COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

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Die Gründung der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz nachträglich genehmigt. Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen. 2023 wird die COFAG wieder aufgelöst.[1]

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die COFAG ist Artikel 26 im 3. COVID-19-Gesetz.[2] Mit Artikel 26 wurde wiederum das ABBAG-Gesetz[3] geändert. Die wesentliche Änderung im ABBAG-Gesetz[4] bezüglich der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH betrifft die nachträgliche Genehmigung der am 27. März 2020 bereits gegründeten COFAG im Auftrag des Bundesministers für Finanzen.

Die Europäische Kommission hat die Beihilfen und Verteilung durch die COFAG genehmigt.[5]

SPÖ, FPÖ und Neos hatten die COFAG als Hilfsagentur von Anfang an als "Blackbox" kritisiert und deren verfassungskonformen Bestand angezweifelt. Es würde an parlamentarischer Kontrolle fehlen. Es wurden 17 parlamentarischen Anfragen eingebracht zu Beraterkosten, Hilfszahlungen und anderem, die von den Regierungsparteien ÖVP und Grüne nicht ordnungsgemäß beantwortet wurden.[6] Die Oppositionsparteien (SPÖ, FPÖ und Neos) haben sich daher auch bereits 2021 an den Verfassungsgerichtshof gewendet, der aber damals nichts gegen die Struktur der COFAG einzuwenden hatte und erst 2023 entschied, dass die COFAG verfassungswirdrig ist.[7][8]

Aufgabe und Mittelausstattung

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde zur

  • Erbringung der Dienstleistungen und
  • finanziellen Maßnahmen

gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der Bund hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den Corona-Hilfsfonds mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.[9] Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen. Der Rechnungshof schreibt in seinem ersten Rohbericht vom August 2022 (siehe unten) von einem „erheblichen Risiko für Überförderungen“ von Unternehmen durch die Verantwortlichen der COFAG.[10]

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)[11] und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind[12] wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem

  • Garantiegesetz 1977 im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 und nach dem
  • KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,

als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 225/2020), wurden gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten von Unternehmen, welche durch die COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung besonders geschädigt wurden, erlassen.

Prüfungen

Die Gewährung von Förderungen von gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmen (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a CFPG[13] bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b CFPG) kann vom Finanzamt überprüft werden. Zuständig ist das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer beim betreffenden Unternehmen zuständig wäre (§ 6 CFPG).

Dabei wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten überprüft.

Die Prüfung kann im Rahmen einer abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau oder aber auch als beauftragte Förderungsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 7 CFPG) erfolgen.

Die Prüfungsergebnisse sind gemäß § 8 CFPG, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten bestehen, in einem gesonderten Prüfungsbericht:

  1. im Fall des § 1 Z 1 lit. a CFPG der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen,
  2. im Fall des § 1 Z 1 lit. b CFPG der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen,

zu übermitteln.

Zivilrechtliche Sonderbestimmungen

Nach Inkrafttreten des 3. COVID-19-Gesetz vom 4. April 2020, mit welchem unter anderem die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gegründet wurde, wurden die § 6b und 6c im ABBAG-Gesetz durch Artikel 6 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 eingefügt. Nach diesen Änderungen gelten Bestimmungen des ABGB nicht im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz.

  • Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote (§ 6b). In allen anderen Fällen ist eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot) nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt wird. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 1396a Abs. 1 ABGB). Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat (§ 1396a Abs. 2 ABGB).
  • Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Bei allen anderen Bürgschaftsverträgen lt. § 1346 ABGB ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich (im Original) abgegeben wird.

Organisation

Auf Vorschlag des Finanzministers wurden zwei Geschäftsführer bestellt: Bernhard Perner (ÖVP-nahe) und Marc Schimpel (Grüne). Daneben wurden noch 17 weitere hochdotierte Positionen besetzt: ein neunköpfiger Beirat und ein, nicht zwingend erforderlicher aber dennoch eingesetzter, achtköpfiger Aufsichtsrat. [14][15]

Im Juni 2022 wurde Ulrich Zafoschnig Nachfolger von Bernhard Perner als Geschäftsführer der COFAG.[16][17]), ein österreichischer Jurist und ehemaliger Politiker (ÖVP).

