Verbandsgesetze des OeEHV

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Einleitung

Grundlage für die Arbeit des österreichischen Eishockeyverbandes waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Zum besseren Verständnis für die Arbeit des OeEHV sind diese hier, soweit bekannt, aufgeführt:

a) Satzung[1]
  • es werden noch erstellt:
b) Spielvorschriften[2]
c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV[3]
d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern[4]
e) Amateurbestimmungen[5]

Die nachstehend aufgeführten Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch dargestellt.


Verbandsgesetze

Satzung

  • § 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.


  • § 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.


  • § 3 Verbandsangehörige

Verbandsangehörige des österreichischen Eishockey-Verbandes sind:

a) Ehrenpräsidenten,
b) Ehrenmitglieder,
c) Verbandsmitglieder (Vereine),
d) Schutzvereinigungen.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verband oder dem Eishockeysport hierzu ernannt wurden. Auch Körperschaften können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Verbandsmitglied kann jeder aktiv Eishockeysport betreibende Sportverein werden, der seinen Sitz in Oesterreich hat.

Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.).


Mitgliedschaft

  • § 4 Beitritt

Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen:

a) bei Mitgliedern und Schutzvereinigungen: Angabe über Name und Sitz des Vereins beziehungsweise de Vereinigung; Namen und Anschriften der vertretungs- und zeichnungsberechtigten Personen; Namen und Anschriften der Leiter und Vertreter der Eishockeysektion;
b) bei Verbandmitgliedern außerdem:
1. Satzung des Vereins, sowie etwaige gesonderte Satzungen der Eishockeysektion;
2. Eine ordnungsgemäß gefertigte Erklärung des Vereins, sich dem § 6 der Verbandssatzungen vollinhaltlich und vorbehaltslos zu unterwerfen.

Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.


  • § 5 Rechte der Verbandsangehörigen

Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, die die Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Verbandsmitglieder, haben am Verbandstage jedoch nur beratende Stimme.

Verbandsmitglieder haben das Recht, sich am Verbandstage durch schriftlich zu beglaubigende Abgesandte vertreten zu lassen und aktives Stimmrecht und Wahlrecht auszuüben (siehe § 11). Die Verbandsmitglieder haben das Recht, sich zu örtlichen oder Landesverbänden zu vereinigen.

Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.


  • § 6

Verbandsmitglieder und Schutzvereinigungen haben die Pflicht, die vom Verbandstage, vom Vorstand oder von den hierzu ermächtigten Ausschüssen vorgeschriebenen Beschlüsse zu befolgen und Verbandsgebühren und Ordnungsstrafen innerhalb vier Wochen (falls keine kürzere Frist angegeben wurde) vom Tage der Vorschreibung angerechnet, zu bezahlen. Verbandsangehörige die nach Ablauf dieser Fristen die fälligen Gebühren ohne Stundung nicht entrichtet haben, gehen bis zur vollständigen Abstattung derselben ihres Stimmrechtes sowohl im Verbandstage als auch in etwaigen Unterausschüssen verlustig.

Die Verbandsangehörigen haben ferner die Pflicht:

1. alle aus dem Mitgliedsverhältnis zum Oesterreichischen Eish-Hockey Verband entstehenden finanziellen Verbindlichkeiten als klagbare Forderungen anzuerkennen;
2. sich im Streitfalle darüber Gerichtsbarkeit des für den 1. Wiener Gerichtsbezirks sachlich zuständigen Gerichts zu unterwerfen;
3. für dieselben auch für den Fall der Auflösung der Eishockeysektion zu haften.


Ausscheiden aus dem Verband

  • § 7 Austritt

Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.


  • § 8 Auschluss

Der Ausschluss eines Verbandsangehörigen kann nur durch einen Verbandstag erfolgen, und zwar insbesondere:

a) wegen Verletzung der Satzungen, Vorschriften und sonstiger Beschlüsse;
b) wegen fortgesetzter Nichterfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten;
c) wegen Schädigung des Ansehens des Eishockeysports oder des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes.

Durch den Ausschluss erlöschen die Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verbande nicht. Der Vorstand ist berechtigt, einen Verein provisorisch auszuschließen; den definitiven Ausschluss kann nur der nächste Verbandstag beschließen.

Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.


  • § 9 Mittel

Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.


  • § 10 Geschäftsführung des Verbandes

Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.


  • § 11 Ordentlicher Verbandstag

Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich am Ende des Verbandsjahres im Monat März in Wien statt. Die Einladungen haben mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsangehörigen zu ergehen.

Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, zum Verbandstage aus der Zahl seiner Mitglieder bis zu 3 Vertreter zu entsenden. Vereine, die ihren Sitz nicht am Ort des Verbandstages haben, können sich auch durch Nichtmitglieder vertreten lassen, doch dürfen niemals mehr als 6 Stimmen von einer Person vertreten werden. In jedem Falle ist eine schriftliche, auf den Namen des Vertreters lautende Beglaubigung notwendig.

Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist diese Beschlußfähigkeit zur anberaumten Stunde nicht vorhanden, so ist der Verbandstag nach einer halben Stunde Wartezeit, bei jeder Anzahl von Anwesenden zu eröffnen und beschlußfähig.

Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.


  • § 12

Dem ordentlichen Verbandstag obliegt:

1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Unterausschüsse;
2. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des Berichs der Rechnungsprüfer;
3. die Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr, sowie die Festsetzung der Verbandsgebühren;
4. die Erteilung einer etwaigen Ermächtigung an den Vorstand zur fallweisen Einhebung außerordentlicher Gebühren ohne Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages;
5. die Wahl des Präsidenten und von sechs Vorstandsmitgliedern;
6. die Wahl zweier Rechnungsprüfer mit einjähriger Funktionsdauer; diese Rechnungsprüfer dürfen nicht aus den Reihen der Vorstandsmitglieder entnommen werden;
7. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern;
8. Festsetzung und Abänderung der Verbandssatzungen;
9. endgültige Genehmigung von Unterverbänden, endgültige Aufnahme und Ausschlüsse von Verbandsangehörigen;
10. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Unterausschüsse;
11. Beschlußfassung über Anträge der Verbandsangehörigen; diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Verbandstage mittels eingeschriebenen Briefes zu Händen des Vorstandes gelangt sein;
12. die Beschluß´fassung über die Auflösung des Verbandes.


  • § 13

Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; lediglich zur Satzungsänderung sowie zur Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern ist Zweidrittel-, zur Auflösung des Verbandes Vierfünftel-Mehrheit erforderlich. Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmen vorgenommen. Erhält keine der Gewählten die absolute Mehrheit oder entfallen auf mehrere Wahlbewerber gleichviel Stimmen, findet zwischen den stimmreichsten Kandidaten in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden solange Stichwahl statt, bis die Kandidaten mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt erscheinen.

Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.


  • § 14 Außerordentlicher Verbandstag

Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden:

a) wenn die Zahl der vom Verbandstag gewählten Mitglieder des Vorstandes auf drei Mitglieder gesunken ist;
b) bei schriftlichem Ansuchen mit Angabe der Tagesordnung vont mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder;
c) über Beschluß des Vorstandes.

Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag.


Verbandsorgane

  • § 15 Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten,
b) sechs gewählten Vorstandsmitgliedern,
c) je einem Vertreter der Unterverbände und der ständigen Unterausschüsse des OeEHV,
d) dem Verbandskapitän.

Die unter a) und b) Genannten wählt der Verbandstag, die unter c) genannten werden von den Ausschüssen, bzw. von den Unterverbänden entsendet. d) den Verbandskapitän wählt der Vorstand. Der Verbandskapitän wird von der Vorstandsleitung mit allen nötigen Vollmachten zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgestattet.

Der Vorstand hat sich acht Tage nach seiner Wahl zu konstituieren; er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, zwei Schriftführer und einen Kassierer, die, ebenso wie der Präsident, ihren Wohnsitz in Wien haben müssen.

Die Funktionsdauer der vom Verbandstag gewählten Vorstandsmitglieder währt ein Verbandsjahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Verbandsjahres aus, wird die Stelle vom Vorstand, resp. von der entsendenden Körperschaft im Wege der Kooptierung neu besetzt (siehe Einschränkung § 14a).


