen herbei zu eilen, u. sich zu den Verrichtungen anzustellen, die ihnen daselbst aufgetragen werden, od. zu welchen sie ohnehin schon bestimmt sind. § 48 Verrichtung der Weiber u. Mägde Unterdessen, als die Mannsleuthe sich zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber u. Mägde zu Hause bleiben, um, wenn es nöthig seyn sollte, das Vieh in den Stallungen abzulösen, welches der Viehhalter (Viehhirt) m. Beihilfe einiger zum Löschen theils unbrauchbarer, theils unnöthiger Leute, sobald als möglich aus dem Orte auf das Feld zu treiben, u. so in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich die Weiber m. dem Begießen der Dächer u. m. der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu wel118 chem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort bestimmt u. bei einer Feuersbrunst m. einer Wache v. vertrauten Männern besetzt werden soll, wohin also die Weiber u. Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen haben werden. § 52 Bei überhandnehmendem u. ausbrechendem Feuer Wenn das Feuer aber wirklich ausbricht, einen Ort ergriffen hat ... m. steinernen Häusern, welche m. Ziegeln gedeckt sind, das Dach eingerissen, u. samt den Wänden u. übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken u. zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche m. Stroh u. Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande schon ergriffen wären, sich des Einreißens umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, u. die Gefahr vermehrt werden würde. Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, daß diese Feuerlöschverordnung nach ihrem ganzen Inhalt der versammelten Gmde. im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde. Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826.

Weblinks

  1. Archiv Kaisersteinbruch, Feuerlöschordnung im Comitat Wieselburg 1826