COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

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Die Gründung der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz nachträglich genehmigt. Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die COFAG ist Artikel 26 im 3. COVID-19-Gesetz.[1] Mit Artikel 26 wurde wiederum das ABBAG-Gesetz[2] geändert. Die wesentliche Änderung im ABBAG-Gesetz[3] bezüglich der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH betrifft die nachträgliche Genehmigung der am 27. März 2020 bereits gegründeten COFAG im Auftrag des Bundesministers für Finanzen.

Aufgabe und Mittelausstattung

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde zur

  • Erbringung der Dienstleistungen und
  • finanziellen Maßnahmen

gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der Bund hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den Corona-Hilfsfonds verwalten, der finanziell in fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.[4]

Organisation

Auf Vorschlag des Finanzministers wurden zwei Geschäftsführer bestellt: Bernhard Perner (ÖVP-nahe) und Marc Schimpel (Grüne). Daneben werden noch 17 weitere hochdotierte Positionen besetzt: ein neunköpfiger Beirat und ein, nicht zwingend erforderlicher, achtköpfiger Aufsichtsrat. [5][6]

Kritik

Bereits seit Beginn der Gründung der COFAG befindet sich diese auch in der Kritik. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer begrüßen die Gründung der COFAG, weil damit die Auswirkungen der weltweiten Pandemie auf die heimische Wirtschaft wirksam abgefangen werden.[7][8] Die Die NEOS hingegen kritisieren die Abgabe budgetärer Verantwortung des Finanzministers an eine private GmbH in Zusammenhang mit der Einrichtung der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG). Vieles sei obskur und müsse noch durchleuchtet werden, sagte Josef Schellhorn und stellte die Ablehnung des Gesamtpakets durch seine Fraktion in Aussicht, wenn offene Fragen zuvor nicht geklärt werden.[9] Ähnlich die SPÖ.[6]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Langtitel des 3. COVID-19-Gesetzes: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
  2. Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014)
  3. Auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes wurde eine Abbaugesellschaft im Eigentum der Republik Österreich gegründet, die ursprünglich zur Abwicklung der Hypo Alpe Adria-Bad-Bank Heta gedacht war.
  4. Budget 2018/2019, Webseite des Finanzministeriums.
  5. Stefan Melichar: Coronavirus: Firma für Staatshilfen gegründet, Webseite: profil.at vom 4. April 2020.
  6. 6,0 6,1 Andreas Schnauder: Schwere Verstimmung wegen Milliardenhilfe für Unternehmen - Neos und SPÖ befürchten fehlende Kontrolle über die Vergabe von Milliardenhilfen. Das sei angesichts der unlimitierten Dimensionen "höchst gefährlich", Webseite: Der Standard vom 2. April 2020.
  7. Mandl: Corona-Hilfsfonds vervollständigt Schutzschirm für Wirtschaftsstandort, Webseite: news.wko.at vom 3. April 2020.
  8. Corona-Hilfsfonds, Webseite: Landwirtschaftskammer Burgenland vom 3. April 2020.
  9. Corona-Krise: Budgetausschuss gibt grünes Licht für drei weitere Gesetzespakete, Parlamentskorrespondenz Nr. 305 vom 02.04.2020.