Verbandsgesetze des OeEHV

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Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes sind verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt:

=Satzung=[1]

  • § 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Oesterreich.


  • § 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.


  • § 3 Verbandsangehörige

Verbandsangehörige des österreichischen Eishockey-Verbandes sind:

a) Ehrenpräsidenten,
b) Ehrenmitglieder,
c) Verbandsmitglieder (Vereine),
d) Schutzvereinigungen.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verband oder dem Eishockeysport hierzu ernannt wurden. Auch Körperschaften können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Verbandsmitglied kann jeder aktiv Eishockeysport betreibende Sportverein werden, der seinen Sitz in Oesterreich hat.

Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).


Mitgliedschaft

  • § 4 Beitritt

Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen:

a) bei Mitgliedern und Schutzvereinigungen: Angabe über Name und Sitz des Vereins beziehungsweise de Vereinigung; Namen und Anschriften der vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen; Namen und Anschriften der Leiter und Vertreter der Eishockeysektion;
b) bei Verbandmitgliedern außerdem:
1. Satzung des Vereins, sowie etwaige gesonderte Satzungen der Eishockeysektion;
2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.

Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.


  • § 5 Rechte der Verbandsangehörigen

Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, die die Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Verbandsmitglieder, haben am Verbandstage jedoch nur beratende Stimme.

Verbandsmitglieder haben das Recht, sich am Verbandstage durch schriftlich zu beglaubigende Abgesandte vertreten zu lassen und aktives Stimmrecht und Wahlrecht auszuüben (siehe § 11). Die Verbandsmitglieder haben das Recht, sich zu örtlichen oder Landesverbänden zu vereinigen.

Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.


  • § 6

Verbandsmitglieder und Schutzvereinigungen haben die Pflicht, die vom Verbandstage, vom Vorstand oder von den hierzu ermächtigten Ausschüssen vorgeschriebenen Beschlüsse zu befolgen und Verbandsgebühren und Ordnungsstrafen innerhalb vier Wochen (falls keine kürzere Frist angegeben wurde) vom Tage der Vorschreibung angerechnet, zu bezahlen. Verbandsangehörige die nach Ablauf dieser Fristen die fälligen Gebühren ohne Stundung nicht entrichtet haben, gehen bis zur vollständigen Abstattung derselben ihres Stimmrechtes sowohl im Verbandstage als auch in etwaigen Unterausschüssen verlustig.

Die Verbandsangehörigen haben ferner die Pflicht:

1. alle aus dem Mitgliedsverhältnis zum Oesterreichischen Eish-Hockey Verband entstehenden finanziellen Verbindlichkeiten als klagbare Forderungen anzuerkennen;
2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.


Ausscheiden aus dem Verband


  • § 7 Austritt

Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.


  • § 8 Auschluss

Der Ausschluss eines Verbandsangehörigen kann nur durch einen Verbandstag erfolgen, und zwar insbesondere:

a) wegen Verletzung der Satzungen, Vorschriften und sonstiger Beschlüsse;
b) wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten;
c) wegen Schädigung des Ansehens des Eishockeysports oder des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes.

Durch den Ausschluss erlöschen die Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verbande nicht. Der Vorstand ist berechtigt, einen Verein provisorisch auszuschließen; den definitiven Ausschluss kann nur der nächste Verbandstag beschließen.

Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.



Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929

Quellenangaben

  • Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938