Freies kaiserliches Landgericht in Müsinen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.</ref>
Das Gericht wendete je nach Sachlage das [[w:Germanische Stammesrechte|alamannische Volksrecht]] oder das regionale [[w:Gewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] an oder aber auch das [[w:Römisches Recht|Römische Recht]].<ref>Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.</ref>
[[w:Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] bestätigte am 8. April 1465 [[w:Siegmund (Österreich-Tirol)|Herzog Siegmund von Tirol]] und dessen Nachkommen das freie Landgericht Rankweil in Müsinen, das ''Sigmund und seine Vorfahren von K.F. und dessen Vorfahren, den röm. Kaisern und Königen, gehabt haben, und das von Churwalchen bis an den Septimer (Settman) und die Etsch (gegen dem Etschlannd) bis zum Arlberg und auf der anderen Seite bis an den Walensee und das Rheintal bis zum Bodensee reicht, mitsamt dem hinteren Bregenzer Wald und dem Tannberg und was in denselben merckten gelegen und auf ettlich frey geslecht mit richten und urteil zu sprechen gesatzt und gewidemt ist und mit allen Freiheiten, Gnaden, Herrlichkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten nach altem Herkommen''. Herzog Siegmund und seinen Nachkommen wurde bestätigt, dass sie
# das Landgericht mit einem ''freyen'' Richter und ''ettlichen freyen oder andern frumen teuglichen'' Urteilern zu besetzen, die von des Kaisers und des Reiches wegen bei allen Klagen Recht sprechen und mit Acht und Aberacht richten sollen, wie es vormals üblich war, wobei kein anderes ksl. Hof-, Land- oder Stadtgericht, allen voran das Hofgericht zu Rottweil, die Urteile ''widertreiben'' darf.
# dass auf jede Klage eine Ladung erfolgen soll und niemand ''rechtloß'' gelassen werden darf, außer eine Sache oder Partei werde nach Recht und Gewohnheit des Landgerichtes mit ''freyheitten abgevordert''.
# Wenn jemand vor dem Landgericht, dem Landrichter oder den Urteilern zu Rankweil dieses Gerichtes wegen klagen möchte, soll darüber weder am Gericht zu Rottweil noch an anderen Orten, sondern nur vor Hz. Sigmund oder den künftigen Inhabern des genannten Landgerichtes verhandelt werden.
# Falls Landgericht, Richter oder Urteiler in der Vergangenheit durch ein anderes Hof- oder Landgericht in die Acht oder Aberacht geraten sind, von den Gegenparteien oder deren Erben deshalb keine Klage oder ''ansprach mer beschehe'', und diese die Rankweiler nicht ''an irem gerichte verhindern oder bekrencken'' dürfen.
# Falls man aufgrund eines Krieges oder aus anderen Ursachen das Landgericht zu Rankweil am üblichen Ort ''bequemlich nit besitzen'' kann, soll es der Landrichter ''nechst'' vor der Stadt Feldkirch, ''auch auf des Reichs freyen strass'' mit den freien und andern ''erbaren'' Männern abhalten. Zudem soll die Gerichtsstatt zu Rankweil auf Veranlassung des Richters zum Schutz vor Unwetter und Regen von einem Dach bedeckt werden, wobei die Seiten offenzubleiben haben, jedoch unbeschadet der ''oberkeitt, gewaltsam'', Rechte und Gerechtigkeiten des Kaisers und des Reiches.<ref>[http://www.regesta-imperii.de/regesten/13-22-0-friedrich-iii/nr/1465-04-08_2_0_13_22_0_64_64.html?tx_hisodat_sources[action]=show&tx_hisodat_sources[controller]=Sources&cHash=83d11123cbb3b0d272ab56ff316de99f#rinav Regestendatenbank [RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22], Webseite: regesta-imperii.de.</ref>


Am 14. November 1750 wurde von [[w:Maria Theresia|Maria Theresia]] eine neue Landgerichtsordnung dem nunmehr ''k.k. freien kaiserlichen Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' gegeben.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1750 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 101 (Anhang II).</ref>
Am 14. November 1750 wurde von [[w:Maria Theresia|Maria Theresia]] eine neue Landgerichtsordnung dem nunmehr ''k.k. freien kaiserlichen Landgericht zu Rankweil in Müsinen'' gegeben.<ref>Zum Text der Landegrichtsordnung von 1750 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 101 (Anhang II).</ref>