Kritik

Politische Opposition

Bereits seit Beginn der Gründung der COFAG befindet sich diese auch in der Kritik. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer begrüßten die Gründung der COFAG, weil damit die Auswirkungen der weltweiten Pandemie auf die heimische Wirtschaft wirksam abgefangen werden.[18][19]

Die NEOS hingegen kritisieren die Abgabe budgetärer Verantwortung des Finanzministers an eine private GmbH in Zusammenhang mit der Einrichtung der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG). Vieles sei obskur und müsse noch durchleuchtet werden, sagte Josef Schellhorn und stellte die Ablehnung des Gesamtpakets durch seine Fraktion in Aussicht, wenn offene Fragen zuvor nicht geklärt werden.[20] Ähnlich die SPÖ.[15]

Die Opposition forderte einen Unterauschuss des Budgetausschuss statt eines Beirates zur Kontrolle der Vergabe von Steuergeld-Milliarden an COVID-19-Krisenhilfe. Nach tagelanger Diskussion schloß der Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) dies nicht mehr aus und Beratungen der fünf Klubobleute sollten beginnen.[21] Schlussendlich wurde der verlangte Unterausschuss zum Budgetausschuss von den Regierungsparteien ÖVP und Grüne verweigert. Es gäbe genügend mögliche Information im COFAG-Beirat. SPÖ, FPÖ und NEOS jedoch nahmen diese Möglichkeit, im COFAG-Beirat einzusitzen, aus Protest nicht wahr. Trotz 17 parlamentarischer Anfragen an die Regierung (ÖVP und Grüne) erhielt die Opposition keine Antworten zu Beraterkosten, Hilfszahlungen und anderem.[10]

Am 14. Juli 2021 bekräftigten SPÖ, FPÖ und NEOS ihre Beanstandungen an der „Blackbox COFAG“. Sie würden sich via Drittelbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden, um das COFAG-Konstrukt zu bekämpfen und neu zu bauen. Die Opposition vermisst parlamentarische Kontrolle der COFAG, diese verteile aber aus Steuergeld „freihändig“ 15 Mrd. Euro. Gleichzeitig fehle es Unternehmen an Rechtssicherheit, da sie keine Bescheide erhielten. Man wolle auch die Vermischung von Hoheitsrecht und Privatrecht bei der COFAG vom VfGH prüfen lassen.[22] Der Verfassungsgerichtshof entschied jedoch im Dezember 2021, dass die COFAG weder gegen Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation verstoße (G 233/2021 u.a.).[23][24] Der Rechnungshof stellte hingegen dann in seinem Rohbericht vom August 2022 fest: „Die COFAG entstand binnen weniger Tage, ohne nachvollziehbare Dokumentation der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Finanzministerium sowie ohne ein Mindestmaß an Begründung und Abwägung der Alternativen“.[10]

Momentum Institut

Das der Arbeiterbewegung nahe stehende Momentum Institut hat darauf hingewiesen, dass von der COFAG rund 21 Millionen Euro an Beratungshonorare bezahlt wurden, die bis heute als geheim eingestuft würden. Die Geschäftsführung der COFAG selbst sei mit knapp 20.000 Euro monatlich entlohnt worden.

19 Milliarden Euro seien aus Steuergeld an Unternehmen ausbezahlt worden. Etliche Konzerne hätten dank der COVID-19-Hilfen, welche die österreichische Bundesregierung mit der Gießkanne ausschüttete, mehr Gewinn gemacht, als im Jahr vor der COVID-19-Krise. ÖVP-Finanzminister Magnus Brunner würde immer noch von „Einzelfällen“ sprechen, während das Momentum Institut schon Anfang 2022 festgestellt habe, dass über zwei Drittel der ausgewerteten Unternehmen 2020 zu üppig gefördert wurden. 2021 seien es sogar knapp 85 Prozent der Unternehmen gewesen, die mehr Förderungen aus Steuergeld erhalten haben, als sie tatsächlich wegen der COVID-19-Restriktionen benötigten. Die Vermögenswerte der großen Unternehmen seien 2020 trotz rückläufiger Umsätze um 4,4 Prozent gestiegen – stärker als 2019 (also vor der COVID-19-Krise). Die Bankguthaben und Bargeldreserven seien in den großen Unternehmen sogar um 17,5 Prozent angestiegen, während die Einlagen der Unternehmen im kleinsten Fünftel der Unternehmen stagnierten oder sogar sanken. Daraus würde sich ableiten lassen, dass vor allem Großunternehmen von der COVID-19-Krise und den nicht zurückzuzahlenden COVID-19-Förderungen der österreichischen Bundesregierung aus Steuermitteln profitierten. Es sei auch unverständlich, warum diese COVID-19-Förderungen aus Steuergeld nicht mit Rückzahlungsverpflichtungen (Anmerkung: wie z. B. in Deustchland) versehen wurden oder eine Sondersteuer eingehoben wurde, als absehbar war, dass es zu Überförderungen gekommen ist.[25]