  • § 16 Wirkungskreis des Verbandsvorstandes

Dem Verbandsvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages und die Leitung der gesamten Verbandsgeschäfte. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche als Ergänzung der Satzungen zu gelten hat.

Sein Wirkungskreis umfaßt die Vermögensverwaltung, die provisorische Aufnahme und den provisorischen Ausschluß von Verbandsangehörigen, ebenso die provisorische Genehmigung von Unterverbänden; alle organisatorischen und administrativen, nationalen und internationalen Fragen; Ausschreibung von Staatskonkurrenzen, Turnieren, sowie alle den österreichischen Eishockeysport betreffenden Fragen.

Der Verband wird nach außen hin durch seinen Präsidenten vertreten. Wichtige schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers. Für Kassaangelegenheiten ist an Stelle des Schriftführers die Mitfertigung des Kassierers erforderlich.

In besonders dringenden Fällen ist der Präsident im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern berechtigt, Verfügungen, die sonst nur dem Verbandsvorstand zustehen, gegen dessen nachträgliche Genehmigung zu treffen.

Gegen jeden Beschluß der Unterverbände steht dem Vorstand des OeEHV ein mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließendes Veto zu. Das Veto hebt den Beschluß auf. Wird der inhibierte Beschluß von den Mitgliedern des betroffenen Unterverbandes mit Zweidrittel-Mehrheit neuerlich gefaßt, so ist er rechtskräftig. Der Vorstand des OeEHV kann einen solchen zum zweiten Male gefaßten Beschluß nur dann aufheben, wenn auf Befragen der gesamten Verbandsmitglieder die absolute Mehrheit derselben dafür ist. Diese Aufhebung ist unanfechtbar.

Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen.


Unterverbände

  • § 17 Gründung

Mindestens drei Verbandsmitglieder eines Bundeslandes können sich zu einem "Unterverband des OeEHV" zusammenschließen, der seine Tätigkeit erst nach Einholung der provisorischen Zustimmung des Verbandsvorstandes, der seine vorgesetzte Behörde ist, aufnehmen darf. In jedem Bundesverband kann nur ein Unterverband genehmigt werden. Die Zuweisung eines Verbandsangehörigen zu einem Unterverband kann vom OeEHV auch dann vorgenommen werden, wenn der Sitz des betreffenden Mitgliedes nicht im Bundesland des Unterverbandes ist.

Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.


  • § 18 Wirkungskreis der Unterverbände

Der Wirkungskreis umfaßt:

a) innere sportliche und administrative Landesorganisation,
b) Veranstaltung von Landeskonkurrenzen,
c) internationale Veranstaltungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV.


  • § 19 Unterausschüsse

Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.


  • § 20 Disziplinarmaßnahmen

Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.


  • § 21 Schiedsgericht

Streitfragen, die sich zwischen Verbandsangehörigen oder deren Mitgliedern ergeben, werden durch den Verbandsvorstand unanfechtbar geschlichtet.

Streitigkeiten, bei denen der Verbandsvorstand selbst Partei ist, werden unanfechtbar durch ein Schiedsgericht geschlichtet. In dieses entsendet jede der streitenden Parteine zwei Vertreter und diese wählen einen fünften als Vorsitzenden. Können sie sich betreffend des Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.


  • § 22 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.


  • § 23 Schlußbestimmungen

Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.


Vorschriften über die An- und Abmeldungen von Spielern

  • Anmeldepflicht

Beim OeEHV ist als Spieler jeder Verbandsangehörige eines Mitgliedes des OeEHV anzumelden, der an eishockeysportlichen Übungen seines Vereines als Amateur teilnimmt.


