3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

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Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe

Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig vom 25. Jänner 2021 (0:00 Uhr)[1] bis 3. Februar 2021 (24:00 Uhr)[2] wurden zum vierten Mal (3. Lockdown) der Lockdown verlängert und verstärkte besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Mit in Kraft treten der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 25. Jänner 2020 um 0.00 Uhr tritt die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung durch Zeitablauf außer Kraft.

Geschichte

In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.[3]

Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen gesetz- bzw. verfassungswidrig.[4] Der Verfassungsgerichtshof lehnt es jedoch am 30. November 2021 ab, über einen Antrag auf Aufhebung der §§ 1 und 7 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung überhaupt zu entscheiden (V 31/2021-7). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.[5][6]

Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Wohl als Reaktion auf die mehrfach aufgehobenen gesetz- bzw. verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen, bei denen vom Verfassungsgerichtshof immer wieder festgestellt wurde, dass die österreichische Bundesregierung nicht einmal in der Lage war mittels Akten zu belegen bzw. zu beweisen, warum eine Maßnahme angeordnet wurde, wurde auch mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eine Begründung für diese Maßnahmen vom Gesundheitsminister bereitgestellt und publiziert.[7]

Diese Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht ohne jeden wissenschaftlichen Beleg in dieser Begründung und ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken etc. zu begründen, warum die Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien.

Dies ist um so bedenklicher, als die Weltgesundheitsorganisation (WHO) bereits am 13. Jänner 2021 eine Erinnerung veröffentlichte: "WHO Information Notice for IVD Users 2020/05", und darin festhält, dass PCR-Test in der Regel nur Diagnosehilfen sind und einer sorgfältigen Interpretation bedürfen, da die Fehlerhäufigkeit mit schwach positiven Ergebnissen stark steigt. Dies bedeute, dass PCR-Test lediglich ein erster Teil einer umfangreichen Diagnostik sind und PCR-Tests (bzw. die Anzahl angeblicher positiver Testergebnisse) alleine nicht dazu geeignet sind, eine Infektion zu diagnostizieren bzw. die Anzahl an Infizierten in einem Land bzw. einer Region zu belegen.[8]

Maßnahmen im Speziellen

Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden die bsiherigen ganztägigen Ausgangsbeschränkungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung beibehalten, welche jedoch weiterhin keinerlei Rückhalt in der aktuellen Situation in den Krankenhäusern (z. B. in Bezug auf die Auslastung von Intensivbetten oder im Hinblick auf die tatsächliche Infektionszahlen – nicht nur Testungszahlen) finden.

Dieser dritte Lockdown wurde bereits vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich allein in 10 Tage bis zu 3 Milliarden Euro Umsatz kosten, da der Umsatz des Handels nach Weihnachten einer der stärksten im Geschäftsjahr sei. Auch in den beiden anderen Lockdowns hätte der Umsatzausfall rund 900 Millionen Euro pro Woche betragen.[9][10][11]

Ausgangsbeschränkungen

Nach § 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (im weiteren beziehen sich §-Angaben auf diese Verordnung) ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
  • der Kontakt mit
    • dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
    • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
    • einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren,
  1. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  2. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
  3. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
  4. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  5. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und
  6. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

Es gilt nach § 1 Abs. 3 eine sehr wahrscheinliche rechtswidrige Kontaktbeschränkung, welche auf keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht:

  • Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
    • auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    • auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.[12]

Öffentliche Orte (§ 2)

Anders wie aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Es wird weder in der Verordnung noch in der Begründung vom Gesundheitsminister irgendeine wissenschaftliche Grundlage dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.

Ist es aufgrund der räumlichen Situation (z. B. auf Gehsteigen) nicht möglich, den Zwei-Meter-Abstand einzuhalten, kann von dieser Bestimmung auch abgewichen werden.

Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem 7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken[13] und diese seit dem 25. Jänner 2021 nicht mehr als ausreichende Alternative zu FFP2-Masken (mit Ausnahmen). Obwohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weiterhin einfache Mund-Nasen-Schnellmasken (Stoffmasken) als ausreichend ansieht[14][15] werden mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Österreich zwingend FFP2-Masken in vielen Bereichen des täglichen Lebens vorgeschrieben. Es ist wahrscheinlich, dass Strafen die verhängt werden, weil keine FFP2-Maske getragen wurde, von den Verwaltungsgerichten aufgehoben werden, weil die Bundesregierung wieder einmal nicht belegen kann, welchen wissenschaftlichen belegten Nutzen und Mehrwert diese FFP2-Masken bei der Pandemiebekämpfung wirklich bringen.