Rechnungshof

Gemäß Rechnungshof in seinem ersten Rohbericht haben die Verantwortlichen der COFAG im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 „erschreckend“ gewirtschaftet. Es gab unter anderem hohe Beraterkosten (über 21 Millionen Euro), unverständliche Besetzungen der Gesellschaft (Postenschacher), mangelhafte Dokumentation, zu wenig Einbindung der zuständigen Finanzabteilung im Finanzministerium und anderer kompetenter Beamter, Mehrfachbezügen des Ex-Chefs Bernhard Perner etc. Die Einrichtung der COFAG sei wenig zweckmäßig gewesen. Die Opposition sieht gemäß diesem Rechnungshof-Rohbericht ihre früheren Bedenken bestätigt. SPÖ-Finanz- und Budgetsprecher Jan Krainer meinte nach Veröffentlichung des Rohberichts des Rechnungshofes: „Es war immer ein Konstrukt, das lediglich das Ziel hatte, möglichst unkontrolliert und daher ungeniert Geld zu verteilen und dabei sich selbst, die eigene ÖVP-Familie, nicht zu kurz kommen zu lassen“. NEOS-Budget- und -Finanzsprecherin Karin Doppelbauer meinte, dass ohne zusätzlichen Nutzen eine Stelle geschaffen wurde, die die Auszahlung von Coronahilfen lediglich verkompliziert hat und ein reiner Selbstzweck für Kurz-Intimus Perner war. Die NEOS hätten „davor gewarnt, dass die COFAG ein schwarzes Loch, eine intransparente Blackbox ist“.[10]

Im Endbericht empfiehlt der Rechnungshof die COFAG aufzulösen. Für den Rechnungshof ist grundsätzlich unklar, wozu es die COFAG überhaupt als eine solche neue Abwicklungsstelle gebraucht habe.[26][27]

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Im Endbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) vom 5. Juni 2024 wird die Kritik an der COFAG wiederholt, die bereits von der politischen Opposition, vom Rechnungshof und (nach zögern) vom Verfassungsgerichtshof geäußerte wurde. Die Förderungen über ein ausgegliedertes Unternehmen, die COFAG, sei verfassungs- und rechtswidrig gewesen und auch viel teurere, als eine Abwicklung über staatliche Verwaltungsstrukturen. Es habe zwar keinen Beweis gegeben, dass ÖVP-nahe Milliardäre bei der EDV-gesteuerten Auszahlung von COVID-19-Förderungen bevorzugt wurden, jedoch hätten manche Konzerne besonders von den COVID-19-Förderungen profitiert, indem sie für zahlreiche Einzel-GmbHs Anträge gestellt hatten. Dies sei eine parteiunabhängige Bevorzugung von Milliardären gewesen.[28]

Untersuchungen des Verfassungsgerichtshofes

Nachdem von vielen Seiten Kritik an der Gebarung der COFAG nicht abgerissen hat, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Oktober 2022 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zu den Finanzhilfen während der COVID-19-Krise eingeleitet[29], nachdem er noch 2021 die Rechtsmeinung vertreten hatte, es sei mit der COFAG alles verfassungsrechtlich in Ordnung[8] (dies war bereits seit der Gründung der COFAG von österreichischen Juristen mit gute Argumenten bezweifelt worden). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof erklärte dieser die COFAG für verfassungswidrig. Diese muss bis zum 31. Oktober 2024 abgewickelt werden. Sowohl die Aufgabenübertragung an diese nach privatem Recht organisierte Gesellschaft als auch bestimmte Förderrichtlinien seien verfassungswidrig.[30]

Abwicklung

Nach massiven Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion, der Geschäftsgebarung und Kritik der politischen Opposition gab der Finanzminister Magnus Brunner am 27. Juni 2023 bekannt: „Ich habe heute Mittag die ABBAG (Abbaumanagement­gesell­schaft des Bundes, Anm.) beauftragt, gemeinsam mit der COFAG ein Abwicklungskonzept für die COFAG auszuarbeiten“. „Für uns war immer klar, wie auch der Name Covid-19 Finanzierungsagentur suggeriert, dass sie natürlich eine Institution mit Ablaufdatum ist“. „Die COFAG hat sich bewährt, ja, aber sie hat nun ihre Aufgabe erfüllt“, sagte Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) gestern Abend. Er werde als Finanzminister sodann „zeitnah“ über die Auflösung der COFAG entscheiden. Die COVID-19-Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und die Sonderbestimmungen enden jedenfalls am 30. Juni.

