Alpenländerpokal des OeEHV 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Auschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV'''
§ 1 Teilnehmer, Nennung
:Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb, doch ist ein separates Nenngeld von S 10,-- beizubringen.
§ 2 Austragungsort, Wertung
:Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen. Die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise, wie in § 26 der Provinzmeisterschaft ausgeführt. Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten Verbandstag dem Verbande wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz desjenigen Vereines über, der den Pokal zum dritten Mal gewonnen hat.
:Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden könnten, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiel teilgenommen haben.
§ 3 Wettspieltermine, Platzwahl, Entschädigungen
:Der Wettspieltermin für das Spiel um den Alpenländerpokal ist der Tag nach dem Meisterschaftsspiel der jeweiligen Gegner. Die Platzwahl hat jener Verein, der sie im Meisterschaftsspiel des vorhergehenden Tages hatte. Der Platzwahlberechtigte Verein hat der Gastmannschaft freien Aufenthalt für 11 Mann im Rahmen der Bestimmungen der Provinzmeisterschaft für einen weiteren Tag zu gewähren.
:Die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 31, zweiter, dritter und fünfter Absatz, finden bei diesem Bewerb sinngemäße Anwendung.
§ 4 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
:Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
:Als Schiedsrichter soll in erster Linie der vom Verband bestimmte Schiedsrichter des am Vortage abgehaltenen Meisterschaftspieles beider Vereine amtieren. Hat am Vortag kein Verbandsschiedsrichter amtiert, kann der Schiedsrichter des Vortages aus irgendeinem Grund das Spiel nicht leiten, ist der bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 33, letzter Absatz, sinngemäße Anwendung.
:Der Spielbericht ist vom Schiedsrichter in einem geschlossenem Umschlag den siegreich gebliebenen, bei unentschiedenen Spielen dem gastgebenden Verein, zu übergeben, der ihn bei sonstiger Ordnungsstrafe längstens innerhalb dreier Arbeitstage eingeschrieben dem Verband einzusenden hat. 
§ 5 Absagen, Tauwettereinbruch
:Hinsichtlich der Absagen




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