Massenbeförderungsmittel, Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen (§ 3 und 4)

Nach § 3 ist in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens nunmehr zwei Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (FFP2-Maske) zu tragen. Kann auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Meter nicht möglich, kann davon weiterhin, wie schon seit Monaten „ausnahmsweise“, abgewichen werden.

Obwohl der österreichische Bundesregierung seit Monaten bekannt ist, dass die von ihr selbst angeordneten Regeln in öffentlichen Verkehrsmitteln bzgl. des Abstands von mindestens zwei Meter nicht eingehalten und diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden (müssen), hält sie dennoch an diesen weiterhin fest und sorgt auch nicht für eine Erhöhung der Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, so dass die Regeln eingehalten werden könnten. So wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen bislang nicht bestraft.

Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 15 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters eine FFP2-Maske zu tragen.

Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und nur soweit wie möglich ein Abstand von zwei Meter einzuhalten.

In Seil- und Zahnradbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen muss nun auch eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske getragen werden. Zudem dürfen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird, sofern es sich nicht ausschließlich um Personen aus demselben Haushalt handelt.

Kundenbereiche (§ 5)

Trotz Warnungen aus dem Handel und den Vertretern der Dienstleistungsbetrieben auch im Hinblick auf die Langzeitfolgen (Insolvenzen, Entlassungen etc.), verordnet die Regierung wiederum und weiterhin eine Sperre eines Großteils der Geschäfte in Österreich (§ 5). So ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
  3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
  4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen

weiterhin generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf). Neu ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten (2.) Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Inkonsequenterweise dürfen Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren nicht betreten werden, jedoch Gastgewerbebetriebe. Da eine solche Differenzierung zwische Gastgewerbebetrieben und Handel auf keiner wissenschaftlichen Erkentnis zur Eindämmung der COVID-19-Infektionszahlen basieren kann, ist diese Bestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie andere auch - als verfassungswidrig zu qualifizieren.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche):

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  12. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  13. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
  14. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
  15. Warenabgabe aus Automaten.
  16. Märkte im Freien und
  17. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
  18. Geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
  19. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.

Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6)

Grundsätzlich sollen Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen (Home Office). Ist dies nicht möglich, sollen einvernehmlich gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens zwei Meter) gelten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.[16]

Obwohl bereits am 6. April 2020 von der Gewerkschaft und anderen Interessensgruppen Kritik geübt wurde, dass im 3. COVID-19-Gesetz, das am 4. April 2020 kundgemacht wurde, zwar eine Dienstfreistellung oder die Möglichkeit von Home-Working für Menschen der Risikogruppe eingeräumt würde, aber diese genau für Systemrelevante Sparten nicht gelte, hat es die österreichische Bundesregierung auch rund neun Monate später nicht geschafft, einen Vorschlag für gesetzliche Regelung für die Arbeit von Zuhaus (Home-Office) vorzulegen.[17]

In bestimmten Berufsbereichen, bei denen

  1. Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
  2. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
  3. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  4. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
  5. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,

ist es nun zwingend vorgesehen, dass die dort beschäftigten Personen alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 nachweisen müssen (siehe Änderung in § 1 Abs. 5c COVID-19-Maßnahmengesetz. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Die Personen, welche diese Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 nachweisen, müssen nur eine gewöhnliche Mund-Nasen-Schnellmasken tragen.

Da der Verordnungsgeber auch für diesen Bereich nicht nachgewiesen hat und nachweisen konnte, dass von diesen Berufsgruppen in der näheren Vergangenheit besondere Gefahren ausgegangen sind, mit welcher eine solche Maßnhame gerechtfertigt werden können und zudem der Gesundheitsminister keinerlei Befugnisse hat in die Gerichtsbarkeit einzugreifen mit einer solchen Verordnung, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung rechtswidrig bzw. verfassungswidrig ist.