  • Art der Anmeldung

Die Anmeldung hat mittels des vom Verbande aufgelegten Anmeldescheines zu erfolgen. Der Anmeldeschein ist in allen Teilen leserlich mit Tinte auszufüllen und vom Spieler und von einem dem OeEHV als zeichnungsberechtigt bekanntgegebenen Vereinsfunktionär eigenhändig zu unterzeichnen. Der Anmeldeschein ist gemeinsam mit einem deutlichem Lichtbild des Spielers in der Größe von 6 x 9 Zentimeter, auf welchem der Kopf des Spielers von vorne gesehen in ungefähr Daumennagelgröße abgebildet sein soll, sowie dem Nachweis der erfolgten Versicherung gegen Sportunfall (nach besonderen Vorschriften) an den OeEHV einzusenden. Bei Jugendlichen (s.d.) ist außerdem ein amtlicher Herzbefund, der nicht älter als drei Monate sein darf. beizuschließen. Anmeldungen, die diesen Anforderungen nicht zur Gänze entsprechen, werden nicht zur Kenntnis genommen und den Vereinen zurückgestellt.


  • Anmeldung nur für einen Verein

Ein Spieler kann nur für einen Verein beim Verbande gemeldet sein. Spieler, die bereits einmal für einen Verbandsverein gemeldet waren, können von einem anderen Verein erst dann gemeldet werden, bis der neue Verein durch Vorlage der "Abmeldebestätigung" durch den Spieler den Nachweis in Händen hat, daß der Spieler von seinem früheren Verein abgemeldet wurde.


  • Durchführung der Anmeldung und Spielberechtigung

Die Meldegruppe des Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungsausschusses im OeEHV prüft die Zulässigkeit der Anmeldung und stellt den Anmeldegegenschein nebst Abmeldeschein und Abmeldebestätigung sowie den Spielerpass nach Unterfertigung und Datierung mit dem Tage der Durchführung der Anmeldung an den anmeldenden Verein zurück. Der Spieler ist erst nach Eintreffen des Anmeldegegenscheines und Spielerpasses bezw. nach Ablauf der Schutzfrist (s.d.), jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Sonderbestimmungen (Meisterschaftsausschreibung u.a.m.) für seinen Verein spielberechtigt. (Ausnahme: dringliche Anmeldung)


  • Dringliche Anmeldung

Den Vereinen ist es gestattet, in dringenden Fällen, jedoch nicht öfter als dreimal in einem Verbandsjahre, eine Anmeldung als "dringlich" durchführen zu lassen. Solche Anmeldungen sind in gleicher Weise wie die gewöhnlichen an einen vom Verbande bestimmten Funktionär des MOBA zu übergeben, der nach Prüfung der Anmeldungsbedingungen sofort an Stelle des Anmeldegegenscheines und des Spielerpasses eine Bescheinigung über die Spielberechtgung mit höchstens achttägiger Gültikeit ausfolgt. Die Verantwortung für die Folgen einer etwaigen Nichtzulässigkeit der Anmeldung wegen Doppelmeldung, Schutzfrist u.dgl. trägt in solchen dringlichen Fällen stets der anmeldende Verein.


  • Rechte und Pflichten des anmeldenden Vereines

Mit der vollzogenen Anmeldung gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereines gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den OeEHV unterliegen, auf den anmeldenden Verein über. Insbesondere hat der Verein das Recht der Abmeldung und Freigabe, bezw. Nichtfreigabe aller für ihn ordnungsgemäß gemeldeten Spieler, aber auch die Verpflichtung für sportliche Erziehung und Aufrechterhaltung der Sportdisziplin sowie nach besten Kräften für sportlichen Wettspielverkehr zu sorgen. Er haftet ferner für die richtige und zeitgerechte Bezahlung aller Verbandsgebühren, welche per Kopf der gemeldeten Spieler zur Vorschreibung gelangen.


  • Anmeldung und Freigabe, Schutzfrist

Jeder für einen Verbandsverein gemeldete Spieler, der in einer der Vorschriften seines Vereines entsprechenden Form um seine Abmeldung beim Verbande ersucht oder durch Austritt ode Ausschluß aus seinem Vereine seiner Vereinszugehörigkeit verlustig wird, ist beim OeEHV längstens innerhalb acht Tage nach Eintreffen seiner Abmeldung bei seinem Verein von diesem beim Verbande abzumelden. Erfolgt die Abmeldung zwischen dem 1. Dezember des einem und 31. März des darauffolgenden Jahres (Schutzfrist) hat der Verein und der Verband das Recht, die Freigabe, das ist die Zulässigkeit der sofortigen Spielberechtigung für einen anderen Verein ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Erfolgt die Abmeldung jedoch während der Zeit vom 1. April bis 30. November, so steht dieses Recht dem Vereine und Verbande nur dann zu, wenn der Spieler innerhalb dieser Frist vor seiner Abmeldung bereits in einem Wettspiele für den abmeldenden Verein tätig war.