Im ORF-„Report“ sagte der Finanzminister zusätzlich, dass man „im Rückspiegel der Geschichte“ immer klüger sei. Doch „die Wirtschaftsdaten zeigen uns, dass wahrscheinlich nicht alles falsch gemacht worden ist.“ Der Finanminister verwies auch darauf, dass die Gründung der COFAG alle Parlamentsparteien zugestimmt hätten.

Insgesamt habe die COFAG 99 Prozent der über 1,3 Millionen Anträge von 660.000 Antragsstellern abgearbeitet. Es seien 15 Milliarden Euro aus Steuergeld an Unternehmen ausbezahlt worden. Im Schnitt rund 22.000 Euro pro antragstellendem Unternehmen.[1]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 COFAG wird abgewickelt: Konzept bis Ende September, Webseite: orf.at vom 27. Juni 2023.
  2. Langtitel des 3. COVID-19-Gesetzes: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
  3. Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014)
  4. Auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes wurde eine Abbaugesellschaft im Eigentum der Republik Österreich gegründet, die ursprünglich zur Abwicklung der Hypo Alpe Adria-Bad-Bank Heta gedacht war.
  5. Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt österreichische Liquiditätsregelung im Umfang von 15 Mrd. EUR zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch, Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 9. April 2020.
  6. Überblick: Aufregung um Cofag nach kritischem Rechnungshof-Rohbericht, Webseite: derstandard.de vom 10. August 2022.
  7. Alexander Hahn: Opposition will Corona-Finanzierungsagentur Cofag demontieren, Webseite: derstandard.de vom 14. Juli 2021.
  8. 8,0 8,1 COVID-19 Finanzierungsagentur ist verfassungskonform, Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021.
  9. Budget 2018/2019, Webseite des Finanzministeriums.
  10. 10,0 10,1 10,2 10,3 Schlechtes Zeugnis für COFAG, Webseite: orf.at vom 9. August 2022.
  11. BGBl. II Nr. 153/2020, in Kraft treten am 14. April 2020.
  12. BGBl. II Nr. 154/2020, in Kraft treten am 14. April 2020.
  13. Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), wurde durch Artikel 8 des 18-COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 44/2020) erlassen.
  14. Stefan Melichar: Coronavirus: Firma für Staatshilfen gegründet, Webseite: profil.at vom 4. April 2020.
  15. 15,0 15,1 Andreas Schnauder: Schwere Verstimmung wegen Milliardenhilfe für Unternehmen - Neos und SPÖ befürchten fehlende Kontrolle über die Vergabe von Milliardenhilfen. Das sei angesichts der unlimitierten Dimensionen "höchst gefährlich", Webseite: Der Standard vom 2. April 2020.
  16. Kärntner VP stellt Weichen für die Zukunft. OTS-Meldung vom 9. April 2018, abgerufen am 9. April 2018.
  17. Wiener Zeitung: Firmenbuch , Änderungen und Zusätze. Artikel vom 3. Februar 2017, abgerufen am 9. April 2018.
  18. Mandl: Corona-Hilfsfonds vervollständigt Schutzschirm für Wirtschaftsstandort, Webseite: news.wko.at vom 3. April 2020.
  19. Corona-Hilfsfonds, Webseite: Landwirtschaftskammer Burgenland vom 3. April 2020.
  20. Corona-Krise: Budgetausschuss gibt grünes Licht für drei weitere Gesetzespakete, Parlamentskorrespondenz Nr. 305 vom 02.04.2020.
  21. Ein „Lackmustest“ für die Koalition auf ORF vom 16. April 2020 abgerufen am 16. April 2020
  22. COFAG: Opposition wendet sich an VfGH, Webseite: orf.at vom 14. Juli 2021.
  23. COVID-19 Finanzierungsagentur ist verfassungskonform, Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).
  24. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof zu G 233/2021-17 vom 15. Dezember 2021, Webseite: vfgh.gv.at vom 15. Dezember 2021.
  25. Barbara Blaha: Koste es (uns), was es wolle, Webseite: profil.at vom 20. März 2024.
  26. RH empfiehlt Auflösung der COFAG, Webseite: orf.at vom 28. Oktober 2022.
  27. Andreas Bachman: COFAG-Skandal und Urteil des Verfassungsgerichts: 9 Punkte, die du wissen musst, Webseite: moment.at vom 17. Oktober 2023.
  28. Endbericht zum COFAG-U-Ausschuss betont Kritik an COFAG, Webseite¨orf.at vom 5. Juni 2024.
  29. VfGH prüft CoV-Hilfen erneut, Webseite: orf.at vom 14. Oktober 2022.
  30. Jakob Pflügl: Corona-Hilfen : Verfassungsgerichtshof kippt Grundlagen der Corona-Förderagentur Cofag, Webseite: derstandard.at vom 17. Oktober 2023.