Gastgewerbe (§ 7)

  • Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalt, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, in Hotels für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso Selbstbedienung, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässig und dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden (inkonsequenterweise Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren jedoch nicht), sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt. Im Hinblick auf diese 50-Meter-Regel besteht wiederum keine wissenschaftlich fundierte Begründung. Ebensowenig, warum eine Konsumation im Bereich des Handels (z. B. Supermarkt) zulässig ist und im Bereich der Gastronomie nicht. Deswegen ist diese Regelung wohl ebenfalls als rechtswidrig anzusehen.
  • Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig.
  • Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig (auch für dieses Verbot ist keine wissenschaftliche Grundlage bekannt, warum im Bereich des Gastgewerbes ein solcher Verkauf verboten ist, nicht jedoch im Handel, z. B. Supermärkten).

Beherbergungsbetriebe (§ 8)

  • Generelles Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe. Es gelten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
  • auch hier gelten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von zwei Meter.
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Sportstätten (§ 9)

  • Generelles Betretungsverbot für Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport mit Ausnahmen.
Ausnahmen (mit Auflagen)
  • Betretungen durch Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu Körperkontakt kommt,
  • andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Wandern, Spazierengehen, Joggen, Skilanglaufen, Eislaufen, Golf im Freien und ähnliches ist zulässig.

Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 13)

Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurden und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorliegt und umgesetzt wurde.

Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

Veranstaltungen (§ 12)

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für wenige Veranstaltungen zulässig:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
Ausnahmen
  • Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte im Kundenbereich von Betriebsstätten (die 10 m²-Regel gilt dann nicht),
  • Proben und künstlerische Darbietungen.

Freizeiteinrichtungen

Generelles Betretungsverbot gilt für (§ 5 Abs. 3):

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß Bäderhygienegesetzes (BHygG),
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Indoorspielplätze,
  8. Paintballanlagen,
  9. Museumsbahnen,
  10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

Kultureinrichtungen

Generelles Betretungsverbot gilt für (§ 5 Abs. 4):

  1. Theater,
  2. Konzertsäle und -arenen,
  3. Kinos,
  4. Varietees,
  5. Kabaretts,
  6. Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
  7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10)

Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gibt es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.[18] Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist zulässig für:

  1. Bewohner,
  2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  3. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  4. einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
  5. zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
  6. zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
  7. Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen müssen spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Zwei-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 15 Abs. 5).

Das in der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung noch enthaltene verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen, wurde nunmehr als rechtswidrig erkannt und in ein „Anbieten“ von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 abgeändert (§ 10 Abs. 6). Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).

Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11)

Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für

  • Patienten,
  • Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  • Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
  • höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
  • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  • Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn

  • jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  • auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.

Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten sechs Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 11).

Ausnahmen (§ 15)

Generalausnahme

Die 2. COVID-19-Notmaßnhamenverordnung gilt generell nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz und dem Privatschulgesetz, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 und dem Privatuniversitätengesetz, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz und Pädagogische Hochschulen einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  4. Veranstaltungen zur Religionsausübung.

Spezielle Ausnahmen

Die 2. COVID-19-Notmaßnhamenverordnung gilt nicht, wenn dies:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder

erforderlich ist.

Ausnahme von der Maskentragungspflicht

Ausnahmen von der FFP2-Maskentragungspflicht besteht für:

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.,
  3. während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
  4. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
  5. für Schwangere, stattdessen müssen diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  6. wenn solche FFP2-Masken in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes

  1. Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
  3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
  6. unter Wasser,
  7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
  8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
  9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
  11. beim Aufenthalt im Freien gegenüber engsten Angehörigen, Lebenspartnern und wichtigen Bezugspersonen.
  12. sofern dies bei Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

Von der Testpflicht

  1. Wenn ein Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 und eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten vorliegt.[19]

Glaubhaftmachung (§ 16)

Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen ist auf Verlangen gegenüber

  • Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  • Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  • Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Die Bestimmung, dass der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ausschließlich durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen sei, ist europarechtswidrig und darf daher von Behörden und Ämtern in Österreich nicht angewendet werden.

Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe

Während in den vorherigen Verordnungen ausdrücklich festgehalten wurde, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären bzw. die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen (= rechtliche Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips), wurde dies in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gänzlich weggelassen. In der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde eine Bestimmung eingefügt, jedoch nur soweit, als es Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG betrifft. Die Bestimmung ist, wie bereits in vielen Verordnungen zuvor, praxisfremd und verklausuliert formuliert, so dass nicht klar für den Normunterworfenen und das Exekutivorgan ersichtlich ist, welche Regelung eigentlich zu seinen Gunsten bzw. zu seinen Lasten getroffen wurde.

Diese Bestimmung bzgl. des Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach den Verordnungen verstoßen wurde im Frühjahr 2020 eingefügt, weil aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 (1. Juli 2020 der § 11b[20] in die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) ein Korrektiv dringend erforderlich war.[21]

Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann jedoch auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

Datenverarbeitung

Erstmals in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden spezielle Bestimmungen zum Datenschutz aufgenommen (§ 17). Nunmehr wird geregelt, dass der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder ein Veranstalter zur Ermittlung bestimmte personenbezogene Daten der betroffenen Person wie:

  1. Name,
  2. Geburtsdatum,
  3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Barcode bzw. QR-Code.

und Daten zur Identitätsfeststellung ermitteln, diese aber nicht speichern darf. In der Praxis ist diese Bestimmung nicht exekutierbar und sinnentleert.

Widersprüche in der Verordnung

Zu den weiterhin bestehenden Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen Verordnungen fanden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 27/2021 vom 21. Jänner 2021, in Kraft getreten am 25. Jänner 2021 (0:00 Uhr).
  2. Eine rechtliche oder wissenschaftliche Begründung für die Erstreckung des 3. Lockdowns wurde auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wiederum nicht angegeben. Die sogenannte „Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-NotMV“ ([1]) des Gesundheitsministers enthält, wie bereits zuvor bei anderen Verordnungsbegründungen, lediglich Gemeinplätze und Behauptungen, ohne diese wissenschaftlich mit Quellen zu belegen.
  3. Hauptausschuss genehmigt Verlängerung des Lockdowns bis 3. Februar, Webseite: parlament.gv.at vom 21. Jänner 2021.
  4. Der Verfassungsgerichtshof stellt z. B. am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konnte nicht einmal nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren (VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. Dezember 2020. Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorheriger Entscheidungen ein, bei denen COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung als verfassungswidrig aufgehoben wurden (Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig, Webseite: orf.at vom 23. Dezember 2020).
  5. Mehrere Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH abgelehnt, Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).
  6. Beschluss V 31/2021-7, Webseite: vfgh.gv.at vom 30. November 2021.
  7. Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).
  8. WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Webseite who.int vom 13. Jänner 2021.
  9. Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will zur APA: Dritter Lockdown kostet 3 Milliarden Umsatz , Webseite: wienerzeitung.at vom 18. Dezember 2020.
  10. Opposition kritisiert Lockdown-Pläne, Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.
  11. Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung, Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.
  12. Siehe z. B. eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, welches eine sehr ähnliche Regelung außer Kraft gesetzt hat Saarland: Gericht setzt Corona-Kontaktbeschränkungen teils außer Vollzug, Webseite: Luxemburger Wort vom 20. Jänner 2021.
  13. Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, BGBl. II Nr. 456/2020. Da die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.
  14. WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie, Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.
  15. WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken, Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.
  16. § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
  17. Warten auf Homeoffice-Regelung, Webseite: orf.at vom 22. Jänner 2021.
  18. Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.
  19. Gemäß Webseite des Gesundheitsministeriums [2] sind zum 24. Jänner 2021 381.654 Personen von COVID-19 genesen, wobei von einer fünf- bis sechsfachen Dunkelziffer ausgegangen wird, so dass mindestens mehr als eine Million Einwohner in Österreich immun sein müssten. Die Leiterin des Zentrums für Virologie der MedUni Wien, Elisabeth Puchhammer gab auch am 23 Jänner 2021 bekannt, dass rund eine Million Menschen in Österreich bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hinter sich haben dürften (rund 10% der Gesamtbevölkerung). Nach Schätzungen seien 60 Prozent der Infektionen asymptomatisch verlaufen (Virologin: Wohl bereits eine Mio. in Österreich infiziert, Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021).
  20. Zuvor 11a, § 11b seit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, 25. Oktober 2020.
  21. Eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.