  • Art der Abmeldung

Bei einer Abmeldung ist der Abmeldeschein mit dem Datum der Absendung desselben an den Verband zu versehen, der Vermerk über Freigabe entsprechend auszufüllen und der in gleicher Weise wie bei der Anmeldung von einem Verbandsfunktionär gezeichnete Schein sowie der Spielerpass des abgemeldeten Spielers, gegebenen Falles nach Entnahme des Lichtbildes, innerhalb der vorstehend angegebenen Frist an den Verband zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Abmeldebestätigung auszufüllen und dem Spieler innerhalb der nämlichen Frist zuzustellen. Eine Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung der Abmeldung durch den Verein ist strafbar und kann den Verlust des Freigaberechtes für den Verein nach sich ziehen.


  • Folgen der Schutzfrist

Wird ein Spieler bei einer Abmeldung innerhalb der Schutzfrist, beziehungsweise bei Eintreffen der zulässigen Ausnahme von seinem Verein oder Verband nicht freigegeben, so kann er für einen anderen Verbandsverein zwar angemeldet werden, vor Ablauf der Schutzfrist für denselben jedoch in keinerlei Wettspielen tätig sein. Trotzdem hat dieser Verein bei einer neuerlichen Abmeldung gleichfalls das Recht der Nichtfreigabe, welches sich auch gegenüber dem ursprünglichen, nicht freigegebenen Verein auswirkt. Dagegen steht jedem Verein und dem Verband, der ursprünglich eine Freigabe verweigerte, das Recht der nachträglichen Erteilung derselben zu. Eine solche bedingt die sofortige Spielberechtigung des Spielers und ist dem Verband unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

Ebenso sind alle nicht freigegebenen Spieler nach Ablauf der Schutzfrist, bei dauernder oder längerer, nicht nur durch Witterungsverhältnisse oder höherer Gewalt bedingter zeitweiliger Einstellung des Sportbetriebes ihres früheren Vereines, ferner bei dessen Ausscheiden aus dem Verband sofort für einen anderen Verein spielberechtigt.


  • Ergänzende Vorschriften, Überwachung

Die Vorschriften über An- und Abmeldung von Spielern werden sinngemäß für die Bestimmungen für alle Verbandskonkurrenzen, durch die Amateurbestimmungen und durch das Disziplinarstrafrecht des OeEHV ergänzt. Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldevorschriften, das Recht, Zuwiderhandelnde zur Verantwortung zu ziehen sowie das ausschließliche Recht, dieselben auszulegen, kommt dem Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungsausschuß, das Recht, die Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, dem Vorstand des OeEHV nach Anhörung der beteiligten Stellen zu.


(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924 unter Zugrundelegung der durch die Vorstandsbeschlüsse in den Jahren 1924 bis 1928 erfolgten Ergänzungen.)



Amateurbestimmungen

A. Amateurbestimmungen des Internationalen Eishockeyverbandes

I. Als Amateur ist jeder Eishockeyspieler anzusehen, der niemals in irgendeinem Sportzweig zum Berufsspieler erklärt wurde.

II. Als Berufsspieler ist jeder Eishockeyspieler anzusehen, der:

1. irgend einen Sportzweig mit der Absicht, dadurch mittelbar oder unmittelbar zu verdienen, ausgeübt ode unterrichtet hat;
2. aus welchen Gründen auch immer in irgend einem Sportzweig seiner Amateureigenschaft verlustig erklärt wurde;
3. in Sportkämpfen erworbene Ehrenpreise verkauft oder verpfändet;
4. wissentlich in Wettkämpfen oder Rundspielen gegen Berufsspieler angetreten ist (ausgenommen hiervon sind die ausdrücklich zur Spielerausbildung bestimmten Übungsspiele).

III. Dem Amateur ist es lediglich gestattet:

1. Ehrenpreise, wie Becher, Medaillen, Kunstgegenstände, jedoch niemals Preise in Bargeld, anzunehmen;
2. den Ersatz seiner Reisespesen anzunehmen;
3. den Ersatz seiner Aufenthaltskosten während der Dauer eines Rundspieles und für einen höchstens acht Tage dauernden, dem Rundspiel unmittelbar vorhergehenden Aufenthalt zu Übungszwecken anzunehmen;
4. seine Ausrüstungsgegenstände und Spielgeräte, die jedoch stets Eigentum seines Vereins bleiben müssen, von diesem zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Die vorstehende Aufzählung der Befugnisse ist vollkommend erschöpfend. Selbst die zulässigen Zuwendungen dürfen nur durch einen Sportverband oder -verein erfolgen.

IV. Über Ansuchen seines zuständigen Staatsverbandes für Eishockey kann die Amateureigenschaft jedem Berufsspieler wieder zuerkannt werden, der:

1. von dem internationalen Sportverband jenes Sportzweiges, in welchem er als Berufsspieler tätig war, in die Rechte eines Amateurs wieder eingesetzt wurde, ode der
2. als Eishockeyberufsspieler durch mindestens fünf Jahre keinerlei den Eishockeyamteurbestimmungen zuwiderlaufende Handlungen unternommen hat.

(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.)


B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes

Amateur ist, wer aus Liebe zum Sport und nicht aus eigennützigen Beweggründen einen Sport betreibt. Einem beim OeEHV gemeldeten Amateur ist gestattet:

a) Fahrtspesen III. Klasse bis zu einer Fahrstrecke von 150 Kilometer, darüber hinaus und bei Auslandfahrten auch solche II. Klasse anzunehmen;
b) Ersatz der Aufenthaltskosten in bescheidenen Grenzen zu nehmen;
c) jene Sportbehelfe, die zur einheitlichen Ausrüstung der Mannschaft notwendig sowie die Tormannsausrüstung vom Verein in Benützung zu nehmen, wenn sie Eigentum des Vereins bleiben. Als solche Sportbehelfe sind vor allem die gesamte Spielbekleidung (Hemden oder Leibchen, Hosen, Wadenstrümpfe) für alle Spieler, sowie Stock und Schutzausrüsutn für den Tormann anzusehen. Die persönlichen Sportbehelfe, wie zum Beispiel Schuhe, Stöcke und dergleichen mehr, die nur vom Spieler selbst benützt werden, sind auch von ihm selbst zu beschaffen, doch ist ihm gestattet, vom Verein für solche Behelfe, die bei Wettspielen oder Übungen durch plötzlichen Unfall unbrauchbar wurden, in einem der Beschaffenheit und dem Abnützungszustand entsprechenden Ausmaß, Ersatz zum Zwecke der Nachschaffung oder in natura entgegenzunehmen.


Die Amateureigenschaft verliert wer:

d) sich an einem Körpersportwettbewerb um Geldpreise beteiligt;
e) sich bei "Spielen am Ort" Entschädigungen zahlen läßt;
f) Sportpreise verkäuft oder verpfändet oder für sportliche Leistungen Geld nimmt;
h) von anderen Personen Darlehen nimmt, welche im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit stehen, wenn deren Rückzahlungsbedingungen sie als langdauernde Zuwendungen erscheinen lassen.

Sämtliche Zahlungen und Leistungen an Spieler, die nach vorstehenden Bestimmungen zulässig sind, dürfen nur vom Verband oder vom Verein, dem der Spieler angehört, erfolgen. Deren Empfang ist in jedem Fall schriftlich zu bestätigen, der Verband kann jederzeit Einsichtnahme in die darauf Bezug habenden Aufzeichnungen verlangen.

Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.


(Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse aus den Jahren 1924 bis 1928.)


Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929
  2. Der Eishockeysport 16. Dezember 1928
  3. Der Eishockeysport 16. November 1928
  4. Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928
  5. Der Eishockeysport 1. November 1928

Quellenangaben

  